Erfüllung während der Klageschriftzustellung

2. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
PaulX123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)
Erfüllung während der Klageschriftzustellung

Ich bin in einer laufenden Streitigkeit mit meinem Nachbarn. (Störung einer Grunddienstbarkeit und Entfernung von Bäumen). Ich habe fristgerecht und formgerecht meinen Nachbarn aufgefordert die Störungen zu beseitigen und entsprechend 3 x abgemahnt. Erfüllungsfrist läuft bis Mitte Nov. 17. Die zwei letzten Abmahnungen gingen direkt an den geg. RA. Dieser RA hält sich bedeckt. Keine Auskunft ob nun sein Mandant gewillt ist, den Vertrag zu erfüllen. Schrieb nur Blah Blah, was soll er auch schreiben, wenn er nichts einwenden kann..

Ich will ab 16.11.2017 eine Klage gegen XX vorbereiten lassen, da nur ein Richter diesen Menschen zur Vernunft bringen kann. (Bis jetzt habe ich keinen RA).

a.) muss ich jetzt noch einmal den geg. RA anschreiben, daß wenn XX bis zum 15.11.2017 nicht erfüllt, ich XX verklagen werde ? (indirekt habe ich es schon angedeutet, hoffte noch auf Vernunft und ein Einlenken)

b.) bleibe ich auf Kosten sitzen, falls XX am 15.12.2017 widererwarten die Bäume fällt und die Klageschrift, bedingt durch zeitliche Gründe, Vorlaufzeit mein RA und Bearbeitungszeit Amtsgericht, dem XX noch nicht zugestellt worden ist ?
XX sich in dieser Zwischenzeit besinnt und anders entscheidet .

c.) Kann ich mich davor so schützen, wenn ich so schreiben würde ?:
Ab 16.11.2017 wird mein RA beauftragt eine Zivilklage vor dem Amtsgericht einzureichen. Es wird von mir keine Zustimmung über eine gütliche Einigung und Kostenteilung geben. (XX hat eine Rechtsschutzversicherung, ich nicht).
Falls nach dem 16.11.2017 erfüllt werden sollte, werden trotzdem, die für mich anfallenden zivilrechtlichen Kosten, die aufgrund der Verweigerung von XX, eine fristgerechte Erfüllung der Forderungen entstehen, gegen XX geltend gemacht.


Danke schon einmal für eine Auskunft.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

zu a - nein, eine ordentliche Fristsetzung reicht.

zu b - nein, solange man nicht erst dann rätig wird, wenn der Klagegrund entfallen ist.
Reicht der Ra kurz nach dem 15.11. die Klage ein, ist alles ok.

zu c - durch ein solches Schreiben, dass ich im übrigen textlich sehr stark überarbeiten würde, nicht.

Für die Kostentragung zählen allein die Fakten.


p.s. Schon mal geprüft, ob der Nachbar die Bäume überhaupt fällen darf oder muss?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PaulX123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke Berry für deine Antwort. Die Tannenbäume sind direkt an die Grenze im Jahr 2016 mit 0,5 m Abstand gepflanzt worden. Das ist keine Hecke, denn diese hat er zusätzlich noch als Grenzhecke gepflanzt, obwohl ich diese nicht will. (Er kann ja eine Hecke pflanzen, eben mit Abstand).
In den Traufanschluss sind nun Wurzeln von von seiner Eibe reingewachsen, unsere gemeinsame Dachentwässerung, und umschlingen nun auf meinem Grundstück - das dienende Grundstück - noch ein Abfluss-Rohr. Dann hebt sein Hochstamm-Kirschbaum meine Terrassenplatten an. Mittlerweile glaube ich, dass mein Nachbar auch Ärger mit seinem RA und seiner Rechtschutz-Versicherung hat. Seinen RA hat er absichtlich angelogen, damit dieser mir einmal ordentlich die Meinung sagt (irre, ohne Bezugsgrund zur Sache und erfunden), seitdem dies aufgeflogen ist, schreibt der RA nicht mehr. Vielleicht ist es ihm nun nur noch peinlich oder seine destruktive Strategie schlug fehl.

Dann muss ich jetzt schon alles zusammenstellen und am 16.11.2017 bei meinem RA sein. Ich hoffte immer, sein RA könnte ihn überzeugen, keinen Rechtsstreit einzugehen. Die Terrasse wollte ich auf meine Kosten machen, da ich keine zwei linken Hände habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von PaulX123):
Schrieb nur Blah Blah, was soll er auch schreiben, wenn er nichts einwenden kann..

Ernuss nicht mit Dir kommunizieren oder gar auf die Argumente eingehen. Das kann er auch später noch, vor Gericht.



Zitat (von PaulX123):
muss ich jetzt noch einmal den geg. RA anschreiben, daß wenn XX bis zum 15.11.2017 nicht erfüllt, ich XX verklagen werde ?

Nö.



Zitat (von PaulX123):
bleibe ich auf Kosten sitzen, falls XX am 15.12.2017 widererwarten die Bäume fällt und die Klageschrift, bedingt durch zeitliche Gründe, Vorlaufzeit mein RA und Bearbeitungszeit Amtsgericht, dem XX noch nicht zugestellt worden ist ?




Es zählt der Tag der Beauftragung des Rechtsanwaltes bzw. der Einreichung der Klage.
Allerdings müsste erdann auch tatsächlich Grund zur Klage gegeben haben.
Wenn man sich also bezüglich der Grunddienstbarkeit und der Entfernung der Bäume ganz oder teilweise irrt, kann es teuer werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PaulX123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es zählt der Tag der Beauftragung des Rechtsanwaltes bzw. der Einreichung der Klage.
Allerdings müsste erdann auch tatsächlich Grund zur Klage gegeben haben.
Wenn man sich also bezüglich der Grunddienstbarkeit und der Entfernung der Bäume ganz oder teilweise irrt, kann es teuer werden.


Auch an Dich ein Danke. Beide habt ihr mir sehr geholfen.

Ich bin nicht beratungsresistent, im Gegenteil für Lösungen sehr offen. Von meinem RA erwarte ich dann nochmals Überprüfung der Rechtslage, falls er/sie sagt lassen sie die Finger davon, werde ich es machen. Der Streitwert könnte sogar sehr hoch sein, und ich gehe voll ins Kostenrisiko. Ich muß dies aber klären lassen, so kann ich mein Haus gar nicht verkaufen. (Rechtsnachfolger sind an den Vertrag gebunden, gemeinsame Instandhaltung und Instandsetzung).
Vermutlich schreibt mein RA der Gegenseite noch einen Brief, dann wäre vielleicht diese kritische Zeit, doch Nacherfüllung vom Gegner und Klagezustellung, überbrückt. Da mein Fall so komplex ist, wird mein RA für die Klageschrift doch ein wenig Zeit brauchen.(Sind noch 3 weitere strittige Punkte wie Sachbeschädigung, keine Kostenübernahme der Rückstausicherung, es wird kein Zutritt zum Gemeinschaftseigentum gewährt, weder ich noch der notwendige Handwerker dürfen dort hin. Hier wollte der gegn. RA vermitteln, wahrscheinlich spricht er gegen eine Betonkopfmauer.

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