Erbfall(en)
Von Rechtsanwalt Steffan Schwerin 20.9.2011 | Ratgeber - Erbrecht | 1529 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbrecht, Testament, Erbvertrag, Erbe, Angehörige, Erbfolge
Vorsorge ist besser
Das Ableben eines Menschen, insbesondere eines nahen Angehörigen versetzt die Hinterbliebenen oftmals in schwere Nöte – so muss der Verlust dieses Menschen verkraftet werden als auch – und das soll Thema dieses Artikels sein – die sich hieraus rechtlich ergebenen Probleme gelöst werden.
Nach Schätzungen wird in den nächsten zehn Jahren Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro vererbt.
Steffan Schwerin
Jena
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Wenn nunmehr der Verstorbene (im nachfolgenden Erblasser genannt) kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Hierbei werden die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkel, eher bedacht als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten. Der Ehegatten bzw. Lebenspartner des Erblassers ist dabei gesondert zu berücksichtigen.
Existiert ein Testament oder Erbvertrag, gehen die dort enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich vor. Durch ein Testament kann man z. B. Erben einsetzen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Zuge kommen würden oder man kann einzelne Vermögensgegenstände einer bestimmten Person zukommen lassen.
Würde man sich in vielen Fällen auf die gesetzlichen Regelungen verlassen, wäre die streitige Nachlassauseinandersetzung meistens (leider) vorprogrammiert.
Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten: In dem sog. eigenhändigen Testament regelt eine Person allein die von ihr gewünschte Erbfolge. Das Testament kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift am Ende des Textes. Man kann das Testament zu Hause aufbewahren (Gefahr der Fälschung, der Unauffindbarkeit und des Verlustes) oder es beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung geben.
Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar - kostenpflichtig - seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift (offen oder verschlossen) mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthalte.
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein sog. gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als sogenanntes Berliner Testament. Hier bestimmen die Ehegatten, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens des einen Partners zunächst dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen.
Schließlich kann man die Erbfolge auch mit Hilfe eines sogenannten Erbvertrages regeln. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen abgeschlossen werden. Die Vertragspartner können einen Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars schließen.
Wenn nunmehr ein naher Angehöriger (Abkömmlinge, Ehegatte, Lebenspartner, Eltern) durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, greift mit Ableben des Erblassers der sog. Pflichtteil. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Will der Erbe die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses nicht, muss er sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Diese Frist zur Erbausschlagung beginnt zu festgelegten Zeitpunkten. In jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Erbe definitiv vom Nachlass weiß.
Dieser Artikel enthält nur einen kleinen Bruchteil des komplexen und meist auch komplizierten Erbrechts.
Steffan Schwerin
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