Erbschaft und Halbbruder

6. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Danni1980
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaft und Halbbruder

Unser vater ist 1989 gestorben und wir 3 eheliche kinder haben 1/6 von Vaters anteil geerbt. darunter die Eigentumswohnung meiner Eltern.Nun ist unsere Mutter auch gestorben. Wir 3 Eheliche Kinder haben noch ein halbbruder der nun auch Erbt. Jeder bekommt nun 1/4 von Erbe. Die Eigentumswohnung wird nun verkauft. Steht unseren Halbbruder auch ein teil von der Wohnung zu? Wie gesagt wir haben ja 1/6 damals von vaters teil geerbt. Den Erbschein von damals habe ich noch. Sollte ich diesen dem Geticht vorzeigen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Steht unseren Halbbruder auch ein teil von der Wohnung zu?

Wenn die Mutter Miteigentümerin war, ja.
Zitat:
Sollte ich diesen dem Geticht vorzeigen?

Nein. Die Erbscheine brauchst Du beim Verkauf der Immobilie (Notar).

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#2
 Von 
Danni1980
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

kann ja mal so rechnen wie ich es denke.
Die wohnung ist ca 80000€ wert.
Mutter 40000 , Vater 40000
Vater stirbt.
Mutter bekommt 1/2 sind 20000€
Die drei kinder bekommen 1/6 sind 6666€
Nun stirbt auch die Mutter.
3Kinder + 1 Stiefsohn bekommen von 60000€ 1/4 das sind dann 15000€
kriegen die 3 Ehelichen Kinder dann nicht vorab den anteil vom Vater der Wohnung,die 6666€ von den 80000€ ?
Für mich teilt sich das dann so auf
3 kinder kriegen jeweils 21666€
1 Stiefkind bekommt 15000€

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da jetzt in Bezug auf die Mutter vom "Stiefsohn" die Rede ist und als "Stiefkinder" eigentlich die leiblichen Kinder des Partners bezeichnet werden, die er mit einem anderen Partner gezeugt hat, bitte einmal klarstellen, wer denn nun genau Eltern des Halbbruders sind.

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#4
 Von 
Danni1980
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mutter ist die Leibliche und der Vater nicht nicht seiner

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Die Erben sind Eigentümer der Immobilien - in Erbengemeinschaft nach dem Vater und der Mutter -. Die Erben haben keinen Auszahlungsanspruch bzg. der Immobilie.

Die Erben müssten sich über die Auseinandersetzung einigen und einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag beurkunden lassen. Die Berechnung ist ansonsten richtig.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Für mich teilt sich das dann so auf
3 kinder kriegen jeweils 21666€
1 Stiefkind bekommt 15000€


Diese Berechnung ist völlig korrekt, gilt allerdings nur bei einem Verkauf. Ohne Verkauf verweise ich auf die Antwort von cruncc1.

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