Entziehung der Fahrerlaubnisentziehung - Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

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Das hohe Alter des Inhabers einer Fahrerlaubnis bietet für sich genommen keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen

Das VG Saarlouis hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem einem 80-jährigen Mann die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem dieser einen Parkschaden verursacht hatte. (Beschluss vom 28.09.2011, Az. 10 L 790/11)

Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„Die solchermaßen begründete Fahrerlaubnisentziehung kann rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Antragsgegner vorliegend nicht von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ausgehen durfte. Nach § 11 Abs. 8 FeV Satz 1 „darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen, diese insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war."

Steffen Bußler
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Das setzt voraus:
"Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die den hinreichenden Verdacht fehlender Kraftfahreignung begründen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann ein hinreichender Grund für die Anforderung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens sein. Vielmehr muss sich die Anforderung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens auf solche Erkrankungen oder Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass sich der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. Einer Aufforderung zur Beibringung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens müssen daher tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen."

Hinsichtlich des konkreten Sachverhalts stellte das Gericht fest:
"Als ein solches auf ein Absinken der für die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer relevanten körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit hindeutendes Vorkommnis kann weder der von dem Antragsteller verursachte Verkehrsunfall am 27.01.2011 noch sein Verhalten anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu diesem Verkehrsunfall am 06.02.2011 angesehen werden. Dafür, dass der Verkehrsunfall, bei dem der Antragsteller beim Versuch, aus einer Parklücke auszuparken, einen neben ihm parkenden PKW beschädigt hat, auf einen altersbedingten Eignungsmangel des Antragstellers und nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten."

Weiter heißt es:
"Aber auch die in dem Polizeibericht vom 06.02.2011 geschilderten Auffälligkeiten im Verhalten des Antragstellers vermögen das Vorliegen von Eignungszweifeln nicht zu rechtfertigen. Dass der Antragsteller nach dem Eindruck des sachbearbeitenden Polizeibeamten sein angebliches Fehlverhalten bei dem Verkehrsunfall nicht eingesehen hat, stellt keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine erforderliche Überprüfung der Kraftfahreignung dar. Weder ein Mangel an Einsicht noch bloße Sturheit lassen das Vorliegen altersbedingter Einschränkungen der Kraftfahreignung als naheliegend erscheinen."

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