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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht

AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88737 Aufrufe
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Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht

Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

An den Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung von Ausländern nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz hat die Reform dessen kaum etwas verändert.

Die Einbürgerungsbehörde kann nach Ermessen einen Ausländer einbürgern, wenn er

  • handlungsfähig oder gesetzlich vertreten wird

  • sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält

  • sich zum Grundgesetz bekannt hat (gilt ab Vollendung des 16. Lebensjahres) und sich nicht verfassungsfeindlich betätigt

  • in der Regel den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann (gilt ab Vollendung des 23. Lebensjahres)

  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert

  • kein Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt


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Seite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Seite 3: Einbürgerung von Kindern
Seite 4: Das Optionsmodell
Seite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Seite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Seite 7: Der Antrag auf Einbürgerung

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