>Erbteil eines verstorbenen Elternteils einfordern
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Mir ist eigentlich sehr wichtig zu wissen, ob und in welchem Maße ich die rechtliche Grundlage auf die Auszahlung meines Anteils habe
Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht. Das wäre eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Erben.
Die Erbengemeinschaft kann auch zwangsweise durch Gerichtsentscheid aufgelöst werden. Das würde aber dazu führen, dass das Haus in die Teilungsversteigerung kommt, also quasi zwnagsversteigert wird.
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Lohnt sich eine Schätzung eines Gutachters oder wie funktioniert so etwas???
Nein, da kein Auszahlungsanspruch besteht und schon gar nicht ein Anspruch auf eine Auszahlung laut Gutachten. Wenn beide Seiten sich darauf einigen, dass eine Auszahlung erfolgen soll, dann unterliegt die Auszahlungssumme der freien Vereinbarung zwischen Deinem Vater und Dir.
Unter der Annahme, dass das Haus einen Wert von 120.000€ hätte, beträgt der Wert Deines Anteils 7.500€ (=1/16). Die Gutachterkosten, die Du zu tragen hättest, können also leicht die Schätzungenauigkeit übersteigen.
Wenn keine gütliche Einigung erzielt wird, droht zudem eine Enterbung beim Tod Deines Vaters. Du hättest dann zwar noch den Pflichtteilsanspruch, dennoch würde sich in so einem Fall der Anspruch beim Tod Deines Vaters um ca. 6.100€ verringern. Insgesamt macht eine Konfrontation mit Deinem Vater also wenig Sinn. Von der Einschaltung eines Anwaltes würde ich aus diesem Grund auch abraten.
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Die Investitionen sind zu berücksichtigen aber auch die 24 J Mietfreie Anteil,
Das ist nicht unbedingt so. Auf den ersten Blick gilt einfach der aktuelle Wert des Hauses.
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Ist die Ehefrau meines Vaters ebenfalls Erbberechtigt und wenn ja wie? Lediglich an dem Teil meines Vaters oder auch an dem Teil meiner Mutter???
Die Ehefrau Deines Vaters ist erbberechtigt hinsichtlich des aktuellen Vermögens zum Zeitpunkt des Todes Deines Vater. Das schließt seinen ursprünglichen Anteil, den Teil, den er von Deiner Mutter geerbt hat und den Teil, den er von Deiner Schwester gekauft hat, ein.
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Als erst must du im GB sein und Achtung: Das muss binnen 6 J geschehen sonst tritt die Verjährung.
Das ist Unsinn. Der Erbanspruch und damit der Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch unterliegt keiner Verjährung. Es ist lediglich zu beachten, dass die Eintragung in den ersten zwei Jahren gebührenfrei gewesen wäre.
von hh am 30.07.2009 09:21
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