Erledigungserklärung vom Gerichtsvollzieher

13. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
BigGuyInc123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erledigungserklärung vom Gerichtsvollzieher

Moin Gemeinde,
ich würde gerne mal eure Meinung und Rat hören:
Es geht um einen Gerichtsvollzieher, beauftragt von der GEZ. Lange Geschichte, Kurz erzählt: Er wollte mehr Geld als die GEZ gefordert hat. ich wollte eine Erklärung, wie sich die Kosten zusammensetzen und warum er mehr will. Leider hat er mir das so beantwortet, dass er meine Vermögenswerte wissen wollte. Ich habe die Terminanfrage einen Tag vor meinem Urlaub erhalten und konnte den Termin nicht halten. Leider hat der Knabe weder auf Anrufe und SMS reagiert. Irgendwann habe ich das Geld der GEZ an den Gerichtsvollzieher gezahlt und lange auf eine Erklärung gewartet, woher und wie sich die Mehrkosten zusammensetzen. Den Differenzbetrag zwischen GEZ und seiner Zahl habe ich einbehalten. In der Zwischenzeit hat der Knabe im Schuldnerverzeichnis einen Eintrag gesetzt dass ich die Vermögensauskunft verweigert habe. Irgendwann habe ich auch durch das Gericht eine Erklärung vom Gerichtsvollzieher erhalten und den restlichen Betrag im Nov. 2016 gezahlt und auch die Zahlung per Mail angekündigt. Seit dem habe ich immer wieder Mails und Einschreiben geschickt, dass er mir eine Erledigung bescheinigen soll, damit ich die Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis und der Schufa löschen lassen kann.
Der Kollege war die ganze Zeit über nicht kooperative und kommunikativ und hat das bis jetzt durchgezogen. Ich warte immer noch auf das Schreiben... und habe leider keine Ahnung, was ich machen kann bzw. welche Möglichkeiten im rechtlichen Sinne ich habe.
Wie sind eure Erfahrungen? Was / wie habt ihr euch geholfen?
Grüße
BGI



-- Editiert von Moderator am 14.05.2017 19:05

-- Thema wurde verschoben am 14.05.2017 19:05

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120348 Beiträge, 39879x hilfreich)

Als erstes könnte es helfen im richtigen Unterforum zu posten ...
:forum:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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