Erbschaftsausschlagung - Wozu dieser Hinweis wenn er zu spät und unvollständig ist!?

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
undwasistjetzt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Erbschaftsausschlagung - Wozu dieser Hinweis wenn er zu spät und unvollständig ist!?

Hi 123recht.net Forum,

ich habe zur Erbschaftsausschlagung einige Fragen.

Wir wussten von unserer Mutter das sie ein Testament hinterlegt hat. Daher haben wir auf dieses gewartet ohne uns bei einem Notar zu melden. Dieses ist dann auch genau 6 Wochen später bei uns eingetroffen. In den "AGBs" steht das man 6 Wochen nach Kenntnisnahme der Erbschaft Zeit hat um die Erbschaft auszuschlagen.

Diesen Zeitraum wollten wir nützen da wir noch auf eine Antwort vom Kreditinstitut meiner Mutter gewartet haben. (Unklarheiten ob die Todesfallversicherung greift)

Als in der 5ten Woche immer noch nichts eingetroffen ist wollten wir sicher gehen und haben beim Notar angerufen um ein Termin auszumachen. Da erfuhren wir das es bei einer gesetzlichen Erbfolge nur die 6 Wochen nach dem Tod gelten.

Das kann doch nicht sein? Und selbst wenn hätten wir darauf nicht eindeutig und rechtzeitig hingewiesen werden müssen? Wozu dieser Hinweis wenn er zu spät und unvollständig ist!

Würde uns sehr freuen wenn uns jemand weiterhelfen könnte?

Danke.

Grüße

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Sucht Euch einen anderen Notar!

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ja, aber ihr habt doch gar nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern ein Testament?

Ihr solltet schnellstens zum Nachlassgericht oder doch noch zum Notar und dort protokollieren lassen, dass ihr die testamentarische Erbschaft ausschlagt und dass ihr anschließend, für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge (die ja zurzeit NICHT gilt) eintritt, hier auchg leich ausschlagt.

Meine Ansicht ist:
So, wie du das schilderst, bist du kein "gesetzlicher" Erbe, denn es gibt ja einen testamentarischen Erben. Nur wenn der testamentarische Ebe ausschlaägt, könntest du gesetzlicher werden, das ist zurzeit noch nicht der Fall.
Aber: Der Testamentarische hat wohl nicht mehr viel Zeit...

Jendenfalls wäre es ja möglich gewesen, dass die Mutter als GEsamterben den Tierschutzverein einsetzt. Was bitte hättest du denn ausschlagen sollen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
undwasistjetzt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Jendenfalls wäre es ja möglich gewesen, dass die Mutter als GEsamterben den Tierschutzverein einsetzt. Was bitte hättest du denn ausschlagen sollen?

antscheinend gibt es immmer ein grunderbe (oder wie man das nennt) für die gesetzlichen erben?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

quote:
antscheinend gibt es immmer ein grunderbe (oder wie man das nennt) für die gesetzlichen erben?


Den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbes) gibt es nur für Kinder, Ehegatten und Eltern, nicht jedoch für andere gesetzlichen Erben.

Ich bleibe dabei, dass Du Dir einen anderen Notar suchen solltest, denn nach meiner Kenntnis ist in Deinem Fall eine Ausschlagung noch problemlos möglich. Daneben wird die 6-Wochenfrist normalerweise sowieso nicht so eng gesehen.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
undwasistjetzt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

> Den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbes) gibt es nur für Kinder, Ehegatten und Eltern, nicht jedoch für andere gesetzlichen Erben.

Sorry vllt. verstehe ich da jetzt was nicht richtig. Aber wir sind die Kinder der Verstorbenen. Von daher?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Es gibt erst mal keinen Pflichtteil (der sowieso nur Guthaben wäre), sondern einen Pflichtteilsanspruch, den man gemäß § 2303 BGB gegen den Erben geltend machen kann.

Außerdme gäbe es ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, den man gemäß § 2315 BGB geltend machen kann.

Beide brauch man aber nicht geltend zu machen. So lange gibt es keinen Pflichtteil.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
undwasistjetzt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

also unterm Strich kommt raus das der Poststempel auf dem Umschlag des Testamentes das auschlaggebene Datum ist?

Es steht bei den AGB's auch " i.d.R. innerhalb von 6 Wochen". Das würde unterstreichen das man es nicht so eng gesehen wird.

Aber wäre dann ja sowieso innerhalb des Zeitraumes es auszuschlagen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich weiß nicht genau, welche AGBs du zitierst. Im BGB ist jedenfalls die Frist von 6 Wochen fest verankert, nur auf diese hat man einen Rehctsanspruch. Wenn Schulden da sind und man später erst ausschlägt, braucht sich der Gläubiger das zum Beispiel nicht gefallen zu lassen, also lieber hurtig!

Entscheidend ist nicht der Psotstempel, sondern der Zeitpunkt, zu dem ihr erfahren habt, dass ihr Erben seid. Wenn die Testamentseröffnung nur ein Postversand war, war das eventuell erst einen Tag danach. Wenn ihr verreist wart, vielleicht noch etwas später, aber auf solche Diskussionen würde ich ehrlich gesagt lieber nicht bauen.

Wenn ihr jedenfalls innerhalb der 6 Wochen nach dem Tod der Mutter davon benachrichtigt wurdet, dass sie ihren Nachlass per Testament geregelt hat (und das wart ihr), dann gab es für euch erst mal keinen Grund, noch als gesetzliche Erben auszuschlagen, da ihr ja gar keine gesetzlichen Erben wart.
Wenn der Notar das nicht akzeptieren will: Entweder, ihr geht direkt zum Nachlassgericht für die Ausschlagung oder ihr fordert ihn auf, euren Erbverzicht trotz seiner Belehrung, dass der verspätet und damit ungültig sei, aufzunehmen und zu bearbeiten. Ich würde die erste Alternative nehmen, das sit sicherer (und evtl billiger).

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
undwasistjetzt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi,

danke erstmal für die zahlreichen Infos an alle.

Ich meinte die "Allgemeinen Hinweise" die dem Testament beilagen.

Gut dann ist der Zeitpunkt aufjedenfall nach dem Poststempel. Soviel ist sicher.

Habe gleich den Termin. Dann weiß ich mehr.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
undwasistjetzt123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi,

also fakt ist:

6 Wochen nach dem Tot, bei gesetzlicher Erbfolge!

Ich hätte eine nachträgliche Ergausschlagung mit der obrigen gegründung machen können. Allerdings muß man dann kulante Gläubiger haben die nicht weiter nachhaken. So könnte man es nennen....

Andere Möglichkeit: Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht bei dem man zB. angibt nicht gewußt zu haben das die Schulden höher als das Vermögen ist. Dort kann man privates und Erbevermögen von einander trennen.

Und ganz Wichtig! Einen fachkundigen Rechtsanwalt nehmen.

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-- Editiert undwasistjetzt123 am 10.01.2012 16:15

1x Hilfreiche Antwort

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