Erfolgshonorar - Versprechen eines Anwaltes

9. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
Erfolgshonorar - Versprechen eines Anwaltes

Wenn ein Anwalt in einem Forum Mandanten wirbt und öffentlich gegenüber den Forenteilnehmern verspricht
Wenn wir keinen Erfolg haben, dann verzichte ich auf mein Honorar, weil ich in diesem Fall auf Basis eines Erfolgshonorars tätig werden würde.

Wie wirkt sich das Versprechen aus
- auf den Anwalt
- auf den Mandanten der daran glaubt



Ich sehe hier die Bedingungen des § 4a RVG eher nicht erfüllt.

quote:<hr size=1 noshade>(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall ... <hr size=1 noshade>

Den Einzelfall haben wir bei der pauschalen Zusage an die Forengemeinschaft ja nun schon mal nicht?



quote:<hr size=1 noshade>... und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde... <hr size=1 noshade>

Wie das hier der Fall sein soll ist mir auch ein Rätsel.
Ich habe nicht unbegründete Zweifel das die wirtschaftlichen Verhältnisse der Forenteilnehmer tatsächlich bekannt sind.



quote:<hr size=1 noshade>(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1.
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. <hr size=1 noshade>

Das vermisse ich in dem Satz "Wenn wir keinen Erfolg haben, dann verzichte ich auf mein Honorar, weil ich in diesem Fall auf Basis eines Erfolgshonorars tätig werden würde." irgend wie.
Und nein, diese Angaben werden auch nicht im restlichen Beitrag genannt.



Kann der Anwalt das Versprechen/Angebot "Erfolgshonorar" nach Beauftragung/Annahme durch den Mandanten zurücknehmen oder ist das Versprechen/Angebot "Erfolgshonorar" eher eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu einer Beauftragung?



Gesetzt der Fall der Mandant beauftragt dann den Anwalt mit der Mandatsübernahme gemäß des Angebotes im Forum auf der Basis Erfolgshonorar (und der Anwalt schränkt das Versprechen dann nicht ein bzw. nimmt es zurück).


Müsste der Mandant dann eine Gebührenrechnung dennoch zahlen bzw. könnte der Anwalt eine Rechnung erfolgreich durchsetzen trotz des vorherigen Versprechens schlicht weil das Versprechen nicht geltendem Recht entsprach?


Wäre der Anwalt unter Umständen auch verpflichtet Gerichtskosten etc. zu übernehmen da er den Mandanten nicht darüber aufgeklärt hat das diese nicht vom "Erfolgshonorar" erfasst wurden?



Ich sehe hier die Gefahr, das der Anwalt im Rahmen der "Geiz ist Geil Kultur" massenhaft Zulauf erhält und die Mandanten dann hinterher entgegen ihrer Erwartung die Rechnung zahlen müssen.
Und dann als Folge wieder solche Sachen wie "Anwälte zocken ab" durch die Gegend schwirren.

Oder bin ich da gedanklich irgendwie total falsch abgebogen?





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5 Antworten
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#2
 Von 
Toll!
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(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Einfach mal den Link zum Forum veröffentlichen. Die Anwaltskollegen werden sich schon darum kümmern. :devil:

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#3
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Google macht es möglich:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/06/07/500-euro-von-paypal-schn-wrs/

und dort der Kommentar 58

quote:<hr size=1 noshade>Imanuel schulz meint: (8.6.2013 um 22:58) Antworten
Als verbraucherfreundlicher Rechtsanwalt und persönlich Betroffener des Gewinnversprechens, sehe ich die Rechtslage nicht so eindeutig zu Ungunsten des Verbrauchers. § 661a BGB soll den Verbraucher gerade vor solchen Versprechen schützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versendung ein Versehen war. Auch auf die Ernsthaftigkeit des Versprechens kommt es nicht an (Palandt § 661a Rn 2) Ansonsten könnte sich jedes Unternehmen im Nachhinein darauf berufen. Der Schutzzweck der Norm würde verloren gehen.

Ob das Gewinnversprechen nach § 119 BGB angefochten werden kann, ist höchst zweifelhaft, denn nur Willenserklärungen können angefochten werden. Das Gewinnversprechen ist laut Standardkommentar (Palandt § 661a Rn 1) aber gerade keine Willenserklärung, sondern eine "geschäftsähnliche Handlung des Mitteilenden". Daher ist zweifelhaft, ob die §§ 119ff BGB überhaupt Anwendung finden können. Dies wird im Ergebnis ein Richter entscheiden. Daher ist die Rechtslage offen. Wir bereiten eine Musterklage bzw. eine Sammelforderung vor. Jeder kann sich dieser Forderung/ Klage anschließen. Meine Frau und mein Vater haben diese Email auch erhalten. Betroffene können sich gerne bei uns melden.

Keine Kosten:
Wir gestalten unsere Hilfe soweit wie möglich kostenlos für den Verbraucher.
Inzwischen haben sich einige "Gewinner bei mir gemeldet". Meine Strategie um möglichst großen Druck auf Pay Pal zu machen und zu verhindern, dass Ihnen durch die Klage keine Kosten entstehen:

Außergerichtlich melden wir gemeinsam unsere Ansprüche an. Gerichtlich werde ich zunächst nur wenige Mandate im Rahmen einer Musterklage vertreten. Dadurch bleiben die Gerichtskosten sehr gering. Mein Vater und meine Frau haben sich schon bereit erklärt die Gerichtskosten zu zahlen.

Ihm Rahmen der gerichtlichen Verhandlung, werden wir dann alle anderen Betroffenen indirekt in die Verhandlungen mit einbeziehen.

So entstehen keine Kosten. Wenn wir Erfolg haben muss Pay Pal die gesamten Rechtsanwaltskosten tragen (Kostenerstattungsanspruch aus Verzug als Schadensposition).
Wenn wir keinen Erfolg haben, dann verzichte ich auf mein Honorar, weil ich in diesem Fall auf Basis eines Erfolgshonorars tätig werden würde.

Viele Grüße
Imanuel Schulz <hr size=1 noshade>


oder
http://www.gutefrage.net/frage/paypal-gewinnspiel-betrug-


quote:<hr size=1 noshade>Antwort von ImanuelSchulzImanuelSchulz 08.06.2013
Als verbraucherfreundlicher Rechtsanwalt und persönlich Betroffener des Gewinnversprechens, sehe ich die Rechtslage nicht so eindeutig zu Ungunsten des Verbrauchers. § 661a BGB soll den Verbraucher gerade vor solchen Versprechen schützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versendung ein Versehen war. Auch auf die Ernsthaftigkeit des Versprechens kommt es nicht an (Palandt § 661a Rn 2) Ansonsten könnte sich jedes Unternehmen im Nachhinein darauf berufen. Der Schutzzweck der Norm würde verloren gehen.
Ob das Gewinnversprechen nach § 119 BGB angefochten werden kann, ist höchst zweifelhaft, denn nur Willenserklärungen können angefochten werden. Das Gewinnversprechen ist laut Standardkommentar (Palandt § 661a Rn 1) aber gerade keine Willenserklärung, sondern eine "geschäftsähnliche Handlung des Mitteilenden". Daher ist zweifelhaft, ob die §§ 119ff BGB überhaupt Anwendung finden können. Dies wird im Ergebnis ein Richter entscheiden. Daher ist die Rechtslage offen. Wir bereiten eine Musterklage bzw. eine Sammelforderung vor. Jeder kann sich dieser Forderung/ Klage anschließen. Meine Frau und mein Vater haben diese Email auch erhalten. Betroffene können sich gerne bei uns melden.
Keine Kosten: Wir gestalten unsere Hilfe soweit wie möglich kostenlos für den Verbraucher. Inzwischen haben sich einige "Gewinner bei mir gemeldet". Meine Strategie um möglichst großen Druck auf Pay Pal zu machen und zu verhindern, dass Ihnen durch die Klage keine Kosten entstehen:
Außergerichtlich melden wir gemeinsam unsere Ansprüche an. Gerichtlich werde ich zunächst nur wenige Mandate im Rahmen einer Musterklage vertreten. Dadurch bleiben die Gerichtskosten sehr gering. Mein Vater und meine Frau haben sich schon bereit erklärt die Gerichtskosten zu zahlen.
Ihm Rahmen der gerichtlichen Verhandlung, werden wir dann alle anderen Betroffenen indirekt in die Verhandlungen mit einbeziehen.
So entstehen keine Kosten. Wenn wir Erfolg haben muss Pay Pal die gesamten Rechtsanwaltskosten tragen (Kostenerstattungsanspruch aus Verzug als Schadensposition). Wenn wir keinen Erfolg haben, dann verzichte ich auf mein Honorar, weil ich in diesem Fall auf Basis eines Erfolgshonorars tätig werden würde.
Viele Grüße Imanuel Schulz - Rechtsanwalt aus Berlin
Zitat:
<hr size=1 noshade>


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#4
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

und dann gibt es da noch die Homepage des Kollegen. Dort sieht der Text schon anders aus:

http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/sammelklage-gegen-paypal-wegen-500-eur-gewinnversprechen/

quote:<hr size=1 noshade>Wir gestalten unsere Hilfe soweit wie möglich kostenlos für den Verbraucher.
Inzwischen haben sich viele "Gewinner" bei mir gemeldet. Meine Strategie um möglichst großen Druck auf Pay Pal zu machen und zu verhindern, dass Ihnen durch die Klage Kosten entstehen:

Außergerichtlich melden wir gemeinsam unsere Ansprüche an. Gerichtlich werde ich zunächst nur wenige Mandate im Rahmen einer Musterklage vertreten. Dadurch bleiben die Gerichtskosten sehr gering. Mein Vater und meine Frau haben sich schon bereit erklärt die Gerichtskosten zu zahlen.

Im Rahmen des Kontakts zu PayPal über die gerichtlichen Verhandlung, werden wir dann alle anderen Betroffenen indirekt in die Verhandlungen mit einbeziehen. Zu diesem Zeitpunkt wird man dann ggf. auch schon eine erste Meinung des Richters haben.

Wenn wir Erfolg haben muss Pay Pal die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen (Kostenerstattungsanspruch aus Verzug als Schadensposition).
Zudem werde ich im Rahmen von Prozesskosten- und Beratungshilfe tätig. Wer keine Prozesskosten- und Beratungshilfe erhält kann von mir ggf. im Rahmen eines Erfolgshonorars (§ 4a RVG ) vertreten werden. Wir finden auf jeden Fall für jeden die passende Lösung. Ziel soll es sein das Geld von Pay Pal zu bekomen.

Bei Interesse einfach das Kontaktformular unten nutzen.Ich melde mich am Montag bei Ihnen. <hr size=1 noshade>


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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