Hallo zusammen,
nehmen wir an, ein Unternehmen erhöht die Mahngebühren und paßt diese den "Marktpreisen" an. Ist das Unternehmen verpflichtet, diese Änderung allen Kunden nahezubringen (in beliebiger Form) und erwächst den Kunden, wenn das Unternehmen hierüber nicht informiert, ein Sonderkündigungsrecht?
Ich persönlich sage "Nein!", da die eigentlichen vertraglich vereinbarten Gebühren für die Dienstleistung, die Vertragsinhalt ist, unverändert bleiben und die Mahngebühren ja nur bei Verletzung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden fällig werden. Aber liege ich da richtig?
Vielen Dank und erfolgreiches 2010 allerseits!
Der Ritter
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"~~~Hoyotoho!~~~"
Erhöhung der Mahngebühren - Informationspflicht?
6. Januar 2010
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Frage vom 6. Januar 2010 | 14:42
Von
Status: Lehrling (1567 Beiträge, 258x hilfreich)
Erhöhung der Mahngebühren - Informationspflicht?
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#1
Antwort vom 8. Januar 2010 | 05:44
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39861x hilfreich)
Sofern die Kunden Verbraucher sind besteht eine Informationspflicht über die Preisbestandteile.
Ein Grund für ein Sonderkündigungsrecht vermag ich aber nicht zu erkennen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
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