Erbe vom Vater antreten-Lebensgefährtin bietet "kleinen" Anteil von Haus und Grund

10. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Satsumasmile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe vom Vater antreten-Lebensgefährtin bietet "kleinen" Anteil von Haus und Grund

Hallo, mein Vater und seine LG bewohnten ein Haus, welches ihnen zur Hälfte gehört. Das Grundstück gehörte ihm alleine.

Um die Dame nicht aus dem Haus jagen zu müssen wurde ein unter dem eigentlichen erbberechtigten Wert eine Summe vorgeschlagen, die sie auszahlen solle. Auf Klage soll möglichst verzichtet werden. Die Dame pokert und bietet weit unter der Hälfte des Vorschlages (Vermögenswerte liegen offen). Ich möchte ungern die Klageweg gehen. Was habe ich noch für Möglichkeiten?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was habe ich noch für Möglichkeiten?


Der LG erklären, dass ihr das Haus nicht gehört. Das Haus gehört demjenigen, der als Eigentümer für das Grundstück im Grundbuch steht.

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Die Sache ist einfach: Erkläre der LG die Eigentumsverhältnisse und mache ihr klar dass die Alternative zu eurem Vorschlag genau darin besteht, dass sie das Haus verlässt. Ganz pickelhart und ohne jeglichen Verhandlungsspielraum. Dann wird ihr das Pokern schon vergehen. Es gibt für euch keinen Grund euch noch weiter "herunterhandeln" zu lassen als ihr der Dame eh schon entgegengekommen seid, denn ihre Alternative zur Einigung zu euren Bedingungen heißt Auszug.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Satsumasmile):
Was habe ich noch für Möglichkeiten?

Ihr den §180 ZVG vorschlagen, Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vorschlagen. Da wird die Dame wohl ein wenig hellhörig, es kommt zwar unter Umständen wenig heraus, aber schon eine Ankündigung lässt manch einen wach werden.

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#4
 Von 
Satsumasmile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon mal herzlichen Dank! Ich lese mich mal in die vorgeschlagenen Themen ein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ihr den §180 ZVG vorschlagen, Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vorschlagen.


Welche Gemeinschaft? Die LG des Vaters scheint ja nicht Teil der Erbengemeinschaft zu sein.

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#6
 Von 
Satsumasmile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein. Sie gehört nicht zur Erbengemeinschaft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Der Vater hat sich zu seinen Lebzeiten ganz sicher gewünscht, daß sich sein Sohn nach seinem Tod so verhält.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Satsumasmile):
mein Vater und seine LG bewohnten ein Haus, welches ihnen zur Hälfte gehört

Das solltest du mal näher erklären.
Maßgeblich ist jedenfalls, wem das Haus jetzt nach dem Erbfall gehört - ggf. wem zu welchem Anteil.

Wenn die LG des Verstorbenen ein Haus bewohnt das ihr nicht oder nur anteilig gehört, dann hat sie Miete/Nutzungsentschädigung zu zahlen (ggf. für den Teil, den sie über ihren Anteil hinaus nutzt).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Satsumasmile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Haus gehört ihr zur Hälfte auch schon zu Lebzeiten des Vaters. Die andere Hälfte vom Vater sowie das Grundstück sind erbmasse. Kein Testament. Erben sind nur die Kinder.

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Satsumasmile):
Die andere Hälfte vom Vater sowie das Grundstück sind erbmasse.

Dann dürfte für die Dame wenig übrig sein, was sie als Eigentum hat. Keine Erbengemeinschaft, also wo sollte ihre halbes Haus denn ohne Grundstück stehen?
Wieso nicht mal den Spieß umdrehen, ihr anbieten, man zahlt sie mit dem halbem Wert des Hauses aus, da einem eh der größte Teil gehört, sein Eigentum ist. Je nach Haus sind da vielleicht 50 oder 100 tsd € im Raum.
Zitat (von eh1960):
Der Vater hat sich zu seinen Lebzeiten ganz sicher gewünscht, daß sich sein Sohn nach seinem Tod so verhält.

Mit Moral kommt man nicht weit, manche Erblasser hoffen auf ein Ergebnis, welches es nie geben wird.
Der Erbe sollte sich nicht von Gefühlen leiten lassen und auch keine Auseinandersetzung scheuen, denn das ist es auf was die Dame hofft. Denn als Erblasser stehen einem meist die eigenen Kinder vor der Liebschaft im Bett, wenn der Erblasser mehr wollte, hätte er ein Testament oder eine Heirat in Erwägung gezogen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von Satsumasmile):
Das Haus gehört ihr zur Hälfte auch schon zu Lebzeiten des Vaters. Die andere Hälfte vom Vater sowie das Grundstück sind erbmasse. Kein Testament. Erben sind nur die Kinder.


Wie soll das denn gehen? Sie kann kein Haus besitzen, wenn ihr das Grundstück nicht gehört. Auch bei einem Hausverkauf wird NUR das Grundstück veräußert (das wertvoller sein kann, wenn "zufällig" ein Haus drauf steht). Aber wenn die LG nicht im Grundbuch eingetragen ist und nicht zur Erbengemeinschaft gehört, hat sie Anspruch auf exakt.... nichts.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Das Haus gehört ihr zur Hälfte auch schon zu Lebzeiten des Vaters. Die andere Hälfte vom Vater sowie das Grundstück sind erbmasse.

Wer steht als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch? Diesem gehört das Grundstück sowie das darauf stehende Haus.

Oder handelt es sich um ein Erbbaurecht?

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