Erbe von Stiefvater

30. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb458769-82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe von Stiefvater

Hallo...mein Stiefvater ist vor 4 Jahren und hat seine beiden Kinder enterbt.meine Mutter war seit dem dauernd bei Gericht weil die Kinder immer weiter klagen und behaupten das meine Mutter mehr geerbt hat als angegeben.meine Mutter hatte ein Haus geerbt und das für 400000 verkauft,und die Hälfte davon ging für Schulden von meinem Stiefvater drauf.sie war bereit zu bezahlen aber die Kinder wollten immer mehr.erst war der streitwehrt 15000 dann 25 und jetzt 35000 pro Kopf .so nur ist auch meine Mutter vor drei Monaten verstorben,und ich habe das Erbe angenommen.auf dem Konto meiner Mutter sind jetzt noch 70000 drauf...meine Frage,was tue ich jetzt?ich muss noch Anwälte usw bezahlen.es bleibt garnicht soviel übrig das ich die ausbezahlen kann.oder wird das jetzt alles neu berechnet???ich weiß garnicht wie es weiter gehen soll.im Voraus schon mal vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
oder wird das jetzt alles neu berechnet??


Nein, das wird nicht neu berechnet. Es gelten die Verhältnisse zum Zeitpunkt, als Dein Stiefvater verstorben ist.

Aber nur weil die Kinder 35.000€ fordern heißt das ja nicht, dass sie auch einen Anspruch in der Höhe haben.

Was sagt denn der Anwalt Deiner Mutter dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb458769-82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt meinte da nicht mehr so viel Geld übrig ist könnten wir nicht so viel bezahlen,jetzt will der denen 25000 Euro pro Kopf anbieten.aber die werden das niemals akzeptieren,das weiß ich.

0x Hilfreiche Antwort

fb458769-82 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von fb458769-82
#4

Sehr geehrter Fragesteller,

maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der jeweiligen Pflichtteile bleibt der Todestag Ihres Stiefvaters.
Der Tod Ihrer Mutter hat keine Auswirkungen auf dieses Verfahren.

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie hoch die vom Gesetz vorgeschriebene Erbquote ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er begründet keine anderweitige Teilhabe am Nachlass. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich mathematisch gesehen so:

Pflichtteilsquote mal Nachlasswert
Beträgt die Pflichtteilsquote 1/4 bzw. 25 % und der Nachlass hat einem Wert von 120.000 € so beläuft sich der Pflichtteilsanspruch auf 30.000 €.

Der Nachlasswert wird errechnet, in dem man vom vorhandenen Vermögen des Erblassers (Aktiva) die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abzieht.

In welcher Höhe er jetzt bei Ihnen konkret angemessen ist, kann Ihnen nur Ihr Anwalt sagen, der Einblick in die konkreten zahlen hat. Sie sollten darauf hinweisen, dass Sie nicht verhandeln, sondern lediglich maximal in der Höhe auszahlen in der der Anspruch wirklich nur gegeben ist, sie aber nur noch über 70.000€ verfügen die verteilt werden könnten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

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