Erholungsurlaub

14. März 2001 Thema abonnieren
 Von 
atanneberg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erholungsurlaub

Ist ein Arbeitgeber berechtigt, einem Arbeitnehmer in den Sommerferien max. 2 Wochen Erholungsurlaub zu gewähren?
Ich bin der Meinung, das er dies nicht beschränken darf.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pkleine
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Dauer des Urlaubs richtet sich zunächst nach dem Bundesurlaubsgesetz. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG kann der Arbeitgeber tatsächlich den Länge des Urlaubs beschränken, wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaub entgegenstehen, es sind jedoch 12 Werktage Urlaub am Stück zu gewähren. Dies hieße praktisch 2 Wochen. Was ist denn die Begründung Ihres Arbeitgebers?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JoJo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier wird gerade ein Rechtsstreit geboren

JoJo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Babayaga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe folgendes Problem: Mein Arbeitgeber hat mich am 02. Mai angestellt, weil der 1. Mai (wie jedes Jahr) ein Feiertag ist. Jetzt stellte ich fest, er hat mir für den ganzen Monat Mai der Urlaub unterschlagen und argumentiert: "Lt. Bundesurlaubsgesetz wird Urlaub nur für jeden vollen geleisteten Arbeitsmonat gewährt." Er besteht darauf, daß ich für Monat Mai keinerlei Anspruch auf anteiligen Urlaub habe. Wie ist hier die Rechtslage, kennt sich da jemand aus und weiß vielleicht sogar den link zu einem Grundsatzurteil o.ä.? Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Babayaga, im Gesetz steht '(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer...'

Es handelt sich hier nicht um Kalendermonate (<- so schlau ist der Gesetzgeber dann schon, wenn er 'Kalendermonate' meinen würde, dann würde er das auch so schreiben). Die Berechnugszeit zählt also schon ab 2. Mai, aber verschiebt sich auch entsprechend.
Schau mal hier in § 3 -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/
... da steht ja auch bei der Erklärung, was Werktage sind, dass es alle Kalender tage außer Sonn- und Feiertage sind.
Ich hoffe dein Chef schnallt und akzeptiert den Vergleich.

Ach ja übrignes, wenn du dort nur bis 31.5. tätig gewesen wärst, hätte dein Chef sogar recht.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

@Venotis

Im vorliegenden Fall (Beginn der Beschäftigung am 2.Mai) zwar unerheblich, weil die 6 monatige Wartezeit bis zum Ende des Kalenderjahres ohnehin erfüllt sein wird, aber grundsätzlich vielleicht mal ganz interessant:

Nehmen wir mal an, der 1.Juli wäre ein Sonntag und ein Arbeitnehmer wird zum 2. Juli eingestellt. Die Wartezeit wäre somit am 31.12. noch nicht erfüllt (es fehlt ein Tag). Entsteht hier für das laufende Kalenderjahr ein Anspruch auf 5 oder auf 6 Zwölftel des Jahresurlaubs? Ich denke, hier greift dann BUrlG §5 Abs. 1a, also nur 5 Zwölftel. Oder?

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Ja CAM, nach Auslegung des Gesetzes wäre das dann so (ab 2. Juli = 5 12-tel). Wobei das Arbeitsverhältnis ja nicht die gearbeitete Zeit sondern die Vertragszeit (bei schriftlichen Vertrag) beinhaltet. Wenn man also darauf achten würde, dass der Vertrag (in deinem Beispielfall) ab 1. Juli beginnt, dann hätte man (bis 31.12.) die 6 Monate voll. Wäre bei 2 halbjährigen Arbeitsverhältnissen (01.01.-30.06. und 01.07.-31.12.) 2 x der halbe Urlaub.
Hab ich das jetzt klar genug ausgedrückt? *zweifelndguck*
Das Bundesurlaubsgesetz bietet immer wieder Grund zur Diskussion. ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen