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Erneute Schlappe für „Abo-Fallen-Betreiber“

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
15.3.2010 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 1360 Aufrufe
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Abo-Falle

Auf der Suche nach neuer Software für Ihren Computer gelangen Verbraucher immer wieder auf Seiten, die normalerweise kostenlose Programme gegen Gebühr zum Download anbieten. Die Anbieter fordern den Nutzer zunächst auf, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download bereitgestellt wird. Nachdem sich der arglose Konsument mit seinen Daten angemeldet hat, wird ihm dann überraschend per E-Mail mitgeteilt, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag geschlossen habe und zwei Jahre an den Anbieter gebunden sei. Die Betreiber derartiger „Abo-Fallen“ behaupten zudem, dass der Kunde bei der Anmeldung durch Drücken des Anmeldebuttons auf sein Widerrufsrecht verzichtet habe.

Obwohl die Rechtmäßigkeit der Forderung äußerst zweifelhaft erscheint, wird dann von Seiten der Anbieter meistens außergerichtlich versucht, erheblichen Druck auf die Betroffenen auszuüben, indem diese von verschiedenen Inkasso-Büros und hinlänglich bekannten Rechtsanwälten unmissverständlich zur Zahlung des angeblich fälligen Jahresbeitrags aufgefordert werden.

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Carsten Dreier
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Dieses Geschäftsmodell hat nun erneut einen herben Dämpfer vor Gericht erlitten.

Das Landgericht Mannheim stellte jetzt in einem aktuellen Urteil fest, dass der geschädigte Verbraucher zu Recht davon hätte ausgehen können, dass es sich bei dem Angebot des beklagten Unternehmens um eine kostenlose Dienstleistung gehandelt habe. Dies ergebe sich, so das Gericht weiter, zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich gewesen sei. Unstreitig sei zudem geblieben, dass es sich bei den heruntergeladenen Programmen um solche gehandelt habe, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheine. Auf diese Art und Weise werde dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten könne. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms werde man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar seien, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert werde. Dies ergebe sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen hätten (vgl. LG Mannheim vom 14.01.2010 – 10 S 53/09).

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