Erbbetrachtung

23. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
sash.ke
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbbetrachtung

Hallo Zusammen,

ich habe mich als Laie intensiv mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, bräuchte jedoch nun einige Ratschläge.

Folgende Situation:
Mein Vater ist verstorben. Ich wäre der einzige Erbe, da meine Mutter das Erbe bereits ausgeschlagen hat, möchte ich die Erbsituation klären und dann ggf. das Erbe annehmen.
In einziger Linie geht es um ein Haus.
Eigentümer der einen Haushälfte ist meine Mutter, die andere Hälfte gehört(e) meinem Vater.
Verbindlichkeiten auf dem Haus ist eine Hypothek im ersten Rang und in weiteren Positionen anderer Sicherungshypotheken, welche gegenüber meinem Vater und auf seiner Haushälfte aufgrund einer früheren Fastinsolvenz eingetragen worden sind.

Folgende Frage habe ich nun:
1) Wie muss ich den Wert der Sicherungshypotheken berechnen? Ich habe gelesen das Zinsen nach drei Jahren verfallen, die nicht zur eigentlichen Forderung gehören? Genauer: Offene Forderung plus damalige Verzugszinsen müssen bezahlt werden, die Zinsen die aber aufgrund der Sicherungshypothek eingetragen werden verjähren nach drei Jahren.
Wenn somit eine Forderung von 1997 mit bspw. 40.000 DM tituliert ist und 12% Zinsen eingetragen sind, muss ich dann heute tatsächlich ca. 270.000 Euro zahlen oder nur ca. 20.000 Euro, weil DM in Euro umgerechnet werden?
2) Wenn keiner das Erbe annimmt und somit die Fiskalerbschaft eintritt, wie werden die Schulden nach Grundbuchrang bezahlt? Wenn im ersten Rang eine Haushypothek eingetragen ist, wird diese IMMER zu erst beglichen? Also auch im Fall einer Teilungsveräußerung? Meine Mutter möchte nur die Haushypothek aus der Welt haben, weil sie diese mitunterschrieben hat.
Wenn der erste Rang in JEDEM Fall zuerst beglichen wird, wäre Sie immer raus.(Hauswert >Darlehnswert)
3) Welche Erfahrung habt Ihr mit einer späteren Teilungsveräußerung gemacht. Hier: Alle Erbe schlagen aus, der Fiskus will nicht der Eigentümer eines halben Hauses sein und bietet es somit in einer Versteigerung an.
Muss es erst zu einer Hausversteigerung kommen oder könnte ich als interessierter Käufer auf den Fiskus zu gehen und ohne Bieterverfahren das Haus kaufen. Die Schulden aus dem ersten Rang werden beglichen, 2ter und 3ter Rang würden somit leer ausgehen?(Weil ja immer 60% bei einer Versteigerung angesetzt werden und somit ggf. auch bei Vorverkauf)
4) Bin aktuell bereits in der Korrespondenz mit Gläubigern um das Erbe Anzunehmen, jedoch nur bei Zug um Zug der Löschungsbewilligung der jeweiligen Forderung. Die Gläubiger sind zum Teil private Firmen (wobei eine liquidiert ist und somit die Forderung ja hinfällig ist) und auch einmal das Finanzamt NRW. Wie lassen sich Gläubiger auf Verhandlungen ein, gerade Behörden, wenn Sie nicht im Rang stehen und somit ggf. überhaupt kein Geld sehen würden?!

Ich freue mich sehr um jede Hilfe, gerne mit entsprechender Nennung der Rechtsnormen.
Vielen lieben Dank

Sascha

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Das ist eine sehr schwierige Materie, die meiner Meinung nach nicht über ein Laienforum gelöst werden kann.
1) Zinsen der Sicherungshypotheken verjähren nach drei Jahren. Ob dies auch dann gilt, wenn außerhalb des Grundbuchs verjährungsunterbrechende Maßnahmen (z.B. andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) erfolgten, weiß ich nicht (§ 216 BGB ).
2) Wenn die Haushälfte der einzige Vermögensgegenstand ist, wird erstmal gar nichts bezahlt. Wovon denn auch. Der Staat haftet nur bis zur Höhe des Nachlasses. Aus Steuermitteln werden da keine Schulden bezahlt. Du denkst wahrscheinlich an einen Verkauf der Haushälfte. Da ist der Fiskus aber auch nicht besser gestellt als ein "normaler" Erbe. Entweder übernimmt der Käufer die Haushälfte mit den bestehenden Belastungen oder es muss mit den Gläubigern verhandelt werden.
Bei einer Teilungsversteigerung werden keine Forderungen aus dem Erlös bedient, sondern der Erwerber übernimmt alle Belastungen dinglich und muss dann sehen, wie er mit den Gläubigern zurechtkommt.
3) siehe 2). Ja, der Fiskus kann die Haushälfte (nicht das ganze Grundstück, das gehört ihm ja nicht) verkaufen. Möglicherweise auch nur den an erster Rangstelle stehenden Gläubiger bedienen (weiß ich nicht), aber damit sind die Grundbuchbelastungen im 2. und 3. Rang nicht weg. Entweder der Käufer übernimmt diese oder die Gläubiger müssen zustimmen (Löschungsbewilligung erteilen). Der Kaufpreis ist frei verhandelbar.
4) Wieweit sich Gläubiger darauf einlassen, weiß ich nicht. Ist ein Gläubiger liquidiert, ist die Forderung damit aber nicht hinfällig. Wenn du jetzt das Erbe antreten willst, wird von diesem Gläubiger keine Forderung kommen und ihr habt vermutlich insoweit erstmal Ruhe. Schwierig wird es aber, wenn das Haus einmal verkauft werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Mein Vater ist verstorben. Ich wäre der einzige Erbe, da meine Mutter das Erbe bereits ausgeschlagen hat

Wenn Deine Mutter den Darlehensvertrag bzgl. der Hypothek mitunterschrieben hat, haftet sie gegenüber der Bank trotz Ausschlagung für den gesamten Darlehensbetrag .

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es ist sehr gefährlich oder mit anderen Worten leichtsinnig, das Erbe in so einer Situation auszuschlagen. Man hat dann keinen echten Einfluss mehr auf das, was dann passiert.

zu 1) Der Wert umfasst die titulierte Forderung zzgl. der noch nicht verjährten Zinsen. Es gelten dabei die üblichen Verzugszinsen, nicht der im Grundbuch eingetragene Wert.

zu 2) Da gelten keine Sonderregelungen. Der Fiskus wird jedoch keine Steuergelder in die Hand nehmen.

zu 3) Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass bei einer Zwangsversteigerung das ganze Haus versteigert wird.

zu 4) Die Gläubiger lassen sich normalerweise auf einen Vergleich ein, wenn sie der Überzeugung sind damit besser zu fahren als bei einer Zwangsversteigerung. Der Fiskus hat kein Problem damit, die Haushälfte freihändig zu verkaufen. Das erfolgt aber nicht lastenfrei, wenn der Verkaufserlös nicht zur Bedienung der Verbindlichkeiten reicht.

Wenn man das Erbe annimmt, dann sollte über die Beantragung einer Nachlassverwaltung nachgedacht werden um sich vor einer Haftung mit eigenem Vermögen zu schützen. Ggf. kann auch die Nachlassinsolvenz beantragt werden.

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