Erlöschen des Aufenthaltsrechts wegen Auslandsaufenthalt

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Kurzfristige Einreise innerhalb der sechsmonatigen Frist

Der Aufenthaltstitel für Deutschland erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, § 51 Abs.1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Von der zuständigen Ausländerbehörde kann demnach auch eine längere als die vorbezeichnete Sechs-Monats-Frist gewährt werden. Es ist zu empfehlen, sich dies von der zuständigen Ausländerbehörde vor der Ausreise schriftlich bestätigen zu lassen.

Serkan Kirli
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Wie verhält es sich jedoch mit kurzfristen Einreisen in die Bundesrepublik kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist?

Nach § 51 Abs.1 Nr.6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel auch dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist.

Einreisen - auch nur tageweise - innerhalb von sechs Monaten seit der Ausreise unterbrechen nur dann die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2003 - 10 B 10830/03. OVG, AuAS 2003, 194 [zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990]) und daher eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde nicht mehr vorliegt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG; vgl. auch BVerwG, 07.12.1988 - 1 B 175/88, InfAuslR 1989, 114).

Wann ist eine Ausreise "nicht nur vorübergehend"?

Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist, beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern aufgrund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der (künftigen) Abwesenheit zählt. Als ein deutliches Indiz für ein Erlöschen des Aufenthaltstitels ist es zu sehen, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg die Aufenthaltszeit im Ausland im Vergleich zur Aufenthaltszeit in Deutschland überwiegt und der Ausländer im Ausland beispielsweise den gewöhnlichen Aufenthalt der Familie genommen hat. Ebenfalls als Indiz kann es zu werten sein, wenn der Ausländer seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). 

In einem derart gelagerten  Fall kann ein Ausländer das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2003 - 18 B 978/03, EZAR 019 Nr. 61).

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, sowie auch die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen jedoch nicht nach § 51 Abs.1 Nr.6 und 7 AufenthG, wenn zusätzlich auch nach der Wiederausreise der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies richtet sich danach, ob der Ausländer ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten.

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