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Erbgeld bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher

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Erbgeld bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich des mündelsicheren Anlegens.

Auzug aus dem Testament
" Desweiteren vermache ich Person A 5300 Euro die bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher angelegt werden müssen."

Person A = volljährige Tochter ( z.B. 20)
Person B = Vater
Person C = Verstorbener (Vater des Vaters)


Person C stirbt und hinterlässt ein Testament mit dem obigen Auszug. Person A wird über das Erbe informiert, dannach hört Person A nichts mehr. Später stellt sich heraus das Person B das Erbe angetreten hat für Person A obwohl Person A ja volljährig ist.
Das ist der erste Punkt: Ist das rechtens?

Schließlich erfährt Person A ,dass das Geld bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher anzulegen seie. Doch Person A möchte einen Teil des Erbes auszahlen (bzw. alles) ist jedoch noch keine 21 Jahre alt.
Ist eine Auszahlung trotzdem möglich?
Gibt es Sondergenehmigungen?
Ist Person A nicht durch die Volljährigkeit selbst berechtigt, das Geld mündelsicher anzulegen?

Vielen Dank schonmal im Vorraus!
Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen.


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von Aliina am 04.08.2012 00:27
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Erbgeld bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher
Wo kein Kläger, kein Richter.
Der Vater kann, muß aber das Erbe nicht auszahlen.
Ich denke aber, dem Wunsch des Großvaters sollte nachgekommen werden.

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von xxsirodxx am 04.08.2012 11:53
Status: Unsterblich (1633 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 30 User(n) bewertet)

>Erbgeld bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher
Der Wille des Erblassers hat Vorrang. Oft werden T. auch auf Alter 25 oder 30 Jahre ausgestellt. Die Verwaltung durch einen T.vollstrecker bis dahin ist absolut ok. Schließlich hat sich der EL was dabei gedacht.
Man zwar eine Anlage gleich auf A ausstellen und blockieren bis zum Stichtag. Nur daran denkt nicht jeder.

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" Gruss aus Offenbach"


von guest-12313.09.2012 15:30:27 am 04.08.2012 20:32
Status: Unsterblich (982 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 37 User(n) bewertet)

>Erbgeld bis zum 21. Lebensjahr mündelsicher
quote:
Später stellt sich heraus das Person B das Erbe angetreten hat für Person A obwohl Person A ja volljährig ist.
Das ist der erste Punkt: Ist das rechtens?

Ja, schließlich hat A gar nicht geerbt, sondern ein Vermächtnis erhalten. Nur B ist Erbe geworden und es ist daher zwingend, dass dieser zunächst das Erbe antritt. Ein Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer vom Erben und nicht vom Erblasser.

quote:
Doch Person A möchte einen Teil des Erbes auszahlen (bzw. alles) ist jedoch noch keine 21 Jahre alt.
Ist eine Auszahlung trotzdem möglich?

Nein und wenn C nicht das 21. Lebensjahr, sondern z.B. das 30. Lebensjahr bestimmt hätte, dann müsste A noch 9 Jahre länger warten.

quote:
Gibt es Sondergenehmigungen?

Nein, es gibt keine Institution, die sich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen kann.

quote:
Ist Person A nicht durch die Volljährigkeit selbst berechtigt, das Geld mündelsicher anzulegen?

Nein, A ist lediglich berechtigt von B den Nachweis über die mündelsichere Anlage zu verlangen.

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von hh am 05.08.2012 22:17
Status: Tao (24152 Beiträge)
Userwertung:  4,0  von 5 (von 373 User(n) bewertet)


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