Erstattung bei Stornierung

20. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb442203-18
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)
Erstattung bei Stornierung

Schönen guten Morgen,

folgende Frage hätte ich, da wir leider aufgrund einer Krankheit meiner Tochter unsere Reise nicht antreten konnten und somit die Reiserücktrittsversicherung der KK in Anspruch nehmen müssen.

Die Reiseunfähigkeit wurde am Tag des Abfluges festgestellt, daraufhin haben wir die jeweiligen Vertragspartner( Hotel sowie jeweis die Fluggesellschaft des Hin- und Rückfluges) informiert und um eine Stornorechnung gebeten.

Diese haben wir vom Hotel sofort bekommen, für den Rückflug haben wir eine sofortige Erstattung der Steuern und Gebühren bekommen, für den Hinflug weigert man sich allerdings, außer den Steuern, etwas zu erstatten.

Wir haben beiden Fluggesellschaften einen freundlichen Hinweis gegeben mit dem Text der VZ :

Hiermit fordern wir Sie auf, die für den Flug berechneten Steuern und Gebühren nach § 649
BGB zurückzuerstatten. Wir gehen davon aus, dass Sie darüber hinausgehende Aufwendungen
erspart haben. Da wir keinen Einblick in Ihre entsprechenden Unternehmensinterna haben, sind
Sie im konkreten Fall zur Abrechnung und Auskunft über Ihre weitergehenden Ersparnisse oder
anderweitigen Ticketverkäufe verpflichtet (vgl. u. g. Urteile).
Wir fordern Sie daher auf, uns nach § 649 Satz 3 BGB den Ticketpreis abzüglich 5 Prozent
zurückzuzahlen (siehe dazu auch LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-
24 S 152/13 , AG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.11.2013, AZ: 29 C 2391/13 ). Falls Sie uns
nachweisen, dass Sie geringere Aufwendungen erspart haben, überweisen Sie uns bitte
zunächst diesen Betrag. Eine Prüfung behalten wir uns vor. Im Übrigen darf eine
Fluggesellschaft nach dem Urteil des EuGH Nr. 75/2017 v. 06.07.2017 keine pauschale
Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung berechnen und muss zudem sämtliche für Steuern
und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen.

---------

Die eine Fluggesellschaft( die bereits Gebühren und Steuern erstattet hat), prüft den Fall, die andere ist Stur und sagt, ich bin lt. deren AGB in der Beweispflicht und solange ich nicht nachweisen kann, dass geringere Kosten angefallen sind, muss ich den vollen Betrag abzg. Steuern bezahlen.

Nun meine Frage, da die Versicherung sich hier nicht äußert, ob ich tatsächlich alle Stornogebühren erstattet bekomme und noch prüft.

1) Sollte ich hier weiter vorgehen und hinterher sein oder kann es mir egal sein, da eine vollständige Erstattung der Versicherung erfolgen muss und die sich eventuell mittels RA die noch zu erstatteten Gebühren fordern?

2) Die Umkehr der Beweislast ist in den AGB der Gesellschaft doch nicht rechtens, da es im BGB anders steht und ich gar nicht die Möglichkeit habe, den Nachweis zu erbringen, dass neben den Flughafengebühren und des Kerosins nicht auch noch die Sitzplätze anderweitig veräußert werden konnten und vielleicht sogar gar kein Nachteil der Fluggesellschaft entstanden ist

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15 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

zunaechst sollten Sie einmal pruefen wie weit Versicherungsschutz und unter welchen Umstaenden bei einem Reiseruecktritt besteht und in welcher Hoehe, Selbstbeteiligung??

Das die Reise am Reisetag storniert wurde besteht wohl hinsichtlich 'ploetzlich' keine Einschraenkung. 'Unerwartet' kann man nur beantworten, wenn man den Ruecktrittsausloeser kennt und ob es sich hierbei nicht um eine Vorerkrankung (bei einem Krankheitsfall) handelt Lassen Sie doch zunaechst die Versicherung pruefen in welchem Umfang diese Kosten erstattet, dann koennen Sie immer noch auf die Fluggesellschaften einwirken.

Zitat:
......Im Übrigen darf eine Fluggesellschaft nach dem Urteil des EuGH Nr. 75/2017 v. 06.07.2017 keine pauschale
Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung berechnen und muss zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen. ......

Korrekt ist, und das ist auch dem Urteil zu entnehmen, dass Fluggesellschaften fuer die zu erstattenden Steuern und Gebuehren fuer den Antrag keine Bearbeitungsgebuehr erheben duerfen. Hat man das gemacht???

Sie haben offensichtlich einen Flug gebucht, der bei Stornierung nicht zu erstatten ist, also einen Billigheimer-Tarif. Trotzdem begehren Sie eine Erstattung, da Sie vermuten, dass die Fluggesellschaft die Plaetze anderweitig verkauft hat. Wie das bei einer Stornierung am Abflugtag moeglich sein sollte, dass duerfte aeusserst schwierig sein.

Zitat:
.....Die Umkehr der Beweislast ist in den AGB der Gesellschaft doch nicht rechtens, da es im BGB anders steht ....

Wo steht das???

Zitat:
.......für den Hinflug weigert man sich allerdings, außer den Steuern, etwas zu erstatten......

Man hat also nur die enthaltenen Steuern erstattet. Die Gebuehren, wie Sicherheitsgebuehren, Kerosingebuehren nicht. Das ist nicht korrekt. Was Sie nicht verbraucht haben hat man zu erstatten.


Viele Gruesse
bernardoselva



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#2
 Von 
fb442203-18
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Hallo,

zunaechst sollten Sie einmal pruefen wie weit Versicherungsschutz und unter welchen Umstaenden bei einem Reiseruecktritt besteht und in welcher Hoehe, Selbstbeteiligung??


Dies ist bereits geklärt und berücksichtigt, 20 % bzw. 100 Euro p.P.

Zitat (von bernardoselva):
Das die Reise am Reisetag storniert wurde besteht wohl hinsichtlich 'ploetzlich' keine Einschraenkung. 'Unerwartet' kann man nur beantworten, wenn man den Ruecktrittsausloeser kennt und ob es sich hierbei nicht um eine Vorerkrankung (bei einem Krankheitsfall) handelt Lassen Sie doch zunaechst die Versicherung pruefen in welchem Umfang diese Kosten erstattet, dann koennen Sie immer noch auf die Fluggesellschaften einwirken.


Unser Kind hatte am Vorabend des Abfluges leichten Husten, am Abflugtag wurde dieser schlimmer im Verbund mit Fieber etc. Der Arzt hat uns dann von einer Flugreise abgeraten, was für uns selbstverständlich ist, um kein gesundheitliches Risiko einzugehen ( selbst wenn wir die Kosten selbst hätten tragen müssen

Zitat:
......Im Übrigen darf eine Fluggesellschaft nach dem Urteil des EuGH Nr. 75/2017 v. 06.07.2017 keine pauschale
Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung berechnen und muss zudem sämtliche für Steuern und Gebühren anfallende Kosten genau ausweisen. ......


Zitat (von bernardoselva):
Korrekt ist, und das ist auch dem Urteil zu entnehmen, dass Fluggesellschaften fuer die zu erstattenden Steuern und Gebuehren fuer den Antrag keine Bearbeitungsgebuehr erheben duerfen. Hat man das gemacht???


Keiner hat Gebühren für die Stornierung verlangt, lediglich der Anbieter des Hinfluges weigert sich, außer der Steuer eine Erstattung vorzunehmen. Bei der Buchung gab es keinerlei Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifen zu entscheiden.

Zitat (von bernardoselva):
Sie haben offensichtlich einen Flug gebucht, der bei Stornierung nicht zu erstatten ist, also einen Billigheimer-Tarif. Trotzdem begehren Sie eine Erstattung, da Sie vermuten, dass die Fluggesellschaft die Plaetze anderweitig verkauft hat. Wie das bei einer Stornierung am Abflugtag moeglich sein sollte, dass duerfte aeusserst schwierig sein.


Bei der Buchung gab es keinerlei Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifen zu entscheiden. Die Stornierung wurde auch erst am Montag bearbeitet( Flug Samstag), da man nur an Werktagen arbeitet.

Zitat:
.....Die Umkehr der Beweislast ist in den AGB der Gesellschaft doch nicht rechtens, da es im BGB anders steht ....

Zitat (von bernardoselva):
Wo steht das???


Eine gute und hilfreiche Zusammenfassung bieten doch diverse VZ an, das Musterschreiben erwähnt dies doch auch. Wie soll ich als Kunde dies nachweisen können, wenn mir keine Internas zur Verfügung gestellt werden( siehe Urteile und §649


Zitat:
.......für den Hinflug weigert man sich allerdings, außer den Steuern, etwas zu erstatten......

Zitat (von bernardoselva):
Man hat also nur die enthaltenen Steuern erstattet. Die Gebuehren, wie Sicherheitsgebuehren, Kerosingebuehren nicht. Das ist nicht korrekt. Was Sie nicht verbraucht haben hat man zu erstatten.


Vollkommen richtig, für den Hinflug hat man uns nur die Steuern erstattet, alle weiteren Erstattungen wurden abgelehnt mit der Begründung, dass man erstens vor Buchung akzeptiert hat, dass der Stornosatz bei 100 % liegt und des weiteren, dass wir als Fluggast dazu verpflichtet sind, den Nachweis zu bringen, dass das Unternehmen durch den Nichtantritt weniger Kosten hatte ( was ja zumindest bezüglich der Gebühren, Kerosin, Getränke&Essen) definitiv der Fall ist, eventuell auch noch durch einen kurzfristigen Weiterverkauf der Tickets.

Bitte nicht falsch verstehen, ich bin gerne bereit( bzw. macht dies ja die Versicherung) die Kosten aufgrund der Stornierung zu tragen, die mir, bzw. im Endeffekt dann auch der Versicherung zustehenden Erstattungen möchte ich natürlich dann auch bekommen. Und alleine Aufgrund des ignoranten und frechen Verhaltens der einen Gesellschaft geht es mir hier eher um das Prinzip als um die 300 ( bzw. vielleicht sogar nichts, je nachdem, was die Versicherung sagt).
Die Rückfluggesellschaft hat innerhalb von 4 Tagen ohne spezielle Aufforderung alle Gebühren und Steuern erstattet, was für mich vorbildlich war und deshalb auch keinen Grund zur Veranlassung gibt, auch hier mal wegen einer zusätzlicher Erstattung anzuklopfen ;-)

-- Editiert von fb442203-18 am 20.09.2017 13:42

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
.......Keiner hat Gebühren für die Stornierung verlangt,.....

Und warum fuehren Sie dann dieses Urteil an?? Das Urteil sagt doch nur, dass man keine Gebuehren fuer die Erstattung von Steuern und Gebuehren erheben darf, was viele Airlines bislang machten.

Zitat (von fb442203-18):
......Bei der Buchung gab es keinerlei Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifen zu entscheiden......

Das allerdings halte ich fuer gaengige Fluggesellschaften fuer ein Geruecht. Ich kenne das nur so, dass man zwischen verschiedenen Tarifarten waehlen kann bis zu dem Tarif, wo der Ruecktritt ohne Kosten moeglich ist.

Wenn es denn so etwas gibt, wie Sie behaupten, dann wird in den AGB stehen, dass der Flug nicht zu stornieren ist.

Zitat (von fb442203-18):
( .....siehe Urteile und §649....

Welche Urteile denn?? Und im §649 BGB steht unzweifelhaft: 1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Ich lese daraus, dass die Airline berechtigt ist die vereinbarte Verguetung zu verlangen. Haette sie den Platz weiter verkauft, dann muss sie sich die vereinnahmten Betraege anrechnen lassen. Sind die Plaetze nicht verkauft worden, was hoechstwahrscheinlich ist, kann man auch nicht annehmen, dass die Airline in Ihrem Fall 'boeswillig' handelte.

Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Airline Ihnen nachweisen muss, dass sie die Plaetze nicht weiterverkaufte. Da hat sie sehr gute Karten, wenn sie dies behauptet. Stornierung am Abflugtag, wie soll man da noch weiterverkaufen?? Im Prozesstermin legt man die Paxliste aus der Nachflugkontrolle vor und wenn da die Anzahl Ihrer gebuchten Plaetze freiblieb, dann sehen Sie ganz fuerchterlich alt aus!
Das man die Gebuehren erstatten muss, daran besteht nicht der geringste Zweifel. Allerdings scheinen Sie Sondermahlzeiten gegen Gebuehren geordert zu haben, das muss man Ihnen auch nicht erstatten, denn die Mahlzeiten waren mit Sicherheit bereits in der Vorbereitung.

Zitat (von fb442203-18):
.....dass wir als Fluggast dazu verpflichtet sind, den Nachweis zu bringen, dass das Unternehmen durch den Nichtantritt weniger Kosten hatte.....

Das duerfte, so behauptet, auch nicht richtig sein! Die Airlines schreiben, wie auch Reiseveranstalter, dass es Ihnen unbenommen bleibt, dass Sie der Airline nachweisen, dass denen kleinere Kosten, als berechnet, entstanden sind. D.h., dass man nicht automatisch davon ausgehen kann, dass kleinere Kosten entstanden sind. Naturgemaess schwer bis unmoeglich ist es nachzuweisen, dass kleinere Kosten entstanden sind - also bleibt nur die gerichtliche Auseinandersetzung, wie da der Richter entscheidet, das steht bekanntlich in den Sternen und haengt auch davon ab, was die Airline im Termin als Nachweise vorlegt.

Zitat (von fb442203-18):
......Die Stornierung wurde auch erst am Montag bearbeitet( Flug Samstag), da man nur an Werktagen arbeitet......

Seit wann ist der Samstag kein Werktag mehr?? Ich habe noch keine (vernuenftige) Airline erlebt, die an Samstagen nicht arbeitet.
Ist Ihnen durch die verzoegerte Bearbeitung ein nachweisbarer Nachteil entstanden?


Viele Gruesse
bernardoselva

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#4
 Von 
fb442203-18
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Zitat (von fb442203-18):
.......Keiner hat Gebühren für die Stornierung verlangt,.....

Und warum fuehren Sie dann dieses Urteil an?? Das Urteil sagt doch nur, dass man keine Gebuehren fuer die Erstattung von Steuern und Gebuehren erheben darf, was viele Airlines bislang machten.


Ich habe das Musterschreiben bei der Stornierung mitgeschickt, dementsprechend war es bereits vorab als Info drin.

Zitat (von fb442203-18):
......Bei der Buchung gab es keinerlei Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifen zu entscheiden......

Das allerdings halte ich fuer gaengige Fluggesellschaften fuer ein Geruecht. Ich kenne das nur so, dass man zwischen verschiedenen Tarifarten waehlen kann bis zu dem Tarif, wo der Ruecktritt ohne Kosten moeglich ist.

Wenn es denn so etwas gibt, wie Sie behaupten, dann wird in den AGB stehen, dass der Flug nicht zu stornieren ist.

Selten, aber in diesem Fall war es so... Die komplette Airline wurde von einem dt. Anbieter ge .....siehe Urteile und §649....

Zitat (von bernardoselva):
Welche Urteile denn?? Und im §649 BGB steht unzweifelhaft: 1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Ich lese daraus, dass die Airline berechtigt ist die vereinbarte Verguetung zu verlangen. Haette sie den Platz weiter verkauft, dann muss sie sich die vereinnahmten Betraege anrechnen lassen. Sind die Plaetze nicht verkauft worden, was hoechstwahrscheinlich ist, kann man auch nicht annehmen, dass die Airline in Ihrem Fall 'boeswillig' handelte.


Die Urteile, die im Musterschreiben erwähnt sind, im Bezug auf die Erstattung. Es gibt auch diverse Seiten im Netz, die dies schreiben, finanztip.de, http://www.n-tv.de/ratgeber/Stornierung-Airline-muss-Geld-zurueckzahlen-article13231776.html usw.

Zitat (von bernardoselva):
Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Airline Ihnen nachweisen muss, dass sie die Plaetze nicht weiterverkaufte. Da hat sie sehr gute Karten, wenn sie dies behauptet. Stornierung am Abflugtag, wie soll man da noch weiterverkaufen?? Im Prozesstermin legt man die Paxliste aus der Nachflugkontrolle vor und wenn da die Anzahl Ihrer gebuchten Plaetze freiblieb, dann sehen Sie ganz fuerchterlich alt aus!
Das man die Gebuehren erstatten muss, daran besteht nicht der geringste Zweifel. Allerdings scheinen Sie Sondermahlzeiten gegen Gebuehren geordert zu haben, das muss man Ihnen auch nicht erstatten, denn die Mahlzeiten waren mit Sicherheit bereits in der Vorbereitung.


Es sind keine Sondermahlzeiten bestellt wurden, sondern nur die im Flugpreis normalen Mahlzeiten. Wie gesagt, wenn das Unternehmen sagt, dass die Plätze nicht weiter verkauft werden konnten und diese deshalb zu bezahlen sind, die Kosten für Gebühren, Kerosin etc. erstattet werden, ist für mich alles gut. Macht man aber nicht, man stellt sich stur und erstattet nur Steuern!

Zitat (von fb442203-18):
.....dass wir als Fluggast dazu verpflichtet sind, den Nachweis zu bringen, dass das Unternehmen durch den Nichtantritt weniger Kosten hatte.....

Das duerfte, so behauptet, auch nicht richtig sein! Die Airlines schreiben, wie auch Reiseveransticezeiten von MO-Fr, ich habe es mir nicht ausgesucht ;-)


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#5
 Von 
bernardoselva
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Zitat (von fb442203-18):
.....Die komplette Airline wurde von einem dt. Anbieter gechartert für Pauschal- und Einzelreisen......

Das setzt Alles in ein ganz anderes Licht. Ihr Ansprechpartner fuer das Storno ist nicht die Airline, sondern der Reiseveranstalter, der ja Ihren Angaben zufolge, den Flug im Vollcharter durchfuehrte.

Damit duerfte der Reiseveranstalter auch vertraglicher Luftfrachtfuehrer sein und Ihnen die Tickets im eigenen Namen verkauft haben. Damit ist die Airline auch nicht dafuer zustaendig Ihnen Gebuehren zu erstatten, das ist alles Sache des Reiseveranstalters.

Haben Sie beim Reiseveranstalter storniert??? Wahrscheinlich nein, dann haben Sie ein 'NoShow' provoziert.

Die Airline hat voellig korrekt gehandelt und hat Ihnen lediglich die vom Gesetzgeber erhobene Luftverkehrsabgabe erstattet, da sie diese Steuer nicht abfuehren muss. Mehr wird es von der Airline auch nicht geben, da koennen Sie sich gruen und blau klagen.

Wenn Sie etwas hier einstellen, dann sollten Sie es komplett machen und sich nicht die Wuermer aus der Nase ziehen lassen. Wie kann man Ihnen Ratschlaege geben, wenn Sie falsch oder unvollstaendig berichten?

Zitat (von fb442203-18):
....Das Unternehmen hat nunmal nur Servicezeiten von MO-Fr, ich habe es mir nicht ausgesucht.....

Und warum argumentieren Sie damit - um Polemik in die Sache zu bringen?????

Zitat (von fb442203-18):
......Die Urteile, die im Musterschreiben erwähnt sind, im Bezug auf die Erstattung.....

Sorry, auch das ist Nonsens. Die Musterbriefe beziehen sich augenscheinlich auf die Urteile wo die beiden Airlines versaeumt hatten zum Termin vom Gericht geforderte Offenlegungen zu praesentieren. Beide Urteile basieren naemlich auf diese Saeumnisse.

Die Verbraucherzentralen sind zwar eine sehr gute Einrichtung und oft auch hilfreich, aber absolut nicht allwissend. Die schreiben immer was sie im Sinne der Verbraucher durchsetzen konnten, aber die Sachen, wo man vor Gericht auf die 'Schnauze' fiel, die laesst man aussen vor und schweigt sie tot! Und wenn man Ihnen empfiehlt solche Musterbriefe, wie Sie behaupten, zu nutzen - schwach, ganz schwach.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#6
 Von 
fb442203-18
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Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Zitat (von fb442203-18):
.....Die komplette Airline wurde von einem dt. Anbieter geUrteil vom 6. Juni 2014, Az. 2-24 S 152/13 , 24 S 152/13 ).

----

Dies ist nur eine von vielen Seiten, dies dies so schreibt. Der Veranstalter weigert sich und verweist darauf, dass sie einen festen Preis für den Flieger bezahlt haben und keine Einzelkosten ausweisen können. Dies war die erste Begründung, danach kam die bereits o.g.

Wie kommt es, dass viele es anders sehen als Sie? Und nochmal die Frage an Sie, wie soll der Verbraucher nachweisen, dass Kosten eingespart werden konnten, wenn die Gesellschaft keine Abrechnung zur Verfügung stellt, wie sich der Preis zusammensetzt. Das Kosten eingespart werden konnten, steht wohl ausser Frage!

-- Editiert von fb442203-18 am 20.09.2017 16:06

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#7
 Von 
fb442203-18
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Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Gericht hatte damals auch einen relativ eindeutigen Standpunkt,deshalb meine Frage, wieso dies für andere Fälle nicht gilt!?

Die Beklagte ist so zu behandeln, als habe sie die
stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können, der
zumindest dem von der Klägerin bezahlten Betrag entsprach.
Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu
beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart,
bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch
regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem
Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine
ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall
darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und
zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere
Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR
277/97, = NJW 99, 1253 )

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#8
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
.......ich habe mich an meinen Vertragspartner und gleichzeitig auch Veranstalter gewand!.....

Sorry, Sie schreiben nur wirres Zeug und immer so wie es gerade passt. Ihr Vertragspartner ist ausschliesslich der Reiseveranstalter und nicht die Airline. Jedenfalls kann man Ihrer Argumentation das so nicht unbedingt entnehmen, dass Sie das gemacht haben!

Zitat (von fb442203-18):
.....Die Stornierung habe ich ebenfalls an diesen geschickt( beides gleiches Unternehmen)......

Auch das ist Quark! Ich kenne in Deutschland nur einen Konzern unter dessen Namen eine Fluggesellschaft fliegt und es einen namensgleichen Reiseveranstalter gibt, naemlich die TUI. Beide Firmen, also die TUIfly als Fluggesellschaft und der Reiseveranstalter TUI, sind fuer sich voellig eigenstaendig! Also kann man nicht vom gleichen Unternehmen sprechen. Man gehoert zwar zum gleichen Konzern, als Unternehmen ist man jedoch voellig eigenstaendig.

Zitat (von fb442203-18):
.....wenn die Gesellschaft keine Abrechnung zur Verfügung stellt, wie sich der Preis zusammensetzt.....

Sorry, das geht Sie einen Feuchten an. Seit wann sind Unternehmenr verpflichtet Kalkulationen offen zu legen. Man hat Ihnen Fluege von A nach B zum Preis von x angeboten, das haben Sie akzeptiert. Basta!

Zitat (von fb442203-18):
.....ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern....

Das muss er aber nur gegenueber dem Richter im Verhandlungstermin machen!! In Ihrem Fall duerfte ausreichend sein, dass er das Protokoll der Nachflugkontrolle vorlegt, wie ich das schon bemerkte. Daraus laesst sich problemlos erkennen, welche Pax geflogen sind und wieviel Pax eigentlich gebucht waren. Es gibt keine Erloese aus einem Weiterverkauf, da ein solcher Weiterverkauf faktisch ausfiel.

Sie haben am Abflugtag storniert. Sagen Sie mir doch bitte, wie soll da noch ein Weiterverkauf stattgefunden haben.

Oder sind Sie der Auffassung, dass sich an den Flughaefen Massen von Menschen rumtreiben, die Last-Minute stornierte Fluege kaufen um billiger zu fliegen? Diese Denkweise ist ebenso unrealistisch wie blauaeugig.......

Warum verschwenden Sie sich weiter an evtl. erloeste oder nicht erloeste Einnahmen? Warten Sie doch erst einmal die Abrechnung der RRV ab!

Viele Gruesse
bernardoselva

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#9
 Von 
fb442203-18
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Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Sorry, Sie schreiben nur wirres Zeug und immer so wie es gerade passt. Ihr Vertragspartner ist ausschliesslich der Reiseveranstalter und nicht die Airline. Jedenfalls kann man Ihrer Argumentation das so nicht unbedingt entnehmen, dass Sie das gemacht haben!

Dann nochmal zum Verständnis, der Ticketverkäufer hat einen Teil der Plätze von der Airline gekauft. Dementsprechend ist dieser für mich Vertragspartner und auch die Fluggesellschaft( auch wenn die Fluggesellschaft einen anderen Namen hat), gewand habe ich mich richtigerweise an den Verkäufer! Die richtige Fluggesellschaft habe ich außen vor gelassen, wie sie ja richtig bemerkt und bestätigt haben, vollkommen richtig gewesen

Sorry, das geht Sie einen Feuchten an. Seit wann sind Unternehmenr verpflichtet Kalkulationen offen zu legen. Man hat Ihnen Fluege von A nach B zum Preis von x angeboten, das haben Sie akzeptiert. Basta!

Gut, dass scheint Ihre Ansicht zu sein, haben Sie sich das Urteil meinerseits durchgelesen?

"Ein Fluggast könne daher zum einen die im Flugpreis erhaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge erstattet verlangen. Denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt."

"Die Fluggesellschaft müsse ihre ersparten Aufwendungen und anderweitig erzielten Erlöse darlegen und beziffern."

Beides ist bisher nicht passiert, sondern lediglich die Steuern. Deshalb nochmal meine Frage an Sie, wie soll der Kunde den Nachweis einer Ersparnis seitens der Fluggesellschaft erbringen, wenn die Fluggesellschaft keinerlei Infos gibt? Klar habe ich die AGB akzeptiert, wenn sie allerdings im Nachgang rausstellt, dass diese vielleicht nicht so ganz konform mit dem Gesetz sind, dann sollte man ja mal hinterfragen.
Wie bereits von mir ausgeführt, ich bin gerne bereit( dies ist selbstverständlich) die entstandenen Kosten zu tragen, ich möchte diese allerdings gerne Wissen und den Rest erstattet haben, so wie es gesetzlich geregelt und von Gerichten bestätigt wurde.
Sie haben schon wieder interpretiert, dass ich davon ausgehe, dass man die Plätze weiterverkauft hat. Habe ich nie geschrieben, Ich gehe auch nicht davon aus, genau deshalb sage ich ja, ich zahle gerne die angefallenen Kosten, aber nicht 100 % .
Wieso weigert man sich, irgendetwas wie die Liste oder Kostenaufstellung vorzulegen?

Ich lasse das Thema gut sein, höre mal auf Ihre Ratschlag und warte ab.

P.S. Die Art und Weise der Antworten Ihrerseits kommt teils nicht wirklich sympatisch rüber. Kann Ihnen egal sein oder nicht, ein Forum ist i.d.R. zum normalen und netten Meinungsaustausch da, bei Ihnen kam es mir schon mehrfach so vor, als wenn sie mit anderen Meinung wenig einverstanden sind und dementsprechend sind dann auch die Antworten. Wenn jeder alles weiß, wäre ein Forum überflüssig, ich gehe doch mal stark davon aus, dass sie in anderen Bereichen auch weniger Ahnung haben und deshalb fragen stellen und nachhaken,um es zu verstehen!

In diesem Sinne, vielen Dank

-- Editiert von fb442203-18 am 21.09.2017 13:31

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich habe von Reiserecht wenig Ahnung, aber Zusammenhänge kann man trotzdem erkennen.

Der Reiseveranstalter hat ein Kontingent Plätze angekauft. (Vertragspartner hier Fluggesellschaft und Reisev.)
Sie haben bei einem Reiseveranstalter gebucht. (Vertragspartner Sie und der Reiseveranstalter)
Das Büro des Reiseveranstalters ist von Montag bis Freitag besetzt (ihre Aussage).
Sie haben am Samstag den Reiseveranstalter informiert (den Flug storniert - Ihre Aussage)
Der Reiseveranstalter konnte seinen Vertragspartner, die Fluggesellschaft demnach erst zwei Tage nach Abflug informieren.

Wie bitteschön hätte das die Fluggesellschaft die Plätze anderweitig vergeben können?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb442203-18
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):


Wie bitteschön hätte das die Fluggesellschaft die Plätze anderweitig vergeben können?

Berry


Schönen guten Morgen,

danke für die Antwort und richtig zusammengefasst.

Wie bereits geschrieben, habe ich nie behauptet, dass diese weiterverkauft wurden, nur die Vermutung geäußert und die Frage gestellt, ob dies so ist. Bestätigen will man dies nicht, einen sonstigen Nachweis erbringt man nicht.



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#12
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
......der Ticketverkäufer hat einen Teil der Plätze von der Airline gekauft......

Erneut missverstaendlich!!! Jetzt kommt auch noch auf einmal ein Ticketverkaeufer (Tickethaendler) ins Spiel?! Und jetzt hat der Reiseveranstalter offensichtlich nur ein Alottment auf diesem Umlauf geordert, obwohl Sie in Antwort #4 noch kuehn behaupten Die komplette Airline wurde von einem dt. Anbieter gechartert für Pauschal- und Einzelreisen. .

Zitat (von fb442203-18):
.....Ein Fluggast könne daher zum einen die im Flugpreis erhaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge erstattet verlangen......

Wo habe ich Gegenteiliges behauptet??? Ich hatte doch ganz klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass man alle Flugnebenkosten (Steuern und Gebuehren) zu erstatten hat, darauf haben Sie einen Anspruch!!! Siehe #1 letzter Abschnitt.

Zitat (von fb442203-18):
......nur die Vermutung geäußert und die Frage gestellt, ob dies so ist.....

Man verweigert den Nachweis und behauptet, dass man nicht weiterverkauft hat. Jetzt muessen Sie klagen denn der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet Ihnen Einsicht in seinen Geschaeftsunterlagen zu gewaehren. Das muss er erst vor Gericht auf Anforderung des Richters hin, und nur dem Richter gegenueber. Und hier in diesem Fall ist das nun mit ziemlicher Sicherheit einfach - durch Vorlage des Protokolls der Nachflugkontrolle.

Ansonsten wuerde ich auch Hintz und Kunz verweigern, in meinen Buechern rumzuschnuppern, das geht nun wirklich zu weit. Dann muss jeder Baecker jedem Hansel gegenueber seine Kalkulation fuer Broetchen offenlegen.

Zitat (von fb442203-18):
.......Deshalb nochmal meine Frage an Sie, wie soll der Kunde den Nachweis einer Ersparnis seitens der Fluggesellschaft erbringen, wenn die Fluggesellschaft keinerlei Infos gibt?.....

Fluggesellschaften und auch Buchungsportele zeigen bevor man endgueltig bucht an, wie der Flugpreis sich zusammensetzt, und wieviel Steuern und Gebuehren im Flugpreis enthalten sind. Und wenn man der Meinung ist, dass Plaetze weiterverkauft wurden, dies aber boesartig nicht mitgeteilt bekommt, indem Anderes behauptet wird, dann muss man halt klagen. Das ist der Weg der Jedem offensteht.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#13
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fb442203-18
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Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Erneut missverstaendlich!!! Jetzt kommt auch noch auf einmal ein Ticketverkaeufer (Tickethaendler) ins Spiel?! Und jetzt hat der Reiseveranstalter offensichtlich nur ein Alottment auf diesem Umlauf geordert, obwohl Sie in Antwort #4 noch kuehn behaupten [b]Die komplette Airline wurde von einem dt. Anbieter gechartert für Pauschal- und Einzelreisen.

Die Information, dass nur ein Teil gechartet wurde, habe ich erst im Nachgang erhalten. Ticketverkäufer & Veranstalter = gleiche Firma ( hatte vielleicht nicht noch zusätzlich den Name Ticketverkäufer in Spiel bringen sollen, sorry! Im Endeffekt ist es immer die gleiche Firma, dies sollte ja die Hauptsache sein.

Wo habe ich Gegenteiliges behauptet??? Ich hatte doch ganz klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass man alle Flugnebenkosten (Steuern und Gebuehren) zu erstatten hat, darauf haben Sie einen Anspruch!!! Siehe #1 letzter Abschnitt.

Ich hatte beides zitiert( und nie behauptet, dass sie dies anders sehen!), den ersten Absatz hatten Sie so bestätigt, den zweiten indirekt, nämlich mit dem Unterschied, dass Sie Aussagen, dies muss erst bei Gericht vorgelegt werden, div. Seiten im Netz zu verstehen geben, dass die Fluggesellschaft dies vorher zur Verfügung stellen muss, da sonst ein Nachweis nicht möglich ist.

Fluggesellschaften und auch Buchungsportele zeigen bevor man endgueltig bucht an, wie der Flugpreis sich zusammensetzt, und wieviel Steuern und Gebuehren im Flugpreis enthalten sind. Und wenn man der Meinung ist, dass Plaetze weiterverkauft wurden, dies aber boesartig nicht mitgeteilt bekommt, indem Anderes behauptet wird, dann muss man halt klagen. Das ist der Weg der Jedem offensteht.


Leider nein, wie bereits mitgeteilt. Auf der Rechnung steht nur der Preis für den Flug sowie Steuern. Keine weitere Aufschlüsselung, sowohl in der normalen, als auch in der Stornorechnung. Lt. Nachfrage bei dem Veranstalter( oder Ticketverkäufer oder Charterer ;-) ) kam wie erwähnt die Aussage, man hat nur einen Gesamtpreis für eine Anzahl X an Plätzen bezahlt, deshalb ist eine weitere Aufschlüsselung & Erstattung nicht möglich.

Und kommen wir nun zum Anfang zurück, genau dies ist nach wie vor der Grund, weshalb ich den Thread hier eröffnet habe und um Hilfe & Meinungen gebeten habe, weil ich der Meinung bin, dies ist so nicht mit den Urteilen & Gesetzen vereinbar.

Vielen Dank


-- Editiert von fb442203-18 am 22.09.2017 12:58

-- Editiert von fb442203-18 am 22.09.2017 13:00

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#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
.....Leider nein, wie bereits mitgeteilt......

Sie haben ja, wie sich nun endgueltig herausgestellt hat, auch nicht direkt bei der Fluggesellschaft oder ueber ein Flug-Buchungsportal gebucht, sondern ueber einen Reiseveranstalter.

Verkauft ein Reiseveranstalter Reisen, das kann auch Nur-Flug oder Nur-Hotel sein, in seinem eigenen Namen und auf eigene Rechnung, dann duerfte fuer ihn nicht verbindlich sein, dass er im Flugpreis enthaltene Gebuehren offenlegt. Denn er hat Fluege bei der Fluggesellschaft zu einem bestimmten Preis gekauft und verkauft diese als Pauschalangebot. Dieser Pauschalpreis enthaelt saemtliche Nebenkosten und diese sind deshalb auch nicht aufgeschluesselt.

Also kann er diese Nebenkosten nicht aufschluesseln, da man so etwas wie eine Pauschalreise gebucht hat.

Wenn man seine Fluege ueber einen Reiseveranstalter bucht hat man auf der anderen Seite z.B. die Sicherheit, dass im Falle einer Insolvenz der eigentlich mit der Befoerderung beauftragten Airline (gerade sehr aktuell) die Fluege nicht verloren sind, da der Reiseveranstalter Ersatz leisten muss. Es ist also so, dass man nicht immer das fuer sich in Anspruch nehmen kann, was Einem gerade angenehm erscheint.

Fuer meine Begriffe ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet Gebuehren, so wie das bei Airlines praktiziert wird, herauszurechnen und zu erstatten es sei denn, er fuehrt diese Gebuehren von Anfang an (Reisebestaetigung) mit auf, z.B. im Preis sind Gebuehren in Hoehe von x enthalten. Dann wird er bei einem Storno diese zu erstatten haben.


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 24.09.2017 13:09

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#15
 Von 
fb442203-18
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 3x hilfreich)

Da sich in der Zwischenzeit alles geklärt hat, wollte ich mal abschließend eine Info geben!

1) Versicherung hat alles gezahlt
2) lt. Anwalt ist es egal, ob dass es sich um einen Firma handelt, die einen Teil der Plätze gekauft hat und diese Weiterverkauft oder direkt die Fluggesellschaft. Die Auskunft muss erbracht werden, um als Kunde nachweisen zu können, dass durch die Stornierung geringere Kosten angefallen sind. Auch die Rückerstattung von Steuern & Gebühren muss vorgenommen werden, auch wenn es sich, wie in diesem Fall, nicht direkt um die FG handelt.


Übrigens, weil es um das Thema "Sicherheit wg. Reiseveranstalter " ging, ein Sicherungsschein wurde nicht ausgestellt, lediglich die Tickets. Die Firma sieht sich übrigens auch nicht als Veranstalter, sondern beschreibt sich ausschließlich als Vermittler und kann auch auf Charterkapazitäten zurückgreifen( "wir vermarkten Flugsitzkontigente")





-- Editiert von fb442203-18 am 13.10.2017 10:29

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