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Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB

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Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB

Hi!
alos ich bin seid dem 18.04 in einer Beschäftigung über eine Leiharbeitsfirma.
1. Nach §670BGB stehen mir Ersatz auf Fahrtkosten und eine Verpflegungspauschale zu. korrekt?

kann laut meinem Vertrag kann ich diese bis zu einem Monat nach Ihrer Fälligkeit noch stellen, also jetzt leider nur noch für den Mai, aber das nur nebenbei.

2. Gibt es irgendwelche Pauschalbeträge, zb 30 ct pro Kilometer und 2 euro Essensgeld am Tag o.ä.?
konnte hierzu nämlich nichts Näheres finden.

3. Hat soetwas schonmal von seiner Firma bewilligt bekommen, oder stellen die sich quer?


grüße chris


von Chris83KA am 12.06.2005 14:41
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
Der §670 BGB bezieht sich auf den §662, und gilt nicht für übliche Arbeitsverhältnisse(= Arbeit gegen Geld), sondern z.B. für Bewerber, die vom Arbeitgeber zur Bewerbung aufgefordert wurden:

§ 662 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen
unentgeltlich
zu besorgen.

Wenn Sie nicht unentgeltlich arbeiten, dann dürfte dieser § keine Bedeutung für Ihr Arbeitsverhältnis haben.


-- Editiert von hamburgerin01 am 13.06.2005 00:07:12


von hamburgerin01 am 13.06.2005 00:04
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
in der infobroschüre der arbeitsagentur steht, dass ich als leiharbeitnehmer anspruch hätte, bezogen isses auf den og paragraphen.




von Chris83KA am 13.06.2005 21:05
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
Hallo Chris,
das finde ich echt interessant!

Was steht denn genau in der Broschüre über Ansprüche gegen Leih-Arbeitgeber?


von hamburgerin01 am 14.06.2005 00:27
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
Moin,

ich war selber über ein Jahr Leiharbeiter in zwei verschiedenen Leiharbeitfrimen.

Wie ich es mitbekommen habe ist die Verpfegungs/Fahrtkosten-Pauschale regional,
ich glaube die zuständige Agentur für arbeit bestimmt die pauschale. so wurde es mir damals erklärt.
in beiden firmen gab es staffelungen, also nicht echte fahrtkilometer sondern von/bis staffelungen.



von fischsuppe am 14.06.2005 08:53
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
was genau drin steht, seht ihr im kompletten original hier

http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-08/importierter_inhalt/pdf/merkblatt_leihan.pdf

seite 1 punkt 3

also ich habe bei meinem arbeitgeber angerufen, der weiss nix (wie bei jeder frage die ich bis jetzt gestellt habe) und muss die rechtsabteilung fragen, daher schreibe ich prophilaktisch einfach eine vorderung.
werde 0,3 euro pro km verlangen und 3 euro essenspauschale pro tag.
wenn es ihnen nich passt, mir auch gleich. ab sept bin ich ja eh auf der schule.

also in nem anderen forum sagte einer, dass er pro monat 108 euro für sprit und 108 euro für essen bekam.


von Chris83KA am 16.06.2005 20:32
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
Danke für den Link!
Irgendwie frage ich mich doch, wohin das führen soll... arbeiten für umsonst und dann Kostenerstattung....


von hamburgerin01 am 17.06.2005 00:11
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
hä?

verstehe das nich:
arbeiten für umsonst, dann kostenerstattung?

ich persönlich sehe es so, ich bekomme kaum geld, daher wäre soewtas von vorteil.
würde ich anständig verdienen, würde ich ja garnich umsowas bitten müssen.

theoretisch wird es sicher so gemeint sein, man wird vom AG wohin geschickt und bekommt dann so eine art spesen, so wie es bei richtigen firmen is wenn man halt auf auslandseinsätze oder sowas geht.


von Chris83KA am 18.06.2005 16:13
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
um das "hä" mal ein wenig zu verringern:

§662 BGB:Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Auf diesen § bezieht sich der §670. Das schließt meines Wissens nach erstmal aus, dass Sie,
wenn Sie gegen Bezahlung arbeiten, einen Anspruch nach 670 haben.

quote:
ich persönlich sehe es so, ich bekomme kaum geld, daher wäre soewtas von vorteil.

Wenn also die Arbeitsagentur auf der Grundlage eines §,
der unentgeltliche Arbeit voraussetzt,
Kosten erstattet, dann...
wundere ich mich eben.




von hamburgerin01 am 19.06.2005 01:14
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
das problem ist eben, dass in diesem blatt der agentur nichts gesagt wird von §662, bzw sich 670 darauf bezieht.
es wird ja suggeriert, als hätte man aufgrund des 670 anspruch auf ersatz.

ich fand ausserdem nirgends, dass sich der 670 auf den 662 bezieht.
das problem ist scheinbar auch, dass sich kaum leiharbeitnehmer umsowas kümmern, ich denk mal die meissten haben angst gefeuert zu werden.




von Chris83KA am 19.06.2005 09:04
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>Ersatz von Aufwendungen nach §670 BGB
Beide §§ finden sich im BGB unter dem Untertitel "Auftrag":

Titel 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

Untertitel 1
Auftrag

Wenn die Arbeitsagentur schreibt, dass Sie Anspruch auf Ersatz von Kosten haben, dann würde ich mich auch von denen beraten lassen über Ihre Ansprüche.

Ich finde das ja nur ungewöhnlich, aber wenn es da Geld für Sie gäbe, wäre das doch prima.




von hamburgerin01 am 20.06.2005 00:54
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