Erfolgshonorare für Anwälte künftig in Einzelfällen erlaubt Seite 1 - AFP vom 25.04.2008
Erfolgshonorare für Anwälte künftig in Einzelfällen erlaubt
Bundestag beschließt Neuregelung des bisherigen Verbots
Bei Rechtsstreitigkeiten können Mandanten künftig in Einzelfällen mit ihren Anwälten Erfolgshonorare vereinbaren. Der Bundestag beschloss am Freitag in Berlin die gesetzliche Neuregelung des bisher geltenden Erfolgshonorarverbots. Durch die Neuregelung werde verhindert, dass Rechtsuchende aus Angst vor hohen Anwaltskosten nicht um ihr Recht kämpften, erklärte Justizministerin Brigitte Zypries (SPD). Künftig könne der Mandant das Kostenrisiko bei einem Rechtsstreit zumindest teilweise auf seinen Rechtsanwalt verlagern. Das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren werde damit jedoch nicht in Frage gestellt.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars käme demnach zum Beispiel dann in Frage, wenn es um einen "wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch" geht, für den ein Mandant aber die Anwaltskosten nicht aufbringen kann. Ein anderes Beispiel ist der Streit um Schmerzensgeld: Bislang könne ein Geschädigter seine Forderungen hier unter Umständen aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchsetzen, weil er im Verlustfall zusätzlich zu den Gerichtskosten und den Kosten für den gegnerischen Anwalt auch noch für die Kosten des eigenen Anwalts aufkommen müsse. Dem neuen Gesetz liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Ende 2006 zugrunde. Es soll am 1. Juli in Kraft treten.
Jan Tobias Behnke, Hamburg beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Ausländerrecht, Verwaltungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Schadensersatzrecht, Strafrecht, Zivilrecht.