Erfüllung der Wartezeit nach § 5 BUrlG

30. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
jkstd
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfüllung der Wartezeit nach § 5 BUrlG

Hallo,
mein Arbeitsverhältnis begann am 01.05.2010 und wurde innerhalb der Probezeit zum 31.10.2010 beendet. Gilt in diesem Falle die Wartezeit nach § 5 BUrlG als erfüllt und hätte ich somit einen Anspruch von 10 Arbeitstagen oder gilt die Wartefrist nicht als erfüllt, da das Arbeitsverhältnis ja bereits am 31.10.2010, vor Ablauf der Wartefrist endet?

Wer kann mir hier weiterhelfen?



-- Editiert am 30.09.2010 14:51

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... genau lesen:

quote:

§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;



.. dir geht also nichts verloren.

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.004 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen