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Erbrecht - Gemeinschaftliche Testamente
Seite 1 - del vom 17.10.2000

Gemeinschaftliches Testament

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten sind unsere Kinder Hans und Franz zu gleichen Teilen.
Sollte eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch fordern, erhält es beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtanteil. Den Rest seines Anteils erhalten dann die anderen Kinder zu gleichen Teilen. Diese Verfügungen sind sämtlich wechselbezüglich.

Irgendwo, den 5. 9. 2000 Irgendwo, den 5. 9. 2000
Johann Muster Gitta Muster



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beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Erbrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht.
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