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Erläuterung zur Betriebskostenabrechnung

Von Rechtsanwalt Maik Elster
17.2.2011 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 974 Aufrufe
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Betriebskostenabrechnung

Erläuterungen zur Betriebskostenabrechnung können auch außerhalb der Abrechnung erteilt werden

Ein Mieter verweigerte die Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung mit der Begründung, die entspräche nicht den vom Gesetzgeber geforderten formellen Anforderungen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Betriebskostenabrechnung dann formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Sofern keine besonderen Abreden zwischen den Parteien getroffen werden, sind in die Abrechnung die Erläuterungen des Verteilerschlüssels, der Berechnung des Mieteranteils und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen als Mindestangaben aufzunehmen. Dabei sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorherigen Abrechnung oder auf eine Nachfrage des Mieters hin. Es ist lediglich erforderlich, dass dies vor Ablauf der Abrechnug geschieht.

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Maik Elster
Jena
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Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter in einem vorherigen Rechtsstreit über eine andere Nebenkostenabrechnung die Aufteilung bestimmter Kosten in einem Schreiben erläutert. Dies sah das Gericht als ausreichend an.

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