Vergünstigungen für Billigflieger sind nicht von vornherein unzulässig, nur weil sie von öffentlichen Trägern gewährt werden. Das entschied das europäische Gericht erster Instanz auf Klage von Ryanair gegen die EU-Kommission. Damit erklärte das Gericht eine Rückforderung für Vergünstigungen am Flughafen Brüssel Süd Charleroi für nichtig. Die Kommission muss den Fall nun neu prüfen. Ryanair in Dublin begrüßte das Urteil als "gute Nachricht für Wettbewerb und Verbraucher".
Der nach eigenen Angaben größte europäische Billigflieger forderte die EU-Kommission auf, ihre Beihilfeverfahren zu acht weiteren europäischen Flughäfen, darunter Frankfurt-Hahn, Lübeck und Berlin-Schönefeld, einzustellen. Die belgische Region Wallonien als öffentlicher Träger des Flughafens Brüssel Süd gewährt Ryanair verschiedene Vergünstigungen. So muss die irische Fluglinie nur die Hälfte der sonst üblichen Landegebühren bezahlen und für die Bodenabfertigung nur einen statt zehn Euro je Fluggast. Im Gegenzug verpflichtete sich Ryanair, über 15 Jahre mindestens zwei Flugzeuge mit jeweils mindestens drei Flügen täglich zu stationieren.
Die EU-Kommission meinte, die Region Wallonien habe als Behörde gehandelt und wertete die Vergünstigungen daher ohne weitere Prüfung als unzulässige Beihilfe. Dem widersprachen nun die Luxemburger Europarichter: Auch private Flughafenbetreiber könnten großen Kunden Rabatte gewähren, argumentierten sie. Daher müsse die Kommission alle Vergünstigungen und die im Gegenzug gemachten Zusagen von Ryanair in einem Paket prüfen. Wenn sich dabei ergebe, dass auch ein privater Betreiber vielleicht ähnliche Rabatte gewährt hätte, seien auch die von einem öffentlichen Träger gewährten Vergünstigungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Gegen diese Entscheidung kann die EU-Kommission Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen.
Auch in Deutschland sind die Flughäfen überwiegend in öffentlicher Trägerschaft, sie haben aber jeweils eine feste Entgeltordnung. Diese enthält häufig Mengenstaffelungen, gilt aber einheitlich für alle Fluglinien. Dennoch hat die Kommission auch bezüglich deutscher Flughäfen Beihilfeverfahren eingeleitet, neben Lübeck, Frankfurt-Hahn und Berlin-Schönefeld auch zu Dortmund. Dabei geht es um so genannte verdeckte Beihilfen, etwa für die Werbung der Fluglinien. Flughäfen und -gesellschaften wollen nun prüfen, ob das Urteil auch hierauf anwendbar ist, hieß es in deutschen Luftfahrtkreisen.
17. Dezember 2008 - 14.31 Uhr
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