Erbengemeinschaft auflösen

6. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
Erbengemeinschaft auflösen

Hallo,
vor einigen Monaten bekamen wir Post vom Anwalt, das eine Erbengemeinschaft vor wir bereit sind aufgelöst wrerden soll.
Da mir waren wie einverstanden, es kann lange Zeit nichts, bis heute ein Schreien vom Anwalts kam, anbei ein Testament
Dort steht:

quote:
Meine Tochter... erhält meine ideelle Grundstückshälfte zu Alleineigentum.
Eine Auszahlung hinsichtlich der Grundstückshälfte an die übrigen Geswister soll nicht erfolgen...

Hiermir wererden die anderen 2 Geschwister außen vor gelsen.
Jetzt habe ich aber gelesen, das ein solcher Ausschuß nur 30 Jahre gültig ist und er im Grundbuch eingetragen ist.
Der Erbfall ist jetzt über 30 Jahre her und im Grundbuch ist nichts eingetragen.

Gehe ich recht in der Annahme, das der Ausschuß dann unwirksam ist?


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-- Editiert am 06.10.2010 19:40

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Jetzt habe ich aber gelesen, das ein solcher Ausschuß nur 30 Jahre gültig ist


Wo hast Du das denn gelesen? Es gab zwar eine 30-jährige Verjährungsfrist für Erbschaftsangelegenheiten (jetzt 3 Jahre), jedoch greift die Verjährung in diesem Fall nicht. Auf die Einrede der Verjährung muss sich derjenige, der eine Forderung erfüllen soll, berufen, damit die Verjährung auch tatsächlich greift.

quote:
Gehe ich recht in der Annahme, das der Ausschuß dann unwirksam ist?


Nein.

Wenn die Geschwister jetzt erst vom Inhalt des Testamentes erfahren haben, können sie wohl noch einen Pflichtteil geltend machen.

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-- Editiert am 06.10.2010 21:32

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#2
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Das Erbe ist ja auf alles 3 Geschwister übetragen wurden, in den Testament steht aber das eine Tochter die Hälfte alleine Erben soll.
Dasist das Komische daran, im Grundbuch sind alle drei als Miteigentümer eingetragen, also kann man doch die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was ist denn daran Kauderwelsch? Ich glaube jedenfalls verstanden zu haben, was der Fragesteller will.

Es gibt hier ein Testament, in dem bestimmt wird, dass die 3 Kinder erben, wobei ein Kind alleine das Haus erben soll ohne dafür einen Ausgleich zu zahlen. Das würde ich daher als Vorausvermächtnis interpretieren. Der Erblasser ist bereits vor mehr als 30 Jahren verstorben.

In das Grundbuch wird trotz so einer Bestimmung die gesamte Erbengemeinschaft eingetragen, was die rechtlich korrekte Folge so einer testamentarischen Bstimmung ist. Damit das eine Kind will nun die testamentarische Verfügung umsetzen lassen und daher als Alleineigentümer eingetragen werden. Dafür ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich.

Die Erbauseinandersetzung kann jeder Miterbe jederzeit verlangen. Bei Weigerung der anderen Erben muss auf Auseinandersetzung geklagt werden. Obwohl der Fall nun mehr als 30 Jahre alt ist, würde so eine Klage dazu führen, dass die Aufteilung des Nachalsses entsprechend den testamentarischen Bestimmungen ergfolgt.

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#6
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

quote:
Es gibt hier ein Testament, in dem bestimmt wird, dass die 3 Kinder erben, wobei ein Kind alleine das Haus erben soll ohne dafür einen Ausgleich zu zahlen. Das würde ich daher als Vorausvermächtnis interpretieren. Der Erblasser ist bereits vor mehr als 30 Jahren verstorben.

In das Grundbuch wird trotz so einer Bestimmung die gesamte Erbengemeinschaft eingetragen, was die rechtlich korrekte Folge so einer testamentarischen Bstimmung ist. Damit das eine Kind will nun die testamentarische Verfügung umsetzen lassen und daher als Alleineigentümer eingetragen werden. Dafür ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich.

Die Erbauseinandersetzung kann jeder Miterbe jederzeit verlangen. Bei Weigerung der anderen Erben muss auf Auseinandersetzung geklagt werden. Obwohl der Fall nun mehr als 30 Jahre alt ist, würde so eine Klage dazu führen, dass die Aufteilung des Nachalsses entsprechend den testamentarischen Bestimmungen ergfolgt.


So ist es.
Die Frage ist nun, ob den andren Geschwistern ein Pflichtteil zusteht, wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst wird.

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