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Erbrecht in den USA - Nachlassverwaltung

Von Rechtsanwalt Herr Jan-Hendrik Frank
16.1.2008 | Ratgeber - Recht anderer Staaten USA | 5149 Aufrufe
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USA, Erbrecht, Nachlassverwaltung, erbe

In den USA geht der Nachlass - anders als in Deutschland - nicht unmittelbar auf die Erben über (so genannter "Vonselbsterwerb"), sondern zunächst auf einen Nachlassverwalter, den so genannten "personal representative". Aus der Sicht der Deutschen Erben stellen sich in diesem Zusammenhang regelmäßig viele Fragen. Der Artikel gibt eine Einführung in die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Nachlassverwalters.

Executor und administrator

Es ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden: Dem administrator und dem executor (weiblich: "executrix") . Beide werden auf Antrag vom Nachlassgericht („probate court“) im Rahmen eines förmlichen Nachlassverfahrens („probate procedings“) bestellt. Hat der Erblasser durch ein Testament („will“, „testament“) eine Person bestimmt, die den Nachlass verwalten soll, so wird diese Person auf Antrag vom Gericht zum executor bestellt. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich primäre nach dem Testament und sekundäre nach den Gesetzen des Bundesstaates; damit ist er im weitesten Sinn mit dem deutschen Testamentsvollstrecker vergleichbar. Auf Antrag des Gerichts erhält er eine Bescheinigung über seine Bestellung („letters testamentary“).

Hat der Erblasser keinen executor bestimmt oder ist der benannte verstorben oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht auf Antrag einen administrator. Dabei wird die Frage, wer zum Nachlassverwalter zu bestellen ist in den Gesetzen der Bundesstaaten bestimmt. Diese stimmen in vielen Aspekten überein, so sind in der Regel die nächsten Angehörigen und die Erben („beneficiary“ oder „heirs“) zunächst als administrator zu berufen. Allerdings gibt es in vielen Detailfragen durchaus Unterschiede zwischen den Bundestaaten.

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Rechtsanwalt
Jan-Hendrik Frank
Berlin

Erbschaftssteuerrecht, spanisches Erbrecht, Internationales Erbrecht, Fachanwalt Erbrecht, US-Erbrecht

Beispiel:

In Florida muss es sich z.B. nicht unbedingt um eine dort ansässige Person handeln. Hingegen ist dies in Kalifornien erforderlich.

 

Was sind die Aufgaben des Nachlassverwalters?

Der personal representative sichert den Nachlass, verwaltet ihn und verteilt den Überschuss an die Begünstigten. Als erstes wird er hierzu Vermögen und Verbindlichkeiten identifizieren und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Anschließend begleicht er die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Insbesondere führt er die federal estate tax und eventuell anfallende Steuern der Bundesstaaten (z.B. „inheritance tax“) ab.

Kann der Nachlassverwalter Vermögensgegenstände veräußern?

Der Nachlassverwalter kann den Nachlass alleine verwalten und über Nachlassgegenstände im Grundsatz auch verfügen ("legal ownership"). Allerdings darf der Nachlassverwalter von diesen Befugnissen nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.

Wie viel erhalte ich?

Die Verteilung / Quote richtet sich primär nach dem Testament. Gibt es kein Testament, wird die Verteilung nach der sog. „gesetzlichen Erbfolge“ bestimmt. Diese kann nach dem „amerikanischen Erbrecht“ (z.B. Erbrecht von Virginia oder Erbrecht von New York), aber auch nach fremden Erbrecht (z.B. Deutschlands) bestimmt werden. Es ist auch möglich, dass auf einen Teil des Nachlasses „amerikanisches Erbrecht“ Anwendung findet und auf einen Teil deutsches Erbrecht. In diesem Fall spricht man von Nachlassspaltung ("scission").

Tipp: Es kann sogar sein, dass ein deutsches Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen würde, als ein amerikanisches Gericht. Dies können sich die Begünstigten unter Umständen zu Nutze machen, sog. „Forum Shopping“.

Wie erfahre ich, was / wie viel ich erhalte?

Nach Begleichung der Verbindlichkeiten legt der Nachlassverwalter dem Nachlassgericht den Verteilungsplan zur Genehmigung vor („final distribution account“). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Was kann ich machen, wenn ich nicht mit der Verteilung einverstanden bin?

Sind die Beteiligten mit der Verteilung nicht einverstanden, müssen sie – sofern der distribution account vom Gericht genehmigt wird – Klage erheben. Was mache ich, wenn ich dem Nachlassverwalter nicht vertraue?

Der Nachlassverwalter steht unter gerichtlicher Aufsicht. Viele Unterlagen können daher notfalls über das Nachlassgericht eingesehen werden. Bei Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Nachlassverwalters kann außerdem Entlassung bei Gericht beantragt werden. Im Zweifel sollten Sie in diesem Fall aber immer vorab einen Rechtsanwalt konsultieren.

Was ist ein Trust?

Vermögende Personen übertragen ihr Vermögen oft noch zu Lebzeiten („inter vivos“) auf einen Trust. Oft ist dieser Trust zu Lebzeiten des Gründers („settlor“) widerruflich („revocable trust“) und der Gründer kann über das Vermögen als Verwalter („Trustee“) selbst verfügen. Mit dem Tod geht dann die Verwaltung auf einen anderen Verwalter („Trustee“) über, der dann die in der Trust – Urkunde („trust deed“) getroffenen Anweisungen des Gründers ausführt. Diese können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Oft ersetzt diese Konstruktion aber schlicht ein Testament, wobei – anders bei einem Testament - ein förmliches Nachlassverfahren („probate proceedings“) nicht erforderlich ist. Dennoch ist im begrenzten Umfang eine gerichtliche Kontrolle des Verfahrens möglich. Der Umfang der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten variiert aber von Bundestaat zu Bundestaat ganz erheblich.

Was ist joint tenancy?

Joint tenancy ist eine Art Gesamthandeigentum, d.h. das Recht an einem Gegenstand (z.B. Bankkonto) steht mehreren Personen gemeinsam zu. Stirbt einer der Berechtigten, erwirbt der Überlebende das alleinige Recht. Eine Nachlassverwaltung findet insoweit nicht statt. Auskünfte des Nachlassverwalters erfassen daher derartiges Vermögen regelmäßig nicht.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
http://www.wf-kanzlei.de/spezialisierung/erbrecht-der-usa.html

Jan-Hendrik Frank
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
WF Frank & Collegen
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