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Erbschafts- und Schenkungssteuer verstößt gegen EU-Recht

AFP VOM 22.4.2010 | Nachrichten - Europarecht | 3505 Aufrufe
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Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer

EuGH rügt Nachteile bei Auslandswohnsitz

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer dürfen Deutsche, die länger im EU-Ausland leben, nicht weiter benachteiligt werden. Das hat am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Die derzeitigen deutschen Regelungen verstoßen danach gegen den EU-Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Ob die Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit rechtmäßig ist, bleibt nach dem Luxemburger Urteil offen. (Az: C-510/08)

Die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen kennt in Deutschland unterschiedliche Steuersätze zwischen sieben und 50 Prozent, sowie unterschiedliche Freibeträge von bis zu 500.000 Euro. Beides richtet sich nach der verwandtschaftlichen Nähe, der Steuersatz zusätzlich nach dem Betrag. Beim Freibetrag ist zudem begünstigt, wer in Deutschland wohnt, sowie Deutsche, die im Ausland für eine deutsche Firma arbeiten oder zumindest noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland leben.

Im Streitfall sind Mutter und Tochter Deutsche, beide leben aber seit mehreren Jahrzehnten in den Niederlanden. Die Mutter schenkte 2007 ihrer Tochter ein Haus in Düsseldorf im Wert von 255.000 Euro. Das Finanzamt rechnete nur den auch für Ausländer geltenden niedrigsten Freibetrag von damals 1100 (heute 2000) Euro an und forderte Schenkungssteuer von knapp 28.000 Euro. Würden Mutter oder Tochter in Deutschland leben, hätte damals ein Freibetrag von 205.000, heute sogar von 400.000 Euro gegolten.

Nach dem Luxemburger Urteil muss Deutschland das Gesetz ändern und im Streitfall das Finanzamt nun den hohen Freibetrag berücksichtigen. Die Benachteiligung des Auslandswohnsitzes bewirke eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in der EU, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

22. April 2010 - 12.23 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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