Erbrecht nichtehelicher Kinder

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Auswirkungen der EGMR-Rechtsprechung für deutsche Erbfälle

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, bestehen allerdings Ausnahmen für das Erbrecht nach dem Vater und väterlichen Verwandten, wenn sich der Erbfall vor dem 29.5.2009 ereignet hat. Der Gesetzgeber hat auf den 29.5.2009 als Stichtag abgestellt, da der EGMR mit einer Entscheidung vom 28.5.2009 festgestellt hat, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (EGMR v. 28.5.2009 - 3545/04 Brauer gegen Deutschland). Für Erbfälle vor diesem Datum, sollte nach Ansicht des Gesetzgebers somit eine Art "Vertrauensschutz" für die Beteiligten bestehen, die davon ausgingen, dass das vor dem 1.7.1949 geborene, nichteheliche Kind nicht erbberechtigt ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nun in einem in Frankreich geführten Verfahren in einer Entscheidung vom 07.02.2013 die erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder nochmals bestätigt. In dieser Entscheidung hat der EGMR eine nach französischem Recht geltende Stichtagsregelung als konventionsrechtswidrig angesehen. Insoweit könnte diese Entscheidung auch für Erbfälle, die nach deutschem Recht zu behandeln sind, von Bedeutung sein.

In dem Urteil des EGMR heißt es, dass der Anspruch des nichtehelichen Kindes auf einen Teil des Erbes (in diesem Fall des Erbes nach seiner Mutter) schwerer wiege, als der legitime Anspruch des Staates, das Erbrecht der ehelichen Kinder zu schützen. Frankreich habe daher den Beschwerdeführer diskriminiert und gegen den Schutz seines Eigentums verstoßen.

Ob das Urteil Auswirkungen auf deutsche Erbfälle haben wird, bleibt abzuwarten. Beachtlich ist aber der "Schwenk" den der EGMR vollzogen hat: Während er in der o.g. Entscheidung vom 28.5.2009 noch auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) abstellte, eine Diskriminierung also nur denkbar war, soweit tatsächlich familiäre Beziehungen zwischen Kind und Vater bestanden, sah der EGMR in der Entscheidung vom 7.2.2013 das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers verletzt und verneinte insoweit die Rechtmäßigkeit der französischen Übergangsregelung, die die Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder erst für Erbfälle ab dem 4.12.2001 gewährte.

Wenn man auf die Kernaussage des EGMR abstellt und das Eigentumsrecht des nichtehelichen Kindes über den Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie in die vormals geltende Rechtslage stellt, steht die nach deutschem Recht geltende Stichtagsregelung auf wackeligen Beinen. Für Betroffene, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, wäre es zudem auch nicht mehr notwendig, eine tatsächliche familiäre Beziehung zum Vater darzulegen, da nach dem jüngsten Urteil des EGMR bereits die Verletzung der Eigentumsrechte ausreichend wäre.

Die erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder bleibt also weiterhin ein spannendes Thema.

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