Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

6394 Aufrufe

Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?

Hallo,
meine Freundin hat einen Sohn. Der Vater, von dem sie mittlerweile geschieden ist zahlt seit einem Jahr keinen Unterhalt mehr. Er ist aufgrund Arbeitslosigkeit und Suchtkrankheit dazu nicht in der Lage. Laut Auskunft vom Jugendamt könnte sie beantragen Verwandte in gerader Linie ersatzweise zu Unterhaltszahlungen heran zu ziehen. Davon wären aber ihre Eltern auch betroffen, was sie natürlich vermeinden will.

in der neuesten mir bekannten Entscheidung zur Ersatzhaftung bei Kindesunterhalt BGH XII ZR 123/01 (findet man bei Google sofort) werden als ersatzhaftende Vewandte in gerader Linie eines unterhaltbedürftigen Kindes lediglich die Grosseltern väterlicherseits angesprochen. Sie fallen laut Palandt unter die ersatzweise haftenden Verwandten nach § 1607 Abs. 1 BGB für den Fall dass der Erzeuger nicht leistungsfähig ist.

Die Kommentarliteratur ist aber nicht eindeutig ob hierbei nur die Eltern des Erzeugers betroffen sein sollen oder ob nicht doch auch die Grosseltern mütterlicherseits ebenfalls ersatzweise unterhaltspflichtig wären insbesondere wenn bei ihnen eine höhere Leistungsfähigkeit vorliegt als bei den Grosseltern mütterlicherseits.

Hat irgend jemand eine Idee?

Gruss, Constantin


von costja888 am 19.05.2004 11:43
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
Mir stehen die Haare zu Berge. Was für eine Frechheit. Sie will vermeiden, dass ihre Eltern herangezogen werden, auf der anderen Seite aber die anderen Großeltern zur Kasse bitten. In erster Linie sind doch Vater und Mutter für das Kind verantwortlich. Das man nun die Eltern des Vaters ALLEINE in Sippenhaft nehmen will, finde ich schon ein starkes Stück. Frei nach dem Motto: Selbst schuld, dass ihr diesen mißratenen Sproß in die Welt gesetzt habt.
Wenn schon ein Zugriff auf die Großeltern erfolgt (weil Vater und Mutter unfähig sind, für die Frucht ihres Schäferstündchens aufzukommen), dann sollte dies wenigstens für alle Großeltern gelten. Denn die Eltern des Vaters haben genauso wenig mit der Kindeszeugung zu tun, wie die Eltern der Mutter.

Wenn dies in Deutschland möglich ist, dann habe ich wieder einen Grund mehr zum Auswandern gefunden. Ich werde mich mal zu diesem Thema belesen...


von peron30 am 19.05.2004 11:57
Status: Philosoph (683 Beiträge)
Userwertung:  5,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
kurzer Zwischenstand: nach ARD-Ratgeber Recht haften beide Großelternteile, auch wenn nur der Kindsvater ausfällt.
Das Kind hat gegenüber den Großeltern nur Anspruch auf Mindestunterhalt. Der Bedarf des Kindes wird also nicht vom Einkommen der Großeltern abhängig gemacht.
Dieser Mindestunterhalt ist dann auf die Großelternteile je nach Einkommen zu verteilen.

In dem von dir angesprochenen Urteil wird darauf hingewiesen, dass es KEINE WEITEREN ersatzhaftenden Verwandte gibt. Deshalb muss der Vater des Kindsvaters für den kompletten Unterhalt aufkommen.

...also lag ich mit meinem Rechtsempfinden doch nicht so falsch...

siehe link:
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2004/04/25/index3.html


von peron30 am 19.05.2004 13:04
Status: Philosoph (683 Beiträge)
Userwertung:  5,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
Auswandern ! das ist mein Stichwort. Wohin wandert man den am besten aus um vor diesem "Rechtsstaat" endlich sicher zu sein.


von guest123-53 am 19.05.2004 13:25
Status: Legende (476 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
--- Posting wurde vom Admin editiert


von guest123-173 am 19.05.2004 13:59
Status: Tao (7664 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
--- Posting wurde vom Admin editiert


von guest123-173 am 19.05.2004 14:13
Status: Tao (7664 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
@Kanalmeister
In dem von dir genannten Urteil geht es um einen Mangelfall. Der Großvater ist hier außerstande den Unterhalt zu zahlen. Grundsätzlich kann aber Unterhalt geltend gemacht werden, vorausgesetzt das Geld reicht aus.

Dein Urteil:
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss ein Großvater keinen Unterhalt an seine Enkelin zahlen. Das Gericht wies mit seiner Entscheidung im Februar 2003 die Berufung der minderjährigen Klägerin zurück. So hatte das Amtsgericht Freiberg dem Mädchen, dessen Vater keinen Unterhalt zahlt, bis zum 31. Juli 2000 einen Unterhaltsanspruch von monatlich umgerechnet 82,30 Euro zuerkannt. Die Enkelin beanspruchte jedoch dauerhaft eine höhere Zahlung von ihrem Großvater.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Großeltern ihre Lebensplanung nicht auf Unterhaltsansprüche von Enkeln einrichten müssten. Aus diesem Grund gelte hier der gleiche Selbstbehaltbetrag wie bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern. Im Fall des Großvaters reiche die nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau verbleibende monatlichen Rente nicht aus, um Unterhaltszahlungen an die Enkelin zu leisten. Eine Schmälerung ihres eigenen angemessenen Bedarfs, die zu einer spürbaren Senkung des Lebensstandards führe, sei den Großeltern nicht zuzumuten. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen:
10 UF 771/02



von peron30 am 19.05.2004 14:26
Status: Philosoph (683 Beiträge)
Userwertung:  5,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
--- Posting wurde vom Admin editiert


von guest123-173 am 19.05.2004 14:30
Status: Tao (7664 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
Habe dazu auch ein Urteil aus der Zeitung beizutragen :

Karlsruhe-
Kann der Vater eines unehelichen Kindes nicht Unterhalt zahlen, müssen Verwandte auch rückwirkend für das Kind aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof ( Az.: XII ZR 123/01 )


von guest124 am 19.05.2004 15:52
Status: Senior (140 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
Hallo,
bei mir ist die Situation folgende, meine Tochter ist jetzt 6Jahre,ich habe bisher immer nur den Unterhalt vom Jugendamt bekommen, er ist ein Dauerstudie und zahlt keinen Cent...Ich habe Ihm eine Frist von 6Jahren für Ausbildung u Studium gegeben, doch nix rührt sich, im Gegenteil, seine Mutter macht meiner Tochter Geschenke damit sie Ihr schlechtes Gewissen beruhigen kann, doch das ersetzt keinen Unterhalt...
Jetzt hab ich die Faxen dicke, welche Erfahrungen habt Ihr gemacht in Sachen Großelternunterhalt????
Liebe Grüße Lisselotte


von Lisselotte am 10.08.2007 19:39
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
quote:
seine Mutter macht meiner Tochter Geschenke damit sie Ihr schlechtes Gewissen beruhigen kann, doch das ersetzt keinen Unterhalt...

Wieso sollte die Oma ein schlechtes Gewissen haben??? Das sollte der Vater.
Und nach wie vor - von den Großeltern den Unterhalt einzufordern ist einfach daneben.

quote:
Ich habe Ihm eine Frist von 6Jahren für Ausbildung u Studium gegeben,

Um was für eine Ausbildung und Studium geht es denn? Mir scheint der Zeitraum dann doch ziemlich knapp bemessen.

-----------------
"gruß azrael"


von azrael am 10.08.2007 20:24
Status: Tao (5391 Beiträge)
Userwertung:  2,2  (von 202 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online