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Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung

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Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung

Hallo,

in den AGB einer Agentur für Webdesign wird festgelegt, dass die (einfachen) Nutzungsrechte an der erbrachten Werkleistung erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden übergehen. Zuvor wird ihm lediglich ein vorläufiges, widerrufbares Nutzungsrecht eingeräumt.

Da der Kunde lediglich einen Teilbetrag gezahlt hat, wurde ihm das vorläufige Nutzungsrecht entzogen und es ergeben sich nun folgende Fragen:

1. Wie lässt sich rechtlich korrekt durchsetzen, dass der Kunde die Werkleistung (in diesem Falle eine Webseite) nach dem Entzug der vorläufigen Nutzungsrechte nicht mehr nutzt, also offline setzt?

2. Darf die Agentur, da sie gleichzeitig als Provider den Webspace bereitstellt (welcher bezahlt ist) - auf diesen zugreifen und die Webseite offline setzen?

Über eine schnelle Antwort bzw. Hilfe würde ich mich sehr freuen!



von noobidoo am 09.03.2011 21:05
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
Wenn ein Nutzungsrecht an einem Werk tatsächlich erloschen ist, können gegen eine weitere Nutzung der Rechte im Grunde alle möglichen legalen Maßnahmen ergriffen werden.

Der Inhaber der Nutzungsrechte könnte auch von einem Verbreiter verlangen, die Verbreitung zu unterlassen -

und wenn er selbst der Verbreiter ist, kann er die Verbreitung dann ja selber abschalten.

Quasi als Befehlsempfänger seiner selbst.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 10.03.2011 07:52
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Das klingt sehr schlüssig und entspricht auch meinem Rechtsverständnis.

Welche "Auflagen" müsste denn der "Befehlsempfänger" - also der Dienstleister - einem fremden "Verbreiter" gegenüber erfüllen, um diesen zu einem Abschalten bzw. einem Entfernen der physischen Dateien zu bewegen? Hierzu wäre doch sicherlich irgend eine rechtskräftiger Nachweis in Form eines gerichtlichen Beschlusses notwendig, oder?

Und muss ich dann auch mir gegenüber, als "Befehlsempfänger meiner selbst" diesen Nachweis erbringen und erst einen Beschluss erwirken?

Viele Grüße und danke für Eure Hilfe!

-- Editiert am 10.03.2011 09:05


von noobidoo am 10.03.2011 09:03
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
Wenn Urheber U von Werk W zu Webhoster WH sagt, Nutzungsrechte-Inhaber NI an dem Werk hätte nicht bezahlt und deshalb sein Nutzungsrecht verloren,

dann kann WH sagen, "Glaub ich, schalt ich ab" oder "Man wesset nich, frach ich lieber nochma NI!"

Und so weiter. Fast wie im richtichen Läben.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 10.03.2011 09:54
Status: Unsterblich (1321 Beiträge)
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
Ob der Webhoster da zugreifen darf und die "illegale Webseite" entfernen darf hängt auch etwas von den Geschäftsbedingungen ab, die für das Webhosting getroffen wurden.
Wenn im Vertrag/AGB oder sowas ähnlichem steht: Der Provider behält sich das Recht vor, illegale Inhalte (u.a. unlizenzierte Werke) vom Webspace zu löschen
geht das sicher in Ordnung.

Grundsätzlich macht es keinen großen Unterschied ob Webhoster und Agentur eine Firma sind.


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von !Paragraphenreiter! am 10.03.2011 17:04
Status: Legende (243 Beiträge)
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
quote:
Ob der Webhoster da zugreifen darf und die "illegale Webseite" entfernen darf hängt auch etwas von den Geschäftsbedingungen ab, die für das Webhosting getroffen wurden.

... ein sehr guter Hinweis - vielen Dank!

In den AGB des Webhosters steht, dass der Kunde sich "verpflichtet, keine Inhalte zu veröffentlichen, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen." und dass der Webhoster "berechtigt ist, den Zugriff des Kunden für den Fall zu sperren, dass hiergegen verstoßen wurde.".

Daher sollte es tatsächlich kein Problem sein, den Webspace bei einem vorhandenen Verstoss gegen das Urheberrecht zu sperren. Und dass dieser Verstoss vorliegt, lässt sich ja eindeutig anhand der unbezahlten Rechnung und den AGB für das Webdesign belegen.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

-- Editiert am 10.03.2011 17:37


von noobidoo am 10.03.2011 17:35
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
quote:
Daher sollte es tatsächlich kein Problem sein, den Webspace bei einem vorhandenen Verstoss gegen das Urheberrecht zu sperren.

Doch, da es davon abhängt, ab welchem Level von "Beweis" der Webhoster einen solchen Anspruch anerkennt.

quote:
anhand der unbezahlten Rechnung

Wie sieht denn eine unbezahlte Rechnung aus im Vergleich zu einer bezahlten? Hat die ein geheimes fälschungssicheres Wasserzeichen?

Schon rein logisch könnt ihr überhaupt nicht beweisen, daß die Rechnung nicht bezahlt wurde. Deswegen muß ja, wenn ihr die Gegenseite verklagt, diese beweisen, daß sie bezahlt hat.
Ihr müßtet allerdings dem Webhoster beweisen können, daß ihr überhaupt Rechte an den Werken habt. Wenn der Hoster sich stur stellt, wird er einen gerichtsfesten Beweis verlangen oder sich sogar verklagen lassen - toller Nebenkriegsschauplatz, kann man gar nicht gebrauchen.
Oder ihr habt Glück und ihm genügt eine schriftliche Versicherung.

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von Snoop Pooper Scoop am 10.03.2011 21:46
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
quote:
Doch, da es davon abhängt, ab welchem Level von "Beweis" der Webhoster einen solchen Anspruch anerkennt. (...) Schon rein logisch könnt ihr überhaupt nicht beweisen, daß die Rechnung nicht bezahlt wurde. Deswegen muß ja, wenn ihr die Gegenseite verklagt, diese beweisen, daß sie bezahlt hat.

Das trifft sicherlich zu, wenn es um einen fremden Webhoster geht - ich kann in einem solchen Fall ja lediglich die Rechnung vorlegen und damit den Anspruch belegen und der Kunde muss beweisen, dass er sie bezahlt hat.

Da in diesem Fall jedoch Webdesigner und Webhoster eine Person sind, liegen dem Webhoster die Beweise ja bereits vor, da auf dessen Konto kein Geld für die Werkleistung eingegangen ist.

quote:
Ihr müßtet allerdings dem Webhoster beweisen können, daß ihr überhaupt Rechte an den Werken habt.

Auch dieses ist unter den gegebenen Umständen nicht nötig, da Webdesigner und Hoster ja eine Person sind.

Rein interessehalber, für den Fall dass so etwas einmal bei einer Webseite, welche bei einem externen Hoster läuft, vorkommt: in einem solchen Fall müsste doch aber das Vorlegen des erteilten Auftrages, oder, falls dieser mündlich erteilt wurde, der stattgefundene E-Mail Verkehr bzw. die Quelltext- und Arbeitsdateien in Verbindung mit den AGB als Beweis für die vorhandenen Urheberrechte ausreichen, oder?

Sicherlich wird es aber bei einem externen Hoster eine gewisse Zeit brauchen, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist - und ich könnte mir eben auch gut vorstellen, dass der eine oder andere fremde Hoster erst zur Sicherheit einen gerichtlichen Beschluss sehen möchte. Aus diesem Grund ja auch die Frage, ob ich mir als Hoster prinzipiell auch einen solchen Beschluss "vorlegen" muss.

Wie aber !Paragraphenreiter! gut erklärte, kommt es hierbei auf die AGB des Hosters an. Wenn mir jemand mitteilt, es betreibe ein Kunde z.B. illegales Filesharing auf dem bei mir gemieteten Webspace, schaue ich mir die Sache an und wenn ich dieses bestätigt sehe, benötige ich nicht erst einen gerichtlichen Beschluss der Inhaber der Urheberrechte, sondern kann den Webspace gem. unserer AGB sofort abstellen.

Ich hoffe, ich sehe dies alles richtig - wenn doch ein Gedankenfehler vorliegt, bitte bescheidsagen!

-- Editiert am 10.03.2011 22:38

-- Editiert am 10.03.2011 22:41

-- Editiert am 10.03.2011 22:41


von noobidoo am 10.03.2011 22:35
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
Hallo nochmal,

im Verlauf dieses Themas habe ich mehrmals auf das Urheberrecht hingewiesen.

Dieses ist jedoch im diesem Fall eigentlich garnicht relevant, es geht hier ausschliesslich um ein entzogenes Nutzungsrecht.

Nun habe ich folgende Frage:

Der Webdesigner hat dem Kunden das Nutzungsrecht entzogen, da dieser die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt hat - er hat dieses mehrmals angekündigt und ihn nun über den Entzug des Nutzungsrecht informiert.

Welche Frist wäre nun angemessen, die dem Kunden eingeräumt wird, um die Webseite offline zu setzen? Der Aufwand hierfür ist ja nun einmal relativ gering, es genügt, per FTP eine dementsprechende Anweisungsdatei hochzuladen.

Oder gibt es für soclhe Fälle irgendeine feste Regelung?




von noobidoo am 19.03.2011 12:13
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
Wenn kein Recht akut bedoht ist, so dass bald Schlimmeres zu befürchten ist (Dach fällt runter usw.), gelten ein bis zwei Wochen als angemessen, vergleiche da: Eintreiben von Forderungen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 19.03.2011 18:12
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>Entzogene Nutzungsrechte an Werkleistung
quote:
Wenn kein Recht akut bedoht ist, so dass bald Schlimmeres zu befürchten ist (Dach fällt runter usw.), gelten ein bis zwei Wochen als angemessen, vergleiche da: Eintreiben von Forderungen.

Trotz des geringen Aufwandes, der besteht, um die Webseite, für die der Kund nun defentitiv kein Nutzungsrecht mehr besitzt, offline zu setzen? Sind da 1 bis 2 Wochen nicht sehr grosszügig angesetzt?

Er braucht lediglich 1 Datei hochzuladen - weshalb sollte man ihm 1-2 Wochen Zeit geben, die Webseite ohne Nutzungsrechte weiter zu nutzen?

Kann ich - abgesehen von meiner Funktion und meinen Rechten als Hoster - als Webdesigner mit FTP-Zugang zum Webspace, welcher sich auch noch auf meinem eigenen Server befindet, die Werkleistung nicht einfach "zurücknehmen", indem ich die Dateien vom Webspace entferne?

Wenn ich ein Auto verkauft habe, dieses nicht bezahlt wurde und im Kaufvertrag steht, dass es bis zur Vollständigen Bezahlung mein Eigentum bleibt - wie sieht das denn in diesem Fall aus?

Sicher ist wohl, dass ich - ohne einen richterlichen Beschluss - nicht in die Garage des Käufers eindringen darf, um das Fahrzeug zu holen. Aber wie wäre es, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Gelände steht? Es ist mein Eigentum - darf ich es dann einfach wegholen?



von noobidoo am 19.03.2011 18:43
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