Erbrecht für Singles: „Testament, das brauch ich nicht!“?

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Erbrecht für Singles: „Testament, das brauch ich nicht!“?

Es gibt freiwillige Singles aus Überzeugung und solche, die lieber heute statt morgen diese Daseinsform gegen eine zweisame eintauschen würden. Allen Singles jedoch ist gemeinsam, dass sie genügend Anlass zum Nachdenken über die Folgen der eigenen Endlichkeit haben. Dies gilt auch und gerade für die jungen, oft erfolgreichen und daher vermögenden Singles. Denn was passiert mit ihrem Hab und Gut, wenn sie dazu keinerlei – rechtlich wirksame – Wünsche äußern? Dann übernimmt das Gesetz die Verteilung des Vermögens (sogenannte gesetzliche Erbfolge ):

Hat ein Single Kinder, so erben diese. Sind die Kinder noch minderjährig, verwaltet der noch lebende Elternteil das vom jeweiligen Kind ererbte Vermögen bis zu dessen Volljährigkeit. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern zu gleichen Teilen. An die Stelle verstorbener Elternteile treten die Geschwister, auch Halbgeschwister, sofern vorhanden; ansonsten erbt der noch lebende Elternteil allein. Fehlen Eltern und Geschwister, so erben auf die gleiche Weise die Großeltern und deren jeweilige direkte Nachkommen, also Tanten/ Onkel, Cousinen/ Cousins. Ist kein Verwandter mehr vorhanden, erbt der Staat.

In einigen Fällen mag die gesetzliche Erbfolge tatsächlich den Wünschen und Vorstellungen des im Juristendeutsch so genannten Erblassers entsprechen ( Erblasser ist derjenige, der diese Erde verlässt und sein Vermögen, d.h. sein Erbe, zurücklässt – dass dieser Mensch auch buchstäblich blass wird, ist eine pikante Zweideutigkeit der deutschen Sprache). Häufig jedoch wünschen die Betroffenen sich eine ganz andere Verteilung ihres Vermögens, ist doch Konsequenz der gesetzlichen Erbfolge zumindest im kinderlosen Fall letztlich eine Zersplitterung des Vermögens und möglicherweise ein Vermögenszuwachs bei Personen, die der Erblasser niemals als seine potentiellen Erben angesehen hätte.

Hier hilft nur: selbst den letzten Willen bestimmen. Dafür bietet sich ein Testament an. In ihm benennt der Erblasser einen oder mehrere Erben. Er kann auch bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände vermachen. Dann ist der Erbe verpflichtet, dieses Vermächtnis zu erfüllen. Mit Erbeinsetzungen und Vermächtnissen lassen sich Auflagen verbinden, wie z.B. bestimmte Geldleistungen an Dritte oder Organisationen, Fortführung eines Unternehmens, Grabpflege, die Versorgung von hinterbliebenen Tieren etc. Weitere Ziele einer Testamentsgestaltung können sein: eine möglichst geringe Steuerbelastung, Absicherung naher Angehöriger oder Freunde, Erhalt eines Familienvermögens, dessen letzter Inhaber der Single ohne Kinder ist oder eines Unternehmens.

Was die Singles mit Kindern angeht: Die gesetzlich vorgesehene Verwaltung von Kindervermögen durch den noch lebenden anderen Elternteil ist sicher gut hinnehmbar, soweit die Beziehungen zum anderen Elternteil und zum Kind intakt sind. Häufig hat jedoch der als Single lebende Elternteil an dem Zugriff des anderen Elternteils auf das Vermögen des Kindes gerade kein Interesse. Dann muss er eine Regelung treffen, z.B. den anderen Elternteil von der Vermögensverwaltung in Bezug auf das zu vererbende Vermögen explizit ausschließen. Ordnet er weiter nichts an, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger. Jemand, der seine Nachfolge in einem Testament regelt, kann aber auch selbst einen Pfleger benennen oder alternativ dem anderen Elternteil Anordnungen zur Vermögensverwaltung erteilen, statt ihn ganz davon auszuschließen.

Die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung sind zahlreich und mannigfaltig. Doch Vorsicht ist geboten und der Teufel steckt wie so oft im Detail. Die Errichtung eines wirksamen Testaments, das dann auch genau so umgesetzt wird, wie der Verfasser sich das vorgestellt hat, ist keine leichte Aufgabe. Wie häufig hat die Errichtung eines Testaments in bester Absicht schon zum unheilbaren Bruch von Lebensbeziehungen und zum erheblichen, wenn nicht vollständigen Verlust des ererbten Vermögens geführt, weil einzelne Bestimmungen unklar geblieben sind oder ungeahnte und unbeabsichtigte Rechtsfolgen hatten. Juristische Fallstricke gibt es auf diesem Gebiet reichlich. Schon allein an der erforderlichen Form (vollständig eigenhändig nieder ge- und unterschrieben) scheitert eine beachtliche Anzahl an Testamenten mit der Folge, dass dann die gesetzliche Erbfolge gilt. Fachlich kompetente Beratung ist daher dringend zu empfehlen und letzten Endes deutlich günstiger als ein unwirksames oder in seinen rechtlichen Auswirkungen ungünstiges Testament.

Wird fortgesetzt…: Erbrecht für nichteheliche Lebensgefährten…

Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Kontakt: www.legitas.de/lauten