Hallo,
mein Arbeitsverhältnis begann am 01.05.2010 und wurde innerhalb der Probezeit zum 31.10.2010 beendet. Gilt in diesem Falle die Wartezeit nach § 5 BUrlG
als erfüllt und hätte ich somit einen Anspruch von 10 Arbeitstagen oder gilt die Wartefrist nicht als erfüllt, da das Arbeitsverhältnis ja bereits am 31.10.2010, vor Ablauf der Wartefrist endet?
Wer kann mir hier weiterhelfen?
-- Editiert am 30.09.2010 14:51
Erfüllung der Wartezeit nach § 5 BUrlG
30. September 2010
Thema abonnieren
Frage vom 30. September 2010 | 14:51
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfüllung der Wartezeit nach § 5 BUrlG
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 30. September 2010 | 14:56
Von
Status: Schlichter (7434 Beiträge, 2002x hilfreich)
... genau lesen:
quote:
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
.. dir geht also nichts verloren.
-----------------
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