Erben von Bargeld und Aktien im Nachteil
AFP VOM 31.1.2007 | Nachrichten - Vor Gericht | 9736 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbschaftsteuer, Erbschaft, steuer
Erbschaftsteuerrecht bevorzugt Immobilien und Betriebe
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig. Denn wer Häuser oder Wohnungen vererbt, muss weniger an den Fiskus zahlen als der, der Bargeld oder Aktien vererbt. AFP gibt einen Überblick über die bisherige Rechtslage und künftige Szenarien:
STEUERSÄTZE: Nach geltendem Recht muss für einen Teil des Erbes meist gar keine Steuer gezahlt werden. Wie hoch dieser Freibetrag ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: Ein überlebender Ehegatte etwa hat einen Freibetrag von 307.000 Euro, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder (deren Eltern vorher gestorben sind) einen Freibetrag von 205.000 Euro. Bei Geschwistern oder Neffen sinkt der Freibetrag auf 10.300 Euro. Für Nicht-Verwandte sind es nur noch 5200 Euro. Was über den jeweiligen Freibeträgen liegt, muss je nach Grad der Verwandtschaft und Gesamthöhe des Erbes versteuert werden: So zahlen etwa Ehepartner und Kinder für steuerpflichtige Erbschaften bis 52.000 Euro mit sieben Prozent den niedrigsten Satz. Mit 50 Prozent den höchsten Satz zahlen Nicht-Verwandte bei Erbschaften ab rund 25 Millionen Euro.
WERTERMITTLUNG: Der Wert der Vermögen wurde bislang nach uneinheitlichen Regeln ermittelt: Die Erben von Immobilien oder Betrieben kommen in den Genuss zusätzlicher steuerlicher Privilegien, die Erben von Bar- und Aktienvermögen nicht. Ein Einzelkind, das von den Eltern etwa ein Millionenvermögen in Form von Aktien erbt, muss Steuern auf das gesamte Erbe zahlen. Nicht so die Erben von Wohnhäusern: Für die Berechnung des Werts wird die Jahresdurchschnittsmiete angesetzt und mit dem Faktor 12,5 multipliziert. Das Ergebnis kann dann je nach Alter des Hauses nochmals um bis zu einem Viertel vermindert werden.
Deshalb muss häufig nur die Hälfte des wirklichen Werts einer Immobilie versteuert werden, in Extremfällen sogar nur mit 20 Prozent. Noch besser sind Erben von Betriebsvermögen dran, weil hierbei nicht der tatsächliche, sondern der wesentlich geringere buchhalterische Steuerbilanzwert angesetzt wird. Durch verschiedene Bilanztricks können laut Bundesfinanzhof Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1,5 Millionen Euro völlig steuerfrei bleiben.
KÜNFTIGE REGELUNG: Dass die bevorzugten Erben nach der Karlsruher Entscheidung so viel zahlen müssen wie alle anderen, ist offen. In ersten Stellungnahmen deutete die SPD an, sie tendiere zur Gleichstellung aller Erbschaften. Die Union ließ dagegen anklingen, dass Betriebe weiter von Ausnahmen profitieren können, wenn sie Arbeitsplätze erhalten. Auch die Vererbung von Immobilien will sie weiter bevorzugt behandeln, wenn damit bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gegen einen Erhalt der Privilegien einzuwenden. Wenn "ausreichende Gemeinwohlgründe" dafür sprechen, ist auch die völlige Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich, heißt es in dem Beschluss.
31. Januar 2007 - 15.39 Uhr
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