Erkrankung des Arbeitnehmers – fristlose Kündigung immer unzulässig

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Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Dazu kann grundsätzlich auch die Krankheit des Arbeitnehmers zählen. Allerdings ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall nie zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Er muss immer ordentlich kündigen, sich also an die Kündigungsfristen halten.

Abwarten des Ablaufs der Kündigungsfrist immer zumutbar

Eine fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber das weitere Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dies ist aber im Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers nie der Fall. Hier dürfen Arbeitgeber also nie fristlos kündigen.

Arbeitnehmer sollten Kündigungsschutzklage erheben

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt, wird dem Schreiben vielfach nicht den Kündigungsgrund des Arbeitgebers entnehmen können. Unabhängig davon ist eine Kündigungsschutzklage immer zu empfehlen. Dann muss nämlich der Arbeitgeber seinen Kündigungsgrund vor Gericht darlegen und beweisen. Entsprechende Verfahren enden in aller Regel mit einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer. Man verschenkt also letztlich Geld, wenn man die Dreiwochenfrist für die Klageerhebung untätig verstreichen lässt.

Gute Erfolgschancen bei Kündigung wegen Krankheit

Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt hat, bestehen regelmäßig gute Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Krankheitsbedingte Kündigungen sind für den Arbeitgeber aufgrund der zahlreichen zu beachtenden Formalien sehr schwer. So muss zum Beispiel vor Ausspruch der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden. Dieses wird häufig nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß getan. Hier ergeben sich dann Ansatzpunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung, die zu einer erhöhten Abfindungszahlung führen.

Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

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