Ersparte Eigenaufwendungen
Von Rechtsanwalt Dr. Patrick J.M. Junge-Ilges 31.10.2011 | Ratgeber - Haftpflicht, Schadensersatz | 502 Aufrufe Mehr zum Thema:Verkehrsunfall, Eigenaufwendungen, Aufwendungen, Fahrtkosten, arbeitsunfähig
Frage:
Durch einen Verkehrsunfall war ich 6 Monate lang arbeitsunfähig. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat den Schaden im wesentlichen reguliert. Sie will jedoch 10 % meines Nettoeinkommens als ersparte Aufwendungen abziehen. Ist dies rechtens?
Antwort:
Es ist grundsätzlich richtig, dass ersparte Aufwendungen, z. B. dafür, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen mussten, zu berücksichtigen sind. Typisch sind hierfür ersparte Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit )Fahrtkosten) und/oder ersparte Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung.
Patrick J.M. Junge-Ilges
Erfurt
Schadensersatzrecht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht Pers. Direktanfrage
In der Praxis wird dies häufig pauschal abgerechnet, wobei überwiegend von 5 % (und nicht 10 %) des Nettoeinkommens ausgegangen wird. Sollten bei Ihnen in Wirklichkeit die ersparten Aufwendungen noch geringer sein, empfehle ich Ihnen, z. B. die ersparten Kilometer zum Arbeitsplatz und wieder zurück aufzuführen und somit den Schaden tatsächlich zu ermitteln, der gegnerischen Versicherung entgegen zu halten und Ihren vollen Schaden einzufordern.



