Erleichterte Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte

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Das VG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 08.11.2006, Az. 17 K 2196/05 restriktiver Behördenpraxis in Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) an Hochqualifizierte Einhalt geboten.

Nach dem § 19 AufenthG sind Hochqualifizierte insbesondere

Sabine Reeder
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(1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

(2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

(3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. (für das Jahr 2007 bedeutet dies ein Einkommen von 85500 Euro)

Nach § 19 AufenthG können hochqualifizierte Ausländer direkt eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Normalerweise muss ein erwerbstätiger Ausländer fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit sein, bevor er gemäß § 9 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen kann. Anfangs wird die Aufenthaltserlaubnis meist auf ein Jahr befristet und an die Tätigkeit für ein spezielles Unternehmen gebunden. Mit dem Ende einer Tätigkeit für dieses Unternehmen geht dann auch die Aufenthaltserlaubnis verloren. Wenn nicht direkt im Anschluss ein neues Jobangebot vorliegt, muss der Ausländer Deutschland verlassen und von seinem Heimatland aus eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese Situation birgt eine große Planungsunsicherheit und macht Deutschland für hochqualifizierte Drittstaatler im Vergleich zu anderen westlichen Industriestaaten nicht unbedingt attraktiv.

Das Gericht hat mit oben zitierter Entscheidung klargestellt, dass dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten Rechnung getragen werden muss. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe" zu verbessernEin Einkommen, was sich nicht in oben zitierten Rahmen bewegt, kann auch nicht gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sprechen, da die Voraussetzungen des § 19 II AufenthG nicht nebeneinander vorliegen müssen. § 19 II Nr. 3 AufenthG zielt erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab. Für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte genügt hinsichtlich des Einkommens ein gesicherter Lebensunterhalt, der bereits mit einer Bezahlung nach BAT IIa gedeckt sein kann.

Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist allerdings das Vorliegen eines „besonderen Falles". Hierbei handelt es sich um einen vom Gericht voll nachprüfbaren unbestimmten Ermessensbegriff. Ein besonderer Fall setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle anzunehmen sind.

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