>Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB nur für Grosseltern väterlicherseits?
@Kanalmeister
In dem von dir genannten Urteil geht es um einen Mangelfall. Der Großvater ist hier außerstande den Unterhalt zu zahlen. Grundsätzlich kann aber Unterhalt geltend gemacht werden, vorausgesetzt das Geld reicht aus.
Dein Urteil:
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss ein Großvater keinen Unterhalt an seine Enkelin zahlen. Das Gericht wies mit seiner Entscheidung im Februar 2003 die Berufung der minderjährigen Klägerin zurück. So hatte das Amtsgericht Freiberg dem Mädchen, dessen Vater keinen Unterhalt zahlt, bis zum 31. Juli 2000 einen Unterhaltsanspruch von monatlich umgerechnet 82,30 Euro zuerkannt. Die Enkelin beanspruchte jedoch dauerhaft eine höhere Zahlung von ihrem Großvater.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Großeltern ihre Lebensplanung nicht auf Unterhaltsansprüche von Enkeln einrichten müssten. Aus diesem Grund gelte hier der gleiche Selbstbehaltbetrag wie bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern. Im Fall des Großvaters reiche die nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau verbleibende monatlichen Rente nicht aus, um Unterhaltszahlungen an die Enkelin zu leisten. Eine Schmälerung ihres eigenen angemessenen Bedarfs, die zu einer spürbaren Senkung des Lebensstandards führe, sei den Großeltern nicht zuzumuten. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aktenzeichen:
10 UF 771/02
von peron30 am 19.05.2004 14:26
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