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Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge

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Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge

Meine Tochter hat sich eine Eigentumswohnung gekauft.Nach einem Jahr hat der Verkäufer die Rechnungen für Erschließungskosten, die er auch erst jetzt erhalten hat,an Sie geschickt.
Welche Höhe mußmeine Tochter zahlen?

Im Kaufvertrag steht:

Von diesem Zeitpunkt an gehen die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, Pflichten und wesentlichen Bestandteile, einschließlich der Verpflichtungen aus den Grundbesitz/Wohnungseigentum/Teileigentum betreffenden Sachversicherungen, auf den Käufer über. Anliegerkosten, Erschließungsbeiträge und umweltschutzmäßige Altlasten gehen ebenfalls mit Wirkung vom Tag der Übergabe auf den Käufer über.

Beim Vertragsobjekt handelt es sich um Wohnungseigentum und Teileigentum.
Alle, ab dem Tag der Übergabe anfallenden Erschließungs-und Anliegerkosten, im weitesten Sinne, insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, dem Investitionsaufwand und die Kosten der Grundstücksanschlüsse nach den einschlägigen Kommunalabgabegesetzen sowie Kosten nach den örtlichen Satzungen hat der Käufer ab dem Tag der Übergabe zu tragen und den Verkäufer von einer Inanspruchnahme freizustellen.

Der Verkäufer versichert ausdrücklich, daß ihm seit dem 3.10.1990 keine Erschließungs-und Anliegerkosten in Rechnung gestellt wurden.

Er versichert außerdem, daß nach seinem Wissen der Vertragsgegenstand nicht von einer nichtabgerechneten Erschließungsmaßnahme betroffen ist.

Ich denke,der Verkäufer hätte wissen müssen,dass Erschließungskosten offen sind, wenn noch nichts bezahlt wurde.
Aber der Notar hätte das auch merken müssen.


Ich denke, der Verkäufer muß auch Erschleißungskosten tragen,da er sie ja jahrelang nutzen konnte.
Wie hoch der Anteil sein muß,weiß ich nicht.
Gegenwärtig hat der Verkäufer die Rechnung,da er noch im Grundbuch steht.

Ich denke,man soll mit Verkäufer eine Einigung versuchen und solange ihm das Geld nicht überweisen.
Wie sollte aber eine einvernehmliche Einigung aussehen.
Es soll doch auch eine Verjährungsfrist geben.


MfG
HiTroll



von HiHallo am 24.01.2008 21:25
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>Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge
Der Verkäufer versichert ausdrücklich, daß ihm seit dem 3.10.1990 keine Erschließungs-und Anliegerkosten in Rechnung gestellt wurden.

Er versichert außerdem, daß nach seinem Wissen der Vertragsgegenstand nicht von einer nichtabgerechneten Erschließungsmaßnahme betroffen ist.

Das Gegenteil wirst Du dem Verkäufer beweisen müssen. Eine Vermutung reicht da nicht.

Ich denke, der Verkäufer muß auch Erschleißungskosten tragen,da er sie ja jahrelang nutzen konnte.

Es gilt der Kaufvertrag und der besagt etwas anderes.



von hh am 25.01.2008 10:20
Status: Tao (23495 Beiträge)
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>Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge
Zitat von hh
"Das Gegenteil wirst Du dem Verkäufer beweisen müssen. Eine Vermutung reicht da nicht.
Ich denke, der Verkäufer muß auch Erschleißungskosten tragen,da er sie ja jahrelang nutzen konnte.

Es gilt der Kaufvertrag und der besagt etwas anderes.

Erst einmal besten Dank für Deine Antwort.

Was soll ich beweisen?,laut ersten Satz
Wenn der Verkäufer noch nie Erschließungskosten bezahlt hat,muß er oder wenigstens der Notar wissen,dass noch welche fällig sind.

Im Kaufvertrag steht auch:
Er versichert außerdem, daß nach seinem Wissen der Vertragsgegenstand nicht von einer nichtabgerechneten Erschließungsmaßnahme betroffen ist.

Das stimmt doch so nicht,er hat doch nie etwas gezahlt.




von HiHallo am 25.01.2008 21:24
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>Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge
Stellen Sie sich vor, in Ihrer unmittelbaren Nachbarschaft würde eine Schule, eine Festhalle, ein Finanzamt oder ein anderes öffentliches Gebäude errichtet und Sie als Nachbarn würden zur Deckung der Herstellungskosten zur Kasse gebeten, weil Sie Nachbarn sind und die öffentliche Einrichtung gelegentlich mitbenutzen. Genau dies ist gängige Praxis beim Bau von Straßen.
Eine Straße ist eine öffentliche Einrichtung, öffentlicher geht es gar nicht. Eine Einrichtung, die jedem Bürger zur Verfügung steht.
Meiner Ansicht nach gibt es keinen plausiblen Grund, warum Anrainer die Herstellungskosten zu tragen haben sollen, auch wenn dies seit eh und je Usus ist. Die Kosten sind meiner Meinung nach ganz klar Sache des Eigentümers der Staße, also der Kommune, des Landes oder des Bundes und sind aus Steuermitteln zu bezahlen. Sie sind im Grunde nicht umlegungsfähig auf die Anlieger.
Gibt es keine Möglichkeit, die grundsätzliche Zulässigkeit von Anliegergebühren in Frage zu stellen?



von Fritzo am 17.08.2008 23:02
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>Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge
Stellen Sie sich vor, in Ihrer unmittelbaren Nachbarschaft würde eine Schule, eine Festhalle, ein Finanzamt oder ein anderes öffentliches Gebäude errichtet und Sie als Nachbarn würden zur Deckung der Herstellungskosten zur Kasse gebeten, weil Sie Nachbarn sind und die öffentliche Einrichtung gelegentlich mitbenutzen. Genau dies ist gängige Praxis beim Bau von Straßen.
Eine Straße ist eine öffentliche Einrichtung, öffentlicher geht es gar nicht. Eine Einrichtung, die jedem Bürger zur Verfügung steht.
Meiner Ansicht nach gibt es keinen plausiblen Grund, warum Anrainer die Herstellungskosten zu tragen haben sollen, auch wenn dies seit eh und je Usus ist. Die Kosten sind meiner Meinung nach ganz klar Sache des Eigentümers der Staße, also der Kommune, des Landes oder des Bundes und sind aus Steuermitteln zu bezahlen. Sie sind im Grunde nicht umlegungsfähig auf die Anlieger.
Gibt es keine Möglichkeit, die grundsätzliche Zulässigkeit von Anliegergebühren in Frage zu stellen?



von Fritzo am 18.08.2008 22:12
Status: Frischling (3 Beiträge)
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