Erneuter Rückschlag für die Euroweb Internet GmbH

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Anforderungen an den Vergütungsanspruch nach Kündigung

Vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2011, Az. 7 O 311/10) hat die Euroweb Internet GmbH eine erneute Schlappe hinnehmen müssen. Dass das Gericht die freie Kündigung des sogenannten Internet-System-Vertrags nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gemäß § 649 S. 1 BGB anerkannte, war aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung wenig überraschend.

Das Gericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab, da Euroweb seinen Vergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB nicht ausreichend schlüssig darlegte. Denn weiterhin gilt: „Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt“ (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

Vorliegend hat Euroweb lediglich einzelne Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen offen gelegt, wie etwa Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungstätigkeiten, Personal- und Materialkosten sowie u.a. Kosten für die Erstellung der Webseite. Diese Aufstellung genügte dem Gericht nicht. So hätte bspw. angegeben werden müssen, mit welchem Arbeitseinsatz und zu welchen Stundensätzen Personalkosten entstanden wären, etwa wie viel Zeit für den Einsatz des Webdesigners angefallen ist. Insbesondere monierte das Gericht den Umstand, dass Euroweb für jede Homepage gleiche Webdesign-Kosten kalkuliert. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da der Aufwand für die Erstellung einer Homepage letztlich von ihrer jeweiligen Gestaltung abhängt.

Auch der von Euroweb als Beweismittel angebotene Wirtschaftsprüfer wurde abgeschmettert. Er sei als Beweismittel nicht hinreichend konkret bezeichnet und würde in der Sache nicht weiterführen. Einzig und allein entscheidungserheblich wären die Beträge mit Bezug auf den konkreten Einzelfall gewesen.

Für Kunden, die ihren Vertrag mit der Euroweb Internet GmbH kündigen wollen, bestätigt dieses Urteil erneut, dass nicht beliebig Kosten wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung geltend gemacht werden können. Die Anforderungen an die Darlegungslast des Vergütungsanspruchs von Euroweb wurden nochmals erschwert. Es bleibt abzuwarten, ob sich Euroweb erneut auf ein Gerichtsverfahren einlässt und ihren Vergütungsanspruch weiter konkretisiert.

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