Erbengemeinschaft und Hartz 4

22. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Franklepi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft und Hartz 4

Hallo

ich habe hier im Forum nichts zu unserem Fall gefunden. Sollte es doch ein Beitrag geben, bitte ich um Nachsicht.

Nun zu unserem Fall:
Unsere Vater ist Anfang des Jahres verstorben und hat meinem Bruder und mir ein Haus mit Grundstück vererbt.
Mein Bruder bekommt Hartz 4 und ich bekomme nichts vom Amt.
Nun will das Amt, dass mein Bruder das Haus verkauft. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus und nicht um ein Doppelhaus. Ich möchte aber in keinem Fall verkaufen. Wir leben beide in diesem Haus.
Was ist zu tun?
Kann das Amt mich zwingen das Haus zu verkaufen?
Welche Möglichkeiten gibt es das mein Bruder wieder Hartz 4 bekommt?

Ich bedanke mich im Voraus.

Grüße
Franklepi


-- Editiert von Moderator am 22.07.2017 15:45

-- Thema wurde verschoben am 22.07.2017 15:45

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13 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Welche Möglichkeiten gibt es das mein Bruder wieder Hartz 4 bekommt? Selbst genutztes Wohneigentum kann man in der Regel behalten.
Welche Möglichkeiten gibt es das mein Bruder wieder Hartz 4 bekommt? Wieso - kriegt er denn keines mehr?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Franklepi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Arge bekommt er nichts mehr, weil das Haus ja Vermögen darstellt. Aber wenn wir es nicht verkaufen wollen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Dann sollte er mal dringend eine Sozialberatung aufsuchen - selbstgenutztes Eigentum ist m. W. nach eben kein verwertbares Vermögen, d. h., er müßte weiter Leistungen kriegen, einschließlich seines Anteiles an den Nebenkosten des Hauses.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Franklepi:

Zitat:
Laut Arge bekommt er nichts mehr, weil das Haus ja Vermögen darstellt.


Das heisst, dass Jobcenter (die ARGE gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr) hat den bisherigen Bewilligungsbescheid aufgehoben, oder hinsichtlich eines Weiterbewilligungsbescheides eines Ablehnungsbescheid erlassen? Dagegen sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden. Dein Bruder müsste zumindest Leistungen als Darlehen weiter bekommen und zwar so lange, wie der Verkauf nicht möglich ist. Unabhängig von Deinem Miteigentumsanteil verkauft man ein Haus ja nicht mal eben innerhalb weniger Tage.

Wir haben hier im Übrigen schon eine besondere Konstellation, denn einerseits ist - wie @muemmel schon schrieb - selbst genutztes Wohneigentum geschützt und muss nicht verkauft werden sofern es angemessen ist. Andererseits wurde Dein Bruder erst durch die Erbschaft Miteigentümer des Hauses und eine Erbschaft ist eben kein Vermögen, sondern Einkommen. Ob in dieser Konstellation der Vermögensschutz auch greift, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Ich denke allerdings schon.

Meines Erachtens ist es mit einer Sozialberatungsstelle nicht getan, sondern Dein Bruder sollte dringend einen im SGB II versierten Rechtsanwalt aufsuchen, dabei aber darauf achten, dass die Widerspruchsfrist hinsichtlich der nicht Weiterzahlung von ALG II nicht abläuft.

Habt Ihr, bzw. hast Du schonmal darüber nachgedacht, tatsächlich Deinem Bruder das hälftige Miteigentum abzukaufen? Das könnte insgesamt sehr vorteilhaft sein.

@Eugenie:

Zitat:
finden Sie es gerecht, dass jemand ALG II erhält, der ein Vermögen/ halbes Haus hat?


Würdest Du es gerecht finden, wenn jeder, der jahre- und jahrzehntelang geschuftet und sich ein kleines Häuschen erarbeitet hat, dieses direkt verkaufen müsste, wenn er mal in die Situation kommt, staatliche Hilfen in Anspruch nehmen zu müssen? Der Gesetzgeber offensichtlich nicht und darum ist Wohneigentum in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II priviligiert geschützt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Franklepi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Euren Rat.
Werden gleich Montag unseren Anwalt anrufen. Der ist für Sozialrecht und Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zuständig.
Wenn es so ist wie Ihr geschrieben habt, dann ist ja alles ok. Ansonsten muss mir mein Bruder, dazu ist er auch bereit, seinen Teil überschreiben bzw. verkaufen.

Grüße
Franklepi

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Franklepi:

Zitat:
Ansonsten muss mir mein Bruder, dazu ist er auch bereit, seinen Teil überschreiben bzw. verkaufen.


Nur mal so rein vorsorglich: Einfach so überschreiben, oder weit unter Wert verkaufen, wird das Jobcenter nicht akzeptieren. Das würde sich selbst herbeigeführte Bedürftigkeit nennen und würde zuerst zu einer Sanktion und später ggf. zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Franklepi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte mein Bruder das vorher gewusst, dann hätte er das Erbe ausgeschlagen

Grüße
Franklepi

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#9
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Meines wissens darf er aber ein Erbe, das ihm einen "Plusbetrag" beschert, als Hartz-IV-Empfänger ohnehin nicht ausschlagen. Das wäre dann auch wieder eine selbst herbeigeführte Bedürftigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Geerbte Sachwerte sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie werden im Monat nach dem Erbfall dem Vermögen zuzuordnen. Vgl. Fachliche Hinweise zu §§11 -11b SGB II
Damit ist das durch und weiter geht's mit dem Vermögen.

Eine selbst alleine oder mit Angehörigen bewohnte angemessene Immobilie ist nicht verwertbar. Die Prüfung und Entscheidung hierüber ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Vgl. Fachliche Hinweise zu §12 SGB II

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Retels:

Zitat:
Geerbte Sachwerte sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie werden im Monat nach dem Erbfall dem Vermögen zuzuordnen.


Du hast Recht. Ich habe in meiner Antwort #5 die Änderungen des § 11 SGB II zum 01.08.2016 nicht berücksichtigt.

@Franklepi:

Der geerbte Miteigentumsanteil Deines Bruders darf also nicht als Einkommen angerechnet werden, sondern gilt als Vermögen. Damit dürfte dann relativ eindeutig auch der priviligierte Vermögensschutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greifen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Franklepi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Waren heute beim Anwalt. Er sagte, dass das Grundstück eigentlich nicht verwertbar ist, da mein Bruder und ich da zu gleichen Teilen geerbt haben. Wenn mein Bruder etwas verkaufen muss, muss er mich ja aus der Erbengemeinschaft rausschmeißen und das kann er ja nicht. Mir gehört ja auch 50% von allem was wir geerbt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Franklepi:

Damit hat der Anwalt aber die sozialrechtlichen Fragen nicht wirklich beantwortet, oder fehlt da ein wesentlicher Teil der Auskünfte?

Unabhängig davon gibt es durchaus die Möglichkeit, einen Miteigentumsanteil auch gegen den Willen des Miteigentümers zu verkaufen, was zugegebenermaßen nicht einfach sein wird, weil man schwer einen Käufer findet und was (nahezu zwangsläufig) zu einem ziemlich gestörten Verhältnis der Miteigentümer untereinander führen würde.

Letztendlich sind wir ja aber zwischenzeitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass das vorliegend ohnehin alles irrelevant ist, weil eine Verwertung vom Jobcenter nicht verlangt werden kann.

Gruß,

Axel

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