Hallo,
Situation: Es gab einen ersten Erbfall mit 5 Erben (3 Kinder aus Familie A und 2 Kinder aus Familie B). Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet, da die für ein Elternteil aus Familie B ein Vermächtnis hinterlegt ist.
Es gibt einen weiteren Erbfall in der Familie, bei dem Familie B verzichtet, um klarere Verhältnisse zu schaffen. Im Gegenzug sollen die 3 Kinder der Familie A ihre Anteile aus dem ersten Erbfall an die 2 Kinder der Familie B schenken. Das ist bei zwei der drei Kinder problemlos erfolgt, nun ist das dritte Kind der Familie A behindert, volljährig und erhält Sozialleistungen.
Hat hier jemand eine schlaue Idee, wie man das dritte Kind der Familie A aus der ersten Erbengemeinschaft heraus lösen kann? Sicherlich ist zu Beginn beim Verzicht der Familie B etc. nicht alles optimal gelaufen, hier stand der Familienfrieden im Vordergrund.
Lebt die Person der das Vermächtnis zugutekommt noch 20 Jahre, so ist vermutlich gar keine Erbmasse mehr vorhanden, so dass alle noch vorhandenen Erben leer ausgehen. Stirbt die Vermächtnisnehmerin jedoch in den nächsten Jahren, so soll das 1/5 nicht bei dem betreuten/behinderten Kind verbleiben. Hierfür wurde schließlich im zweiten Erbfall verzichtet.
Es gibt noch eine Immobilie die jetzt aktuell zu je einem 1/5 dem Behinderten Kind gehört und zu je 2/5 den Kindern aus Familie B. Kann man in irgendeiner Form in der Erbengemeinschaft Beschlüsse für eine Investition an der Immobilie beschließen (4/5 stimmen zu), so dass der Teilhaber der 1/5 mitziehen muss oder ausbezahlt wird? Ein Betreuungsgericht würde vermutlich einer Investition nicht zustimmen, so dass nur die Auszahlung bliebe?
Ich freue mich über Anregungen.
-- Editier von flip69 am 25.09.2017 10:52
Erbengemeinschaft - Miterben auslösen - betreut/behindert/volljährig
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
gelöscht
-- Editiert von cruncc1 am 21.01.2018 13:29
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Zitat:nun ist das dritte Kind der Familie A behindert, volljährig und erhält Sozialleistungen.
Somit sind Schenkungen durch dieses dritte Kind an Familie B quasi unmöglich.
Zitat:Sicherlich ist zu Beginn beim Verzicht der Familie B etc. nicht alles optimal gelaufen,
Das ist jetzt aber sehr zurückhaltend formuliert. Der Verzicht der Familie B ist offenbar voreilig und ohne Kenntnis der Rechtsfolgen erfolgt.
Zitat:hier stand der Familienfrieden im Vordergrund.
Auch unter Wahrung des Familienfriedens hätte man das anders lösen können. Jetzt ist das Kind leider in den Brunnen gefallen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Im Rahmen von Beschlüssen der Erbengemeinschaft können von der betreffenden Person nur objektiv notwendige Investitionen verlangt werden.
Sollte eine einvernehmliche Lösung hierbei nicht möglich sein, verbliebe die Möglichkeit die betreffende Person im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage aus der Erbengemeinschaft herauszulösen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
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