Erstausstattung Wohnung nach Trennung???

6. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Elainchen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Erstausstattung Wohnung nach Trennung???

Hallo. Meine Kinder und ich haben eine ziemlich schlimme Zeit hinter uns. Wir sind derzeit in Leipzig in einem Frauenhaus nachdem ich den Vater der beiden endlich verlassen habe. Mit ihm habe ich etwa 2 Jahre zusammengelebt. Meine Anwältin meinte letztens ich könnte Gelder für die Erstausstattung beantragen. Das war mir vollkommen neu, weil ich dachte, das würde nur Leuten zustehen, die das erste Mal bei ihren Eltern ausziehen. Es ist so, dass mir bzw. uns nur die halbe Wohnungseinrichtung gehört hat. Die Küche fehlt uns zb komplett und ich habe auch keine Ahnung wie ich das finanzieren sollte. Ich will ja keine Luxusküche, aber eine Grundausstattung wäre schon wünschenswert. Kinderzimmer, ein paar schränke und Regale sind auch vorhanden. Gebraucht würden noch Badmöbel, Lampen, evtl Gardinen...

Was steht einem denn zu? Ich meine, was ist sinnvoll zu beantragen (was wird im Normalfall gleich abgelehnt [Spülmaschine zb]?]und wie läuft das dann ab? Sind den Gebrauchsgegenstände feste Werte zugeordnet, was es kosten darf? Wann beantragt man diese Unterstützung?
Ich habe jetzt erst angefangen nach Wohnungen zu schauen, weil die Sache mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht noch nicht geklärt war, weiß also auch noch nichts genaueres über die Wohnräume.

Danke für eure Hilfe!

Gruß,
Elaine

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-- Editiert am 06.07.2011 13:26

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9 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Elainchen:

Wovon lebst Du derzeit? Beziehst Du Sozialleistungen, wie z.B. ALG II?

Zuständig für die Erstausstattung dürfte, sofern Du grundsätzlich erwerbsfähig bist, auf jedenfalls das zuständige Jobcenter sein. Der Anspruch richtet sich nach § 24 Abs. 3 SGB II. Der grundsätzliche Anspruch besteht auch nicht nur bei erstmaligem Auszug aus der elterlichen Wohnung, sondern auch z.B. bei einer Trennung.

Von der praktischen Vorgehensweise her solltest Du zuerst eine Wohnung suchen, die den Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters entspricht. Wie hoch die Miete sein darf, musst Du beim örtlichen Jobcenter erfragen. Die Angemessenheitsgrenzen sind natürlich nur dann von Bedeutung, wenn Du Leistungen beziehst.

Wenn Du eine Wohnung gefunden hast, beantragst Du beim Jobcenter die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten, sowie - falls erforderlich - der Umzugskosten und Mietkaution. Die Kaution wird allerdings nur als Darlehen gewährt, welches in monatlichen Raten zu tilgen ist.

Gleichzeitig, aber mit separatem Antrag, beantragst Du die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung. Dabei solltest Du konkret aufführen, was genau Du alles brauchst. Der Bedarf wird üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuches überprüft. Oftmals werden Pauschalen gewährt, die dann auch regional unterschiedlich sind. Auch der Verweis auf vorhandene Sozialkaufhäuser und in Verbindung damit die Leistungsgewährung als Gutschein ist nicht unüblich und grundsätzlich auch zulässig.

Wichtig ist, dass die Erstausstattung als Beihilfe und nicht als Darlehen zu gewähren ist.

Noch ein Hinweis am Rande: Solltest Du im Zusammenhang mit den Sozialleistungen Probleme bekommen und einen Anwalt benötigen, sollte das einer sein, der sich wirklich im Sozialrecht auskennt. Inwieweit das bei Deiner Anwältin - die Dich vermutlich im Zusammenhang mit der Trennung vertritt - der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Das solltest Du zu gegebener Zeit abklären und ggf. für die sozialrechtlichen Dinge einen anderen Anwalt konsultieren.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
Elainchen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Axel,

vielen Dank für deine Antwort. In Dresden habe ich ALG2 bezogen, habe mich letzte Woche abgemeldet und am 15.7. einen Termin zur Abgabe des Leipziger Antrages. Dh. für Juli habe ich noch die Regelleistungen bezogen (minus Abzüge wegen dem Bafög-Überschuss meines Exfreundes). Wie das dann berechnet und ggf. zurückgefordert wird, wird sich in nächster Zeit noch klären.
Wieviel die Wohnung kosten und wie groß sie sein darf weiß ich, habe mich gleich nach dem Einzug ins Frauenschutzhaus kundig gemacht.

Ich habe kein Problem damit, wenn von seiten des Amtes kontrolliert wird, ob ich die Gegenstände auch angeschafft habe. Dafür müsste ich dann wahrscheinlich die Nachweise aufheben.

Ich habe eigentlich einen Anwalt für Familienrecht, der sich aber an dem Tag durch eine Kollegin, eine Anwältin für Sozialrecht, vertreten lies. Sie bleibt auch Ansprechpartnerin, wenn ich weitere Fragen dazu haben sollte. Was das angeht, fühle ich mich ganz gut aufgehoben.

Aber direkt eine Liste über das was einem zusteht gibt es nicht, oder? Ich meine an Gegenständen, nicht an einem Wert. Im Netz habe ich bisher dazu nichts finden können. Rein zu orientierungszwecken.

Wenn man weniger ausgegeben hat, als man bekommen hat, muss man die Differenz zurückzahlen?

Gruß,
Elaine

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Zunächst einmal: ich entnehme dem Thread, dass ihr nicht verheiratet wart. Dies bedeutet, dass Du alle Dinge mitnimmst, die Dir gehören, die Du also mit in die Beziehung gebracht hast oder aber die Du während der Beziehung bezahlt hast. Insbesondere die Kinderzimmer sind zusätzlich raus zu holen, einerlei, wer sie bezahlt hat. Ist ja auch wichtig für die Kinder, dass sie "ihre" Umgebung haben. In der Organisation von so Sachen sind die Frauenhäuser super.

So, und für den Rest kannst Du dann die Kostenerstattung beantragen. Wie die aussieht, das ist unterschiedlich. Bei einigen Job-Centern gibt es Pauschalen, bei anderen Gutscheine. Das musst Du dann erfragen. Wichtig ist jedenfalls der saubere Einstieg. Du kannst es Dir nicht leisten, auf irgendwas zu verzichten, was Dir oder den Kindern gehört.

wirdwerden

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Und wenn das ABR-Verfahren drei Jahre dauert, schlafen die Kinder drei Jahre auf dem Boden, oder wie? Möbel kann man ja gegebenenfalls auch zurück transportieren. Aber erst einmal benötigen die Kinder ihre vertraute Umgebung.

wirdwerden

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das ist doch nicht die Frage! Gerade die Frauenhäuser haben doch viel Erfahrung da drin, wann es sinnvoll ist, einen Expartner raus zu klagen und wann es sinnvoll ist, das nicht zu tun. Und neu anzufangen.

wirdwerden

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Elainchen:

quote:
Ich habe kein Problem damit, wenn von seiten des Amtes kontrolliert wird, ob ich die Gegenstände auch angeschafft habe. Dafür müsste ich dann wahrscheinlich die Nachweise aufheben.


Ich habe eigentlich mehr daran gedacht, dass im Vorfeld geprüft wird, was alles benötigt wird. Wobei das in Deiner derzeitigen Situation schwierig sein könnte.

quote:
eine Anwältin für Sozialrecht, vertreten lies. Sie bleibt auch Ansprechpartnerin, wenn ich weitere Fragen dazu haben sollte. Was das angeht, fühle ich mich ganz gut aufgehoben.


Okay, das hört sich ja soweit ganz gut an. Und wenn Du Dich gut beraten fühlst....

quote:
Aber direkt eine Liste über das was einem zusteht gibt es nicht, oder? Ich meine an Gegenständen, nicht an einem Wert. Im Netz habe ich bisher dazu nichts finden können. Rein zu orientierungszwecken.


Eine abschließende Liste gibt es m.W. nicht. Beantragt werden kann alles, was für eine geordnete aber bescheidene Lebensführung erforderlich ist. An dieser Ausdrucksweise siehst Du vielleicht, dass man die Frage nicht wirklich konkret beantworten kann. Beantrage einfach alles, was Du für erforderlich hälst. Wenn das Jobcenter der Meinung ist, irgendetwas nicht übernehmen zu müssen, wird es diesen Teil ablehnen. Und dann kann man ggf. weiter überlegen.

quote:
Wenn man weniger ausgegeben hat, als man bekommen hat, muss man die Differenz zurückzahlen?


Das kommt darauf an. Wenn Pauschalen gezahlt werden und Du mit weniger auskommst, muss das meines Erachtens nicht erstattet werden. Es liegt in der Natur einer Pauschale, dass die zu hoch, oder auch zu niedrig sein kann. Wenn quasi ein Vorschuss gezahlt wird mit der Maßgabe, dass die tatsächlichen Kosten nachzuweisen sind, dann muss ggf. zuviel erhaltenes Geld erstattet werden.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#9
 Von 
Elainchen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

@ wirdwerden:
Ich habe alles aus der Wohnung mitgenommen, was mir uns den Kindern war. Es ist jetzt nur noch Kleingeplänkel wie Lampen dort von uns zu finden.

@ Nick_19:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vorläufig zu meinen Gunsten ausgefallen, dh ich kann Gelder beantragen, Kitaplätze suchen usw..
Was hat das Alter der Kinder mit der ganzen Sache zu tun? Ich werde darauf nicht eingehen, weil es absolut ohne Relevanz ist. Es gibt noch andere Möglichkeiten. Du kannst ja weiter rätseln.

@ Nick_19: "Wie wäre da mit der Wohnugn des Vaters?
Bisher wurde kein Grund genannt, weshalb das nicht möglich sein sollte."

Die Wohnung des Vaters? Aus der wir gerade geflüchtet sind? Was ist denn das für ein Vorschlag???
Das ist aus verschiedenen Gründen unmöglich.

@ Axel:
DANKE

Gruß,
Elaine

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-- Editiert am 06.07.2011 19:50

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