Hallo,
Person X bezieht ALG2, eine 6 jährige Tochter bei der Mutter lebend, braucht bis jetzt keinen Unterhalt zahlen und es gibt auch keinen Unterhaltstitel, Pkonto mit Sockelbetrag besteht.
Person X und die Mutter des Kindes haben guten Kontakt und Person X möchte seine Freigrenze des Pkontos erhöhen.
Ein Anwalt stellt Person X diese Bescheinigung wegen dem unterhaltspflichtigen Kind aus, obwohl kein Unterhalt gezahlt wird zur Zeit.
Um sich rechtlich abzusichern, würde Person X von nun an monatlich 10 Eur an sein Kind zahlen während der Arbeitslosigkeit, in Arbeit natürlich mehr.
Wäre damit die Erhöhung gerechtfertigt?
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-- Editiert klumpenbaerle am 03.11.2014 07:18
Erhöh. d. Pfändungsfreigr. bei geringen Unterhalt?
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
BGH Beschluss vom 28.03.2007 Az.: VII ZB 94/06
:
Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO
genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
BGH Beschluss vom 23.09.2010 Az.: VII ZB 23/09
:
Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO
genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme dieser Freibeträge durch den Schuldner als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten muss.
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-- Editiert hegowa am 03.11.2014 13:51
quote:<hr size=1 noshade>Um sich rechtlich abzusichern, würde Person X von nun an monatlich 10 Eur an sein Kind zahlen <hr size=1 noshade>
Den ganzen Aufwand wegen einem 10 EUR höhrerem Pfändungsfreibetrag?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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Bei der Differenz zwischen der Spalte 1 und 2 der Pfändungstabelle (also Berücksichtigung von einer unterhaltsberechtigten Person) geht es doch nicht nur um 10,-- €.
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quote:<hr size=1 noshade>Bei der Differenz zwischen der Spalte 1 und 2 der Pfändungstabelle (also Berücksichtigung von einer unterhaltsberechtigten Person) geht es doch nicht nur um 10,-- €. <hr size=1 noshade>
Da frage ich mich, ob das nicht straf- und zivilrechtlich problematisch wäre, wenn hier Erhöhungsgründe (Unterhaltszahlung) die real gar nicht existieren vorgetäuscht werden?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Angenommen er zahlt 10,00 € weil er nicht in der Lage ist mehr zu bezahlen....
Eine Unterhaltspflicht besteht auf jeden Fall.
Nur habe ich mir auch schon die Frage gestellt, wenn eine Bescheinigung für die Bank Sinn machen soll, liegt das Einkommen ja schon mal über 1.045,04 €. Also würde sich als nächstes die Frage der Leistungsfähigkeit stellen, die aber im Vollstreckungsverfahren ohnehin nicht zu klären ist.
Insgesamt gebe ich Dir aber recht, dass das Ganze sehr eigentümlich ist.
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