Erkennungsdienstliche Behandlung Löschung

4. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.01.2013 12:00:12
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 10x hilfreich)
Erkennungsdienstliche Behandlung Löschung

Tagchen zusammen,

ich würde mal den folgenden Sachverhalt schildern:

man wird bei einer vermeintlichen Straftat festgenommen und werden dann personenbezogene und biometrische Daten erfasst. Dann wird man beim Gericht wegen geringer Schuld/verminderter Schuldfähigkeit freigesprochen bzw. zu einer Auflage von z.B. 150 € verurteilt. Kann man es dann beantragen, dass die personenbezogenen Daten (Lichtbilder, Fingerabdücke etc.) gelöscht werden?
Und gibt es eigentlich wertmäßige Vorgabe, nach welcher der Sach- bzw. Diebstahlwert derartige Aufnahme rechtfertigt?
Für eine kompetente Antwort wäre ich dankbar.

Viele Grüße

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9 Antworten
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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

So ist es. Und daher ist auch keine vorzeitige Löschung möglich. Eine "wertmäßige Vorgabe" existiert nicht - eine ED-Behandlung ist schließlich auch bei Delikten möglich, die keine Eigentumsdelikte sind, z. B. Körperverletzung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
guest-12313.01.2013 12:00:12
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 10x hilfreich)

Auch bei einem Ladendiebstahl im Wert von 5 Euro, wenn die Polizei gerufen wird?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Das wäre denkbar, wiewohl sich das in der Praxis eher auf Wiederholungstäter zu beschränken scheint. In dem von Ihnen beschriebenen Eingangsfall besteht durchaus Wiederholungsgefahr - verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Alk oder Drogen kann im Leben eines Menschen ja öfters auftreten...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
guest-12313.01.2013 12:00:12
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 10x hilfreich)

Und wenn doch man einfach vor Gericht ohne Auflage freigesprochen wird, weil z.B. der Straftat ein Notstand gemäß §§34,35 StGB entgegenstand, würde die Löschung dann automatisch erfolgen?

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-- Editiert Spaßbieter am 04.01.2013 15:48

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Nö - da müßte man schon die Löschung beantragen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
Aliah2012
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 64x hilfreich)

Es würde mich rein hypothetisch interessieren :
Wie lange werden diese Erkennungsdienstliche Merkmale gespeichert , bzw werden die irgendwann automatisch gelöscht , wenn man nicht mehr " im Erscheinung tritt " ?

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Üblicherweise 10 Jahre, bei zum Erfassungszeitpunkt Jugendlichen 5 Jahre. Die Löschung erfolgt automatisch, aber halt nur, wenn man nicht mehr "in Erscheinung getreten" ist.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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