Hallo liebe Gemeinde,
euch allen erstmal ein gesundes neues Jahr.
Ich habe mal eine frage..
Der Erblasser A ist verstorben und hat in seinem Testament Tochter B als Alleinerbin eingesetzt. Muss die Tochter C für ihren Pflichtteil trotzdem einen Erbschein beantragen?
VG
Erbschein bei Pflichtteil
8. Januar 2017
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Frage vom 8. Januar 2017 | 10:07
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbschein bei Pflichtteil
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 8. Januar 2017 | 12:27
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
ZitatHallo liebe Gemeinde, :
euch allen erstmal ein gesundes neues Jahr.
Ich habe mal eine frage..
Der Erblasser A ist verstorben und hat in seinem Testament Tochter B als Alleinerbin eingesetzt. Muss die Tochter C für ihren Pflichtteil trotzdem einen Erbschein beantragen?
VG
Nein. Geht auch nicht, da C kein Erbe ist. Es gibt zwar neben den Erben eine Reihe von Personen, die einen Erbschein beantragen können. Ich gehe mal davon aus, daß keiner dieser Fälle vorliegt und nur ein Pflichtteil eingefordert werden soll.
#2
Antwort vom 10. Januar 2017 | 12:44
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 3x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort. Wer kann denn neben B noch einen Erbschein beantragen?
Und was würde passieren wenn Tochter B -fiktiv gesehen - keinen Erbschein beantragt?
VG
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#3
Antwort vom 10. Januar 2017 | 13:41
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Vielen Dank für die Antwort. Wer kann denn neben B noch einen Erbschein beantragen?
Z.B. ein Gläubiger.
Zitat:Und was würde passieren wenn Tochter B -fiktiv gesehen - keinen Erbschein beantragt?
Nix - B ist auch ohne Erbschein Alleinerbe. Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft z.B. gegenüber Banken.
#4
Antwort vom 10. Januar 2017 | 14:26
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
ZitatVielen Dank für die Antwort. Wer kann denn neben B noch einen Erbschein beantragen? :
Und was würde passieren wenn Tochter B -fiktiv gesehen - keinen Erbschein beantragt?
VG
Bei einem Testament braucht man keinen Erbschein, wenn es ein "öffentliches", also notarielles Testament ist. Gibt es nur ein "handschriftliches", kann der Erbe dann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen.
Ist es ein handschriftliches oder notarielles Testament?
Wer kann noch einen Erbschein beantragen?
Neben den Erben können auch ein Nachlass-, ein Nachlassinsolvenzverwalter und auch ein Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen.
Auch Gläubiger des Erben können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Erbschein beantragen, wenn er in Besitz eines Vollstreckungstitels gegen Erblasser oder Erbe ist.
ZitatNix - B ist auch ohne Erbschein Alleinerbe. Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft z.B. gegenüber Banken. :
Da muß man ein wenig differenzieren.
Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde. Der Nachweis des Erbrechts ist natürlich nicht zwingend durch Erbschein zu erbringen. Aber der Nachweis des Erbrechts kann gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich nur durch Erbschein erbracht werden.
Ein öffentliches Testament (notarielles Testament) ersetzt natürlich den Erbschein.
Bei einem handschriftlichen Testament ist eine Testamentseröffnung notwendig. Ansonsten ist das nur ein Stück Papier.
-- Editiert von BudWiser am 10.01.2017 14:56
#5
Antwort vom 10. Januar 2017 | 15:51
Von
Status: Schüler (437 Beiträge, 331x hilfreich)
Zitat:
Bei einem handschriftlichen Testament ist eine Testamentseröffnung notwendig. Ansonsten ist das nur ein Stück Papier.
Nein, das ist falsch.
#6
Antwort vom 10. Januar 2017 | 19:56
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:Zitat:
Bei einem handschriftlichen Testament ist eine Testamentseröffnung notwendig. Ansonsten ist das nur ein Stück Papier.
Nein, das ist falsch.
Und was ist richtig?
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04
BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15 ,
Leitsatz: Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
Die im Rechtsverkehr erforderliche Eindeutigkeit dürfte bei einem handschriftlichen Testament zunächst in Frage gestellt sein. Das handschriftliche Testament könnte ungültig sein. Es ist an strenge Formvorschriften gebunden.
Im Eröffnungsbeschluss stellt das Gericht fest, dass ein vorgelegtes Testament die letztgültige Verfügung des Erblassers und damit wirksam ist. Das betrifft sowohl notarielle als auch handschriftliche Testamente. Das notarielle Testament ist bereits zumindest eine öffentliche Urkunde, das handschriftliche nicht.
#7
Antwort vom 11. Januar 2017 | 12:30
Von
Status: Schüler (437 Beiträge, 331x hilfreich)
Zitat:Zitat:Zitat:
Bei einem handschriftlichen Testament ist eine Testamentseröffnung notwendig. Ansonsten ist das nur ein Stück Papier.
Nein, das ist falsch.
Und was ist richtig?
...
Richtig ist, dass ein notarielles Testament/ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll den Erbschein im Rechtsverkehr in jedem Fall ersetzt. Darauf wollte ich hinaus, "nur ein Stück Papier" ist das Eröffnungsprotokoll auch und gerade beim notariellen Testament nicht. Die zitierten Entscheidungen befassen sich mit anderen Fragestellungen.
Generell würde ich zu mehr Selbstkritik raten, ehe man hier etwas in einem so selbstbewussten Duktus präsentiert. Könnte ja auch mal falsch sein.
#8
Antwort vom 11. Januar 2017 | 13:58
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:
Zitat:
Bei einem handschriftlichen Testament ist eine Testamentseröffnung notwendig. Ansonsten ist das nur ein Stück Papier.
"nur ein Stück Papier" ist das Eröffnungsprotokoll auch und gerade beim notariellen Testament nicht
Das Stück Papier bezog sich auf das handschriftliche Testament, nicht auf das Eröffnungsprotokoll oder das notarielle Testament.
Zitat:
Die zitierten Entscheidungen befassen sich mit anderen Fragestellungen.
Die zitierten Entscheidungen befassen sich mit der Fragestellung, ob nur durch Erbschein oder auch durch notarielles bzw. handschriftliches Testament in Verbindung mit einem Eröffnungsprotokoll ein Erbrecht nachgewiesen werden kann.
Insbesondere Banken hatten ja bis dahin nur einen Erbschein akzeptiert. Insofern hatten die sogar Testament + Eröffnungsprotokoll als lediglich ein Stück Papier abgetan. Ohne Eröffnungsprotokoll sind Testamente im "Außenverhältnis" nach wie vor "ein Stück Papier".
Interessant finde ich in diesem Zusammenhang § 35 GBO - handschriftliche Testamente selbst in Verbindung mit einem Eröffnungsprotokoll sind hier überhaupt nicht aufgeführt. Es gibt also durchaus "Rechtsgebiete" wo nur öffentliche Urkunden zulässig sind.
Zitat:
Generell würde ich zu mehr Selbstkritik raten, ehe man hier etwas in einem so selbstbewussten Duktus präsentiert. Könnte ja auch mal falsch sein.
Danke für die Antwort.
Natürlich kann da was falsch sein, sonst hätte ich doch nicht nachgefragt, was richtig ist.
#9
Antwort vom 11. Januar 2017 | 15:01
Von
Status: Schüler (437 Beiträge, 331x hilfreich)
OK, dann haben wir klassisch aneinander vorbei geschrieben. Mein Eindruck war der, dass gesagt werden sollte dass man mit einem notariellen Testament ohne Protokoll zur Bank marschieren könnte. Das war aber gar nicht gemeint, insofern ist alles klar.
Dass manche Banken auch notarielle Urkunden mit Protokoll nicht akzeptiert haben kam leider auch vor, klar.
Beim Grundbuchamt ist und war es immer so, dass die Berechtigung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist.
#10
Antwort vom 11. Januar 2017 | 18:52
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
ZitatOK, dann haben wir klassisch aneinander vorbei geschrieben. Mein Eindruck war der, dass gesagt werden sollte dass man mit einem notariellen Testament ohne Protokoll zur Bank marschieren könnte. Das war aber gar nicht gemeint, insofern ist alles klar. :
Dass manche Banken auch notarielle Urkunden mit Protokoll nicht akzeptiert haben kam leider auch vor, klar.
Beim Grundbuchamt ist und war es immer so, dass die Berechtigung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist.
Naja, so ganz auf dem richtigen Dampfer war ich nicht. Ich war schon der Meinung, daß ein notarielles Testament als öffentliche Urkunde generell eine stärkere "Gewichtung" hätte als ein handschriftliches. So klang es jedenfalls durch bei einem Beurkundungstermin anläßlich eines Hauskaufes vor zwei Jahren.
Der Notar "empfahl" bei dieser Gelegenheit auch ein notarielles Testament, um schon zu Lebzeiten "klare Verhältnisse" zu schaffen. Nun habe ich gelernt, daß ein notarielles Testament einem handschriftlichen in nichts nachsteht, außer daß es "hinterlegt" wird. Auch ein handschriftliches Testament kann hinterlegt werden, und die Formvorschriften sind bekannt.
Daß letztendlich nur ein Erbschein über allem thront, war mir schon klar aufgrund einer Nachlaßangelegenheit meiner jüngsten, damals minderjährigen Tochter, mit deren Mutter ich nicht verheiratet war.
In diesem Sinne und nochmals Danke für die Rückmeldung.
Wurde damit auch die Frage
Zitat:
Und was würde passieren wenn Tochter B -fiktiv gesehen - keinen Erbschein beantragt?
beantwortet?
#11
Antwort vom 12. Januar 2017 | 11:07
Von
Status: Schüler (437 Beiträge, 331x hilfreich)
ZitatIch war schon der Meinung, daß ein notarielles Testament als öffentliche Urkunde generell eine stärkere "Gewichtung" hätte als ein handschriftliches. So klang es jedenfalls durch bei einem Beurkundungstermin anläßlich eines Hauskaufes vor zwei Jahren. :
Das hat es ja auch. Nur das notarielle Testament mit dem Eröffnungsprotokoll erspart auf dem Grundbuchamt den Erbschein. Bei den Banken muss man da etwas differenzieren, je nach deren AGB und je nachdem, wie „klar" im Einzelfall die Lage ist.
Zitat:
Der Notar "empfahl" bei dieser Gelegenheit auch ein notarielles Testament, um schon zu Lebzeiten "klare Verhältnisse" zu schaffen. Nun habe ich gelernt, daß ein notarielles Testament einem handschriftlichen in nichts nachsteht, außer daß es "hinterlegt" wird. Auch ein handschriftliches Testament kann hinterlegt werden, und die Formvorschriften sind bekannt.
Natürlich fördert der Notar bei solchen Gelegenheiten auch immer das eigene Geschäft, ist doch klar. Mit den klaren Verhältnissen hat er nicht unrecht. Außerdem liegen kostenmäßig der Erbschein und das notarielle Testament auf einem Level, man zahlt also nicht drauf. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, dass der Erbe in der Regel sehr viel schneller handlungsfähig ist. Der Zeitraum bis zur Erteilung eines Erbscheins kann sehr unterschiedlich sein, von noch am selben Tag bis zu einigen Wochen. Einige Leute, Selbstständige zum Beispiel, sind auf die schnellere Handlungsfähigkeit mit dem notariellen Testament regelrecht angewiesen.
Zitat:
Daß letztendlich nur ein Erbschein über allem thront, war mir schon klar aufgrund einer Nachlaßangelegenheit meiner jüngsten, damals minderjährigen Tochter, mit deren Mutter ich nicht verheiratet war.
Das Maximum an Beweiskraft bietet entweder der Erbschein oder das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll.
-- Editiert am 12.01.2017 11:07
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