Entzug der Fahrerlaubnis eines LKW-Fahrers wegen Trunkenheit gibt kein Recht zur Kündigung

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Entzug der Fahrerlaubnis eines LKW-Fahrers wegen Trunkenheit gibt kein Recht zur Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in zweiter Instanz entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Fahrers wegen Entzugs der Fahrerlaubnis zumindest dann unwirksam sei, wenn dieser auch zu schlechteren Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz anderweitig beschäftigt werden könnte.

Im vorliegenden Fall war dem Fahrer eines Entsorgungsunternehmens, welcher auch Lkws über 7,5 t fuhr, wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt für neun Monate die Fahrerlaubnis entzogen worden. Bei dem Fahrer wurde gegen 02.00 Uhr nachts eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille festgestellt. Er behauptete insoweit, lediglich am Vortag gegen 17.00 Uhr drei Bier getrunken zu haben. Der Fahrer war zum Zeitpunkt des Vorfalls rund 12 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt.

Der Arbeitgeber wollte wegen dieses Vorfalls dem Fahrer außerordentlich fristlos, hilfsweise mit einer Auslauffrist von 5 Monaten kündigen. Da der Betriebsrat seine erforderliche Zustimmung verweigerte, klagte der Arbeitgeber hierauf. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg wie auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag jedoch zurück. Es sei dem Arbeitgeber zumutbar, den Fahrer für die Dauer des Entzugs als Lader im Logistikbereich zu beschäftigen. Es gelte nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allgemein der Grundsatz, dass eine Beendigungskündigung erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen - besteht. Unstreitig beschäftigte der Arbeitgeber derzeit vier Lader, welche über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und daher die Tätigkeit des Fahrers zumindest übergangsweise übernehmen könnten.

Bei dieser Sachlage sei es angesichts der Betriebszugehörigkeit des Fahrers aber für den Arbeitgeber zumutbar, einen der Lader mit Fahrerlaubnis in Zukunft als Kraftfahrer zu beschäftigen und den Fahrer für die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis mit Ladetätigkeit zu beauftragen. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, käme im übrigen angesichts des bisherigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses lediglich eine außerordentliche Kündigung mit einer sog. Auslauffrist in Betracht, die der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist - hier fünf Monate - entspricht. Dies führe jedoch dazu, dass die Kündigung erst zu einem Zeitpunkt wirksam werde, zu dem der Arbeitnehmer aber aller Voraussicht nach wieder über eine Fahrerlaubnis verfügt.

Schließlich könne die Kündigung auch nicht damit begründet werden, dem Arbeitnehmer fehle die charakterliche Eignung. Zwar liege bei ihm offensichtlich eine Beschönigung seines Fehlverhaltens angesichts des festgestellten Blutalkoholwerts von 1,2 Promille vor. Ein solches Verhalten sei aber so weit verbreitet, dass damit eine charakterliche Nichteignung eines Kraftfahrers, nicht begründet werden kann, wen es sich um den ersten Verstoß handele.

Die letzte Feststellung ist erstaunlich vor dem Hintergrund, dass bezüglich der Wiedererteilung des Führerscheins die Behörden und Gutachter im MPU-Verfahren gerade eine solches Verhalten im allgemeinen auch im Erstfalle als Hinderungsgrund für ein Bestehen der Untersuchung ansehen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04. Juli 2007, Az. 2 TaBV 5/07

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