>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
um das "hä" mal ein wenig zu verringern:
§662 BGB:Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Auf diesen § bezieht sich der §670. Das schließt meines Wissens nach erstmal aus, dass Sie,
wenn Sie gegen Bezahlung arbeiten, einen Anspruch nach 670 haben.
quote:
ich persönlich sehe es so, ich bekomme kaum geld, daher wäre soewtas von vorteil.
Wenn also die Arbeitsagentur auf der Grundlage eines §,
der unentgeltliche Arbeit voraussetzt,
Kosten erstattet, dann...
wundere ich mich eben.
von hamburgerin01 am 19.06.2005 01:14
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