Erbeinsetzung des Heimträgers

Mehr zum Thema: Erbrecht, Behindertentestament, HeimG, Testament, Erbeinsetzung, Heimträger, Testierfreiheit
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Wann dürfen Heimträger oder Heimleiter als Erbe eingesetzt werden?

Gemäß § 14 HeimG ist es dem Heimträger, der Heimleitung und den Mitarbeitern des Heims untersagt, letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners anzunehmen. Der Heimbewohner ist insoweit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Hintergrund der Regelung ist, dass der Heimfrieden auf dem Spiel stehen könnte, wenn einige Heimbewohner durch Zuwendungen zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung für sich selbst eine Vorzugsbehandlung erkaufen könnten. Dann würden nur diejenigen Bewohner besonders gut behandelt, die genug Geld hätten, um Mitarbeiter oder Heimleitung quasi zu „schmieren". Andere, nicht so gut betuchte Bewohner hätten das Nachsehen, oder zumindest wäre das aus ihrer Sicht zu befürchten. Würde ein Heimbewohner aufgrund seiner Zuwendungen an das Heim privilegiert behandelt, könnte dies zu Neid, Missgunst und Verärgerung bei anderen Heimbewohnern führen.

In einem kürzlich vom BGH zu entscheidenden Fall  (Beschluss vom 26.10.2011 - Az. IV ZB 33/10)  war die Wirksamkeit eines Testamentes im Streit, mit dem der Erblasser seinen einzigen Sohn zum nicht befreiten Vorerben und den Träger der von seinem Sohn bewohnten Einrichtung für Menschen mit schwerer Behinderung zum Nacherben eingesetzt hatte.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob diese letztwillige Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG unwirksam war.

Er hat die Wirksamkeit des Testamentes bestätigt. Das Testament verstoße nicht  gegen § 14 HeimG, da diese Vorschrift voraussetze, dass der Heimträger sich etwas versprechen oder gewähren lasse. Bei einer einseitigen Willenserklärung des Gebers, wie sie hier vorliege, lasse sich der Heimträger nichts versprechen oder gewähren.

Einer testamentarische Verfügung, die im Stillen angeordnet würde und von welcher der Bedachte (Heimträger) nichts wisse, sei grundsätzlich  wirksam. Dies habe bereits das Bundesverfassungsgericht 1998 so entschieden.

Nach Auffassung des BGH könne nichts anderes gelten, wenn das den Heimträger begünstigende Testament nicht von dem Heimbewohner selbst stammt, sondern von einem seiner Angehörigen (hier: dem Vater), und der Heimbewohner (hier: der schwerbehinderte Sohn) nach dem Tod des Erblassers (Vaters) weiterhin in dem Heim des Trägers lebt.

Der Heimfrieden sei dann nicht oder nur in ganz geringem Maß gefährdet. Der Heimträger habe erst nach dem Tod des Erblassers erfahren, dass er als Nacherbe bedacht werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt sei die letztwillige Verfügung nicht mehr änderbar und der Heimträger habe unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung zu einer Vorzugsbehandlung des Heimbewohners. Nur der Gesichtspunkt der Dankbarkeit sei dann noch ein Umstand, der das Verhalten des Heimträgers zu beeinflussen geeignet sei. Die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit sei gegen den – in dieser Konstellation nur noch gering – gefährdeten Heimfrieden abzuwägen. Ihr sei Vorrang einzuräumen, zumal sich eine absolute Gleichbehandlung aller Heimbewohner durch das Personal ohnehin nicht erreichen lasse, weil sie unvermeidlich auch durch Gegebenheiten auf zwischenmenschlicher Ebene wie Sympathie und Antipathie beeinflusst werde, die ihrerseits auf unterschiedlichsten Umständen beruhen könnten.

Fazit: § 14 HeimG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass es diese Vorschrift den Angehörigen eines Heimbewohners nicht verbietet, in einem „stillen" Testament den Heimträger als Nacherben einzusetzen.

„Stilles" Testament bedeutet, dass der Bedachte (hier: der Heimträger) erst nach dem Tod des Erblassers von seiner Erbeinsetzung erfährt. Denn dann kann nicht mehr damit gerechnet werden, dass er sich dem Heimbewohner gegenüber besonders anstrengt, um zu verhindern, dass das Testament noch einmal zu seinen Ungunsten abgeändert wird.

Dies zu wissen ist wichtig, wenn geplant ist, ein Behindertentestament zu errichten, und keine weiteren Angehörigen, die als Nacherben in Frage kämen, vorhanden sind.

Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Behindertentestament – wozu?
Erbrecht "Behindertentestament " - neue Rechtsprechung