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Erben und vererben
Seite 1 - vom 07.04.2008

Erben und vererben

Der Autor
Ralf Mydlak, Berlin-Charlottenburg
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Maklerrecht und hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Erbrecht, Familienrecht.
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Jeder kennt diese Geschichten: der "liebe Verstorbene" ist noch nicht ganz beerdigt, schon fängt der Streit um den Nachlass an. Wer Streit vermeiden will, sollte rechtzeitig ein Testament verfassen. Dies kann vor einem Notar bereits ab dem 16. Lebensjahr erfolgen. Von dieser und einigen anderen Sonderformen abgesehen, kann das Testament entweder privatschriftlich oder in Form des öffentlichen - notarielle - Testamentes errichtet werden. Wird das Testament privatschriftlich errichtet, muss es handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Nachhaltig zu warnen ist also davor, das Testament aus Gründen besserer Lesbarkeit mit einer Schreibmaschine oder einem Computer zu schreiben und lediglich die Unterschrift hierunter zu setzen. Ein solches privatschriftliches Testament wäre unwirksam! Mit unter Umständen fatalen und vom Erblasser nicht gewollten Folgen:

Ohne ein wirksames Testament tritt die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Danach erbt der überlebende Ehegatte neben den Verwandten des Verstorbenen. Die Erben sind je nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Die dem Verstorbenen nähere Ordnung schließt dabei die nachfolgenden Ordnungen aus. Solange also noch Erben der "ersten Ordnung" vorhanden sind, gehen die Erben der nachfolgenden Ordnungen leer aus. Erben "erster Ordnung" sind die Kinder des Erblassers. Sofern die Kinder bereits verstorben sind, erben deren Kinder. Adoptivkinder sind grundsätzlich leiblichen Kindern gleichgestellt. Zu den Erben "zweiter Ordnung" gehören die Eltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen. Zu den Erben "dritter Ordnung" gehören die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Erben dritter Ordnung sind also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers.

Sind keine Erben vorhanden, erbt der Staat!

Der überlebende Ehegatte gilt nicht als Verwandter im Sinne des Erbrechts. Er erhält neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel der Erbschaft und neben Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Beim Ehegatten gibt es allerdings eine Besonderheit: Sofern sie nichts anderes vereinbart haben, leben Ehegatten grundsätzlich im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung des Güterstandes wird dieser Zugewinn ausgeglichen. Im Todesfall geschieht dieser Ausgleich pauschal durch Erhöhung des Anteils des Ehepartners am Erbe um ein Viertel. Konkret bedeutet dies für eine Familie mit zwei Kindern: Verstirbt der Vater ohne dass eine Regelung über den Güterstand getroffen wurde erhält die Mutter die Hälfte und die Kinder je 1/4 des Nachlasses.

Der überlebende Ehegatte hat darüber hinaus noch Anspruch auf den "Voraus". Darunter fallen die Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören. Dabei handelt es sich in der Regel um die Einrichtung der ehelichen Wohnung oder z.B. auch das gemeinsame Auto, nicht aber persönliche Gegenstände des Erblassers wie Schmuck und Kleidung.

Liegt aber ein wirksames Testament vor, setzt es die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Den Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen, sowie seinen Eltern und seinem Ehegatten steht der so genannte Pflichtteil zu. Der Pflichtteil fällt in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils an und ist in Geld auszuzahlen. Das heißt, dieser Personenkreis kann grundsätzlich nicht komplett vom Erbe ausgeschlossen werden. Derartige Bestimmungen in einem Testamentes sind unwirksam. Es aber im Testament bestimmen werden, dass diese Personen nur den Pflichtteil erhalten sollen.

Im Zweifel gilt bei der Abfassung eines Testamentes: Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihren Notar oder Rechtsanwalt!


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