Erb - und Pflichtteilsverzicht

7. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Anja1973
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erb - und Pflichtteilsverzicht

Letztes Jahr wurde meinem Mann durch seine Mutter das Elternhaus übertragen. Gleichzeitig haben die Geschwister einen Erb- und Pflichtteilsverzicht unterschrieben. Wörtlich: Die Erschienenen 3.-8. verzichten hiermit jeweils gegenüber der Mutter auf ihre jeweiligen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche an deren künftigen Nachlass. Das gilt auch für die Abkömmlinge.....

Meine Schwiegermutter wird aufgrund einer Krankheit bald versterben. Bedeutet das, dass mein Mann (Nr. 2 im Vertag) dann Alleinerbe ist und das gesamte Vermögen oder auch Gegenstände aus dem Nachlass nicht mehr aufgeteilt werden?

Notariell haben wir keine Pflegevereinbarung getroffen. Untereinander haben wir so eine Art Vertrag aufgesetzt, dass wir uns um die Mutter kümmern, aber die Hilfe der Gschwister in Anspruch nehmen können, wenn es nötig ist (sehr schwammig). Die pochen auf ihr Recht ---> wir haben ja das Haus bekommen und müssen sie pflegen <--- und wollen uns nicht unterstützen. Es wurden alle aufgeklärt, dass trotz Verzicht Kosten auf sie zukommen könnten, im Falle einer Unterbringung im Heim. War solch ein Vertrag überhaupt sinnvoll, oder bringt der nichts? Wie bindend ist er für uns als Pflegende?

Danke


Anja1973

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Ich versuchs mal, weil niemand antwortet:

M. E. haben die übrigen Geschwister damit auf jeden Anspruch - auch im Todesfall der Mutter - verzichtet. Gibt es in der notariellen Vereinbarunge gar keinen Hinweis auf die Pflicht zur Pflege der Mutter durch deinen Mann und dich? Wahrscheinlich nicht !?

Sollte die Mutter in ein Pflegeheim kommen, dann müssen sich m. E. aber auch die übrigen Kinder, trotz Erbverzicht, finanziell beteiligen wenn nötig, weil dazu eben nichts geregelt ist! Es könnte jedoch sein, dass für euch eine besondere Verpflichtung besteht, da ihr das Haus erhalten habt und diese -wenn auch schwammige- private Vereinbarung besteht. Wenn sich hier kein Fachmann meldet, bitte nicht auf meine Antwort verlassen, lieber fachlichen Rat einholen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich bin immer wieder erstaunt, wie gedankenlos manche Erwachsene derart wichtige Verträge unterschreiben.

Damit sind die Geschwister gemeint.

Den Erb- und Pflichtteilsverzicht halte ich im übrigen für sittenwidrig und damit unwirksam, da dem Erb- und Pflichtteilsverzicht keine Gegenleistung gegenüber steht.

Insofern stellt sich tatsächlich die Frage, wie sinnvoll dieser Vertrag war.

Wenn Ihr Euch an die mündliche Vereinbarung haltet, dass Ihr die Eltern pflegen werdet, dann gehe ich davon aus, dass niemand von den Geschwistern diesen Vertrag anfechten wird.

Andernfalls passiert wahrscheinlich genau das, was eigentlich mit diesem Vertrag verhindert werden sollte: Ein kräftiger Familienstreit unter Einbeziehung von Anwälten und Gerichten.

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#3
 Von 
JensHH
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !

Erstens: Sie können nicht für andere (Abkömmlinge) den Pflichtteilverzicht erklären, weil das über ein Recht eines Dritten verfügt, der hier nicht zustimmen (unterschreiben) kann.

Selbst im Falle der Vormunschaft (Eltern) ist dieses eine Entscheidung erheblichen Ausmaßes und vor allem für die Zeit der Volljährigkeit der Kinder, die vor Gericht mit Sicherheit auf große Überlegungen stoßen wird.
Beispiel: Ich kann nicht mit meinem Bruder vertraglich vereinbaren, dass meine Mutter
mein Auto putzen muss, ohne dass sie dem Vertrag entsprechend beitritt (Recht eines Dritten).

Der "Trick" ist aber nun, dass die Abkömmlinge der Verzichtenden aus der Verzichtserklärung AUTOMATISCH nicht erben, weil diese ja nichts aus dem jetzigen Verhältnis zu vererben haben - da ja verzichtet wurde!
Allenfalls das persönliche Hab-und-Gut kann später direkt vererbt werden, also das "private" Vermögen der hier Verzichtenden.

Das Haus geht in das Vermögen Ihres Mannes über und wird damit später Erbmasse des selbigen, wenn dieser einmal geht - da es ja mit der Überschreibung in sein Vermögen
übergegangen ist.

Zum Haus selber:
Ein Haus kann nicht überschrieben werden. Allenfalls ein Nutz/Nießbrauchrecht daran!
Das liegt daran, weil nach deutscher Rechtslage ein Haus immer auf einem Grundstück stehen
MUSS, ich habe noch keines gesehen, was in der Luft schwebte... :P

Also wird das GRUNDSTÜCK! übereignet. Nach §94 BGB gehört zu einem Grundstück alles, was damit "fest verbunden ist", insbesondere Bauten (und Bäume).

Es ist also ZWINGEND erforderlich, dass das Grundstück überschrieben wird, was nur beim Notar geschehen kann - der Fehler einer "Hausüberschreibung" ohne dazu gehörende Grundstückübereignung, wird STÄNDIG in Deutschland gemacht und führt i.d.R. immer zu bösem Erwachen!

Damit verbunden ist dann auch der ganz wichtige Grundbucheintrag!
ACHTUNG: Hier kommen Notar und Grundbuchkosten auf Sie zu, was sich am Kaufpreis orientiert. Gibt es keinen Kaufpreis, kann der Verkehrswert zugrunde gelegt werden, was schnell in HOHEN Beträge enden kann! (Notar i.d.R 1-1,5 %). Auch ist an die GRUNDSTEUER (3,5%) zu denken !

Die ganze Pflegegeschichte berührt das Erbrecht eigentlich erst mal nicht, allenfalls kann man einen Pflichtteil/Erbanspruch unter gewissen Voraussetzungen verwirken (z.B: am Tod des Erblassers "mitzuwirken" oder diesen zu "begünstigen").

Darüber hinaus ist zu beachten, dass u.U. (bei Nichtvorhandensein eines Testaments) die gesetzliche Erbfolge greif. Es ist also darauf zu achten, dass die Vermögensverfügung nicht die Rechte (Vermögen) der nach Erbfolge bestimmten Erben beschneitet, die der Verzichtserklärung ggfls. nicht beigetreten sind, das endet 100% IMMER im Streit und damit vor Gericht am Ende.

Das böseste Erwachen wäre dann die amtlich verfügte und nachträgliche "Realteilung" (Versilbern) der Immobilie, sollte die Lebzeitregelung dann nicht mehr Bestand haben.

Auch ist zu bedenken:
Eine Erbe wird IMMER kraft Gesetz zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers angenommen. Man "nimmt" in Deutschland kein Erbe an, sondern man schlägt es AUS.
Die Verzichtserklärung muss also zwingend eine Verpflichtung der Verzichtenden enthalten, daß diese im Erbfall innerhalb der gesetzlichen Frist (6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalles) eine Ausschlagung beim zuständigen Nachlaßgericht erkärt wird!!
Sonst tritt der Erbfall erstmal ein und Ansprüche müssten im "Innenverhältnis" auf zivilrechtlicher Basis geklärt werden - das kann SEHR "nervig" (und teuer) werden.


DURCH den Erbanspruch- und Pflichteilverzicht wurde vereinbart mit der Folge, dass Ihr Mann Alleinerbe wird. Die Vereinbarung zum Pflichteilverzicht UNBEDINGT notariell beurkunden lassen!

Ein "Küchenvertrag" kann da große Probleme machen, dass geht schon damit los, dass die sog. "Salvatorische Klausel" meist fehlt, was dann eine im Teil unwirksame Vereinbarung insgesamt kippen unwirksam werden lassen könnte!

Der von mir angesprochene und rechtwidrige Vereinbarungsteil, über die Abkömmlinge (Recht eines Dritten) zu entscheiden, wäre z.B. der Punkt, wo ich die Vereinbarung angreifen würde - mit guten Aussichten auf Erfolg!

Ich darf den Gang zum Rechtsanwalt empfehlen. Dieser sollte sich auf Erbrecht SPEZIALISERT! haben, das Gebiet ist viel zu Komplex und teuer.

Wussten Sie, dass die meisten Fälle vor den Deutschen Nachlass/Familiengerichten Erbstreiterein sind... ?

Viel Erfolg!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Erstens: Sie können nicht für andere (Abkömmlinge) den Pflichtteilverzicht erklären, weil das über ein Recht eines Dritten verfügt, der hier nicht zustimmen (unterschreiben) kann.

Aber natürlich geht das (§ 2349 BGB ).

Deine weiteren Ausführungen zu dem Thema sind damit hinfällig.

Es ist also ZWINGEND erforderlich, dass das Grundstück überschrieben wird, was nur beim Notar geschehen kann - der Fehler einer Hausüberschreibung ohne dazu gehörende Grundstückübereignung, wird STÄNDIG in Deutschland gemacht und führt i.d.R. immer zu bösem Erwachen!

Ich kenne keinen einzigen derartigen Fall. Auch hier ist mit 100%-iger Sicherheit das Grundstück überschrieben worden. Schließlich ist der Vertrag vor einem Notar geschlossen worden.

Die Vereinbarung zum Pflichteilverzicht UNBEDINGT notariell beurkunden lassen!

das ist doch erfolgt, auch wenn anja1973 das nicht ausdrücklich erwähnt hat.
'Die Erschienenen 3.-8. verzichten hiermit jeweils...'
So einen Satz findet man doch wohl nur in einem notariellen Vertrag.

Jemand, der auf sein Erbe wirksam verzichtet hat und das ist hier der Fall, wird kraft Gesetz gar nicht Erbe (§ 2346 BGB ) und muss daher das Erbe auch nicht ausschlagen.





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#5
 Von 
Anja1973
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die vielen Antworten!

Also der Übertragungsvertrag und der Erb- und Pflichtteilsverszicht sind vor einem Notar beurkundet worden. In diesem Fall wurde das Erbbaurecht übertragen und im Grundbuch eingetragen. Ein Wohnrecht der Mutter wurde auch eingetragen.

Der "Küchenvertrag" (er wurde tatsächlich in der Küche unterschrieben) beinhaltet "nur" pflegerechtliche Dinge. Der Notar hat uns dazu geraten, damit im Pflegefall der Kostenträger nicht an meinen Mann herantreten kann. Er sagte, dass auch ein privater Vetrag vor Gericht angefochten werden kann, wenn er nicht eingehalten wird. Die Geschwister haben sich daraufhin auf den Notar verlassen.

-- Editiert von Anja1973 am 14.05.2007 12:05:15

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Er sagte, dass auch ein privater Vetrag vor Gericht angefochten werden kann, wenn er nicht eingehalten wird.

Die Aussage ist korrekt. Schließlich werden 99,9% aller Verträge, die ein normaler Mensch abschließt, nicht notariell beurkundet. Dennoch müssen sich die Vertragspartner auch an solche Verträge halten.

Die Problematik bei einem Küchenvertrag ist aber meistens, dass er durch Laien formuliert wurde. Das führt dann zu schwammigen und ungenauen Formulierungen, über die man sich dann später prächtig streiten kann.

Der Notar hat uns dazu geraten, damit im Pflegefall der Kostenträger nicht an meinen Mann herantreten kann.

Diese Aussage halte ich für sehr gewagt. Zum einen hat der Küchenvertrag die gleiche Wirkung, zum anderen kann Kostenträger dann den Übertragungsvertrag einfacher rückgängig machen.

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#7
 Von 
Anja1973
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wahrscheinlich sollten wir den Familienfrieden wahren und abwarten, wie es mit meiner Schwiegermutter weitergeht, zurzeit ist sie sowieso in einer Einrichtung, weil der behandelnde Arzt sie nicht nach Hause entlassen wollte (aufgrund der Erkrankung). Mir ging es nur darum, sicher zu wissen, was im Zweifel noch auf uns zukommt, wenn sie verstirbt. Weil ich das Gefühl habe, die Geschwister wollen das Geld der Mutter zusammenhalten, um es nach dem Tod aufzuteilen. Sie haben die Tragweite ihrer Unterschrift nicht verstanden. Offen und ehrlich kann ich nicht mit ihnen über den Vertrag reden.

Muss in diesem Fall ein Erbschein beantragt werden oder läuft das automatisch, denn der Vertrag ist beim Notar hinterlegt und beim Geburtsstandesamt eingetragen, das schickt im Todesfall automatisch Nachricht an das zuständige Gericht?


Anja1973

-- Editiert von Anja1973 am 14.05.2007 16:34:14

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