Erhöhung Stammeinlage einer KG

14. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
muhline
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhöhung Stammeinlage einer KG

Hallo,

ich habe eine Frage zur KG.

Wenn ich Kommanditist einer KG bin und die anderen Kommanditisten möchten das Stammkapital erhöhen, müssen dann alle mit der Erhöhung des Stammkapitals einverstanden sein? Oder reicht es, wenn z.B. nur 2 von 4 dafür sind?
Muss ich gegen meinen Willen, die Stammeinlage erhöhen?

Danke schon mal im Voraus :)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Soll das Stammkapital der Komplementärin erhöht werden? Bei einer KG gibt es kein Stammkapital.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

der Kommanditist haftet im Außenverhältnis mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger, unabhängig von der bedungenen Kommanditeinlage, unmittelbar nur auf den Betrag einer bestimmten Haftsumme (missverständlich auch Hafteinlage genannt), die im Handelsregister bzw. Firmenbuch[1] eingetragen wurde. Der Gläubiger kann ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und ist nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und überweisen zu lassen.

Vor der Registereintragung hat der Kommanditist wie ein Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen.

Die Außenhaftung des Kommanditisten in Höhe der Haftsumme erlischt aber, wenn der Wert der bereits an die Gesellschaft geleisteten Kommanditeinlage die Höhe der im Register eingetragenen Haftsumme erreicht hat. Hat der Wert der geleisteten Kommanditeinlage die Haftungssumme noch nicht erreicht, hat der Kommanditist für den Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger einzustehen. Nach Erlöschen der Außenhaftung steht dem Gläubiger zur Berichtigung der Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen des Komplementärs zur Verfügung. Der Verlust der Kommanditistenhaftung führt aber zu keiner Gläubigerbenachteiligung, da der Betrag der geleisteten Kommanditeinlage dem Gesellschaftsvermögen zugeführt wird.

Zu Ihrer Frage: Sie können nicht zu einer Kapitalerhöhung gezwungen werden. Die Gewinn- und Verlust- und Haftungsverteilung des Unternehmens muss sich nach den Einlagen orientieren.


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