Thilo Zachow, Chemnitz beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Strafrecht.
Im BGH–Fall wurde ein befristetes Mietverhältnis von der Mieterin vor Ablauf mit der Begründung gekündigt, dass in der Wohnung Schimmel sei und sie an Asthma und Neurodermitis leide. Der Vermieter klagte auf Miete für die gesamte Vertragslaufzeit und obsiegte.
Der BGH hatte nun Gelegenheit zu der Rechtslage nach der Mietrechtsreform Stellung zu nehmen. Nach altem Recht konnte der Mieter bei Gesundheitsgefährdung sofort kündigen.
Der Bundesgerichtshof argumentierte mit der Systematik des Gesetzes und sieht § 569 Abs. 1 BGB, Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung, als Unterfall einer fristlosen Kündigung gemäß 543 Abs. 1 BGB an. § 543 Abs. 3 BGB sieht eine Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung als Bedingung für die außerordentliche Kündigung vor.
Daraus folgt, dass grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nur dann zulässig ist, wenn zuvor eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt oder abgemahnt wurde.