Erbauseinandersetzung fremde Erbrecht

8. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)
Erbauseinandersetzung fremde Erbrecht



Hallo,

nehmen wir an A (Ausländer) starb in Deutschland, Erben sind Kinder B und C. A hat im Ausland gewohnt, in Deutschland wohnte er nebenbei, er starb in Deutschland.
B wohnt in Deutschland, C wohnt im Ausland.

B will die Erbauseinandersetzung erwirken für die in D befindliche Vermögen (Bar und Immobilien).

Fragen:

Da die Erbe erfolgte nicht nach deutsche Recht, kann B von C verlangen, dass die Erbauseinandersetzung für die Erbvermögen in D nach deutsche Recht erfolgen wird?

Wann B für C Frist zu reagieren setzt, wie lang darf die mindesten sein?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da die Erbe erfolgte nicht nach deutsche Recht, kann B von C verlangen, dass die Erbauseinandersetzung für die Erbvermögen in D nach deutsche Recht erfolgen wird?


Das kommt darauf an, welches ausländische Recht gelten würde.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hans50
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Wo findet man Listen mit alle Länder?

Die Frage weil B hat bereits eine Rechtsanwältin beauftragt, sie schrieb C an und sitzte eine Frist von 8 Tagen. C nahm ein sehr gute Anwalt, der sagt, dass die RA keine Ahnung hat. Die Erbauseinandersetzung erfolgt nach die fremde Recht und Frist von 8 Tage um die Immoblien zwangs zu versteigeren ist rechtlich nicht korrekt, es sollte mindesten 4 Wochen sein.

Stimmt das so?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wo findet man Listen mit alle Länder?


:???:
Du wirst doch wohl wissen, in welchem Land A gewohnt hat.
In welchem Land wohnt C?

Zitat:
Die Erbauseinandersetzung erfolgt nach die fremde Recht


Wahrscheinlich richtig, kommt aber darauf an, in welchem Land A gewohnt hat.

Zitat:
8 Tage um die Immoblien zwangs zu versteigeren ist rechtlich nicht korrekt, es sollte mindesten 4 Wochen sein.


4 Wochen reichen doch auch nicht. Und warum will man die Immobilie unbedingt zwangsversteigern lassen und nicht freihändig verkaufen?

Gibt es denn überhaupt schon ein europäisches Nachlasszeugnis oder einen deutschen Erbschein für B und C, in dem amtlich bestätigt ist, dass B und C Erben sind?

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